VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Beschluss vom 16.10.2018 - 1 B 251/18 - asyl.net: M26693
https://www.asyl.net/rsdb/M26693
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Italien für Ehemann einer Schwangeren:

1. Schwangeren und Familien mit Kleinstkindern droht in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, da ihre Unterbringung in einer Unterkunft nicht gesichert ist, ihnen daher Gesundheitsgefahren drohen und nicht sichergestellt ist, dass die Familie nicht auseinandergerissen wird (unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 29.08.2017 - 2 BvR 863/17 (Asylmagazin 10-11/2017, S. 408 f.) - asyl.net: M25473).

2. Da die Kapazitäten in SPRAR-Einrichtungen schwinden und nach einem aktuellen Dekret nur noch für Schutzberechtigte und unbegleitete Minderjährige vorgesehen sind, sind Überstellungen von Schwangeren und Familien mit Kleinstkindern nur mit individueller Garantieerklärung der italienischen Behörden zulässig.

3. Die Überstellung allein des Ehemanns einer Schwangeren würde zu einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens führen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Italien, Dublinverfahren, Schwangere, Unterbringung, Aufnahmebedingungen, Schwangerschaft, Besonders Schutzbedürftige, Familieneinheit, Garantieerklärung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Zusicherung, Achtung des Familienlebens,
Normen: AsylG § 34a Abs. 2, GR-Charta Art. 4, GR-Charta Art. 7, RL 2013/33/EU Art. 21,
Auszüge:

[…]

Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, weil der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. Dem Antragsteller drohte bei einer Überstellung nach Italien eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 7 der Europäischen Grundrechtecharta).

Die Ehefrau des Antragstellers ist ausweislich des vorgelegten Mutterpasses schwanger; der errechnete Geburtstermin ist der … 2018. Als Schwangere gehört die Ehefrau des Antragstellers zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne des Art. 21 der Aufnahmerichtlinie. Es bestehen nach summarischer Prüfung erhebliche Zweifel daran, dass Schwangere und Familien mit Kleinstkindern in Italien eine gesicherte Unterkunft erhalten, die erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für sie und die ungeborenen Kinder ausschließen und dass sichergestellt ist, dass die Familieneinheit nicht auseinandergerissen wird (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 und vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 - Rn. 16, beide juris). Es droht ihnen daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung (Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta). Eine konkrete Zusicherung der italienischen Behörden liegt nicht vor. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Juli 2016 (Beschwerde Nr. 15636/16, HUDOC) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der dort erwähnte "circular letter" der italienischen Dublin-Einheit an die Dublin-Einheiten der anderen Mitgliedstaaten sah in Reaktion auf die "Tarakhel-Rechtsprechung" des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Beschwerde Nr. 29217/12, HUDOC) 161 Familienplätze in SPRAR-Einrichtungen vor. Bereits im "circular letter" vom 15. Februar 2016 waren es nur noch 85 Plätze. In dem entsprechenden, soweit ersichtlich bisher letzten Schreiben dieser Art vom 12. Oktober 2016 bestehen noch 58 Plätze. Angesichts der schwindenden Kapazitäten und des jüngst erlassenen sog. "Salvini- Dekrets" (Decreto Legge 4 ottobre 2018, n. 113, online abrufbar in der Gazzetta Ufficiale Della Repubblica Italiana), wonach in den Einrichtungen des SPRAR wohl nur noch anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige versorgt werden (vgl. Meiler, in: www.sueddeutsche.de "Hart aber fraglich", www.sueddeutsche.de/politik/italien-hart-aber-fraglich-1.4144303) ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Bedingungen in Italien einer Überstellung von Schwangeren und Familien mit Kleinstkindern nur dann nicht entgegenstehen, wenn eine konkrete Garantieerklärung der italienischen Behörden in Bezug auf die Aufnahme der Antragsteller vorliegt. Die Überstellung allein des Antragstellers nach Italien zerrisse die Familieneinheit und führte zu einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 7 der Europäischen Grundrechtecharta. Eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes ist es daher geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. Juli 2017 - 2 BvR 714/18 - Rn. 20, juris). [...]