Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 18.11.2016 - 19 355-00001/2016-001 - asyl.net: M26797
https://www.asyl.net/rsdb/M26797
Leitsatz:

Integrationsministerium Rheinland-Pfalz zur Wohnsitzregelung gem. § 12a AufenthG für anerkannte Schutzberechtigte:

1. Ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis i.S.d. § 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG muss ein gewisses Maß an Stetigkeit haben. Dies ist nach den Vorgaben des BMAS der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird (Anlage 3).

2. Wohnsitzverpflichtungen gem. § 12a Abs. 2 - 4 AufenthG können in begründeten Einzelfällen im Ermessenswege auferlegt werden.

3. Zuständig für die Prüfung, ob bei Fällen mit länderübergreifendem Bezug die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 S. 2 oder Abs. 5 AufenthG vorliegen, ist die Ausländerbehörde am bisherigen Wohnort. Diese bittet die Ausländerbehörde des Zuzugsortes um Zustimmung. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen keine Antwort, gilt die Zustimmung als erteilt. 

4. Nach einer Bund-Länder-Absprache ist bei Personen, die zwischen dem 1.1.2016 und dem Inkrafttreten des § 12a AufenthG anerkannt wurden und in ein anderes Bundesland verzogen sind, wegen Abs. 7 grundsätzlich ein Härtefall i.S.d. Abs. 5 S. 1 Nr. 2c anzunehmen.

5. Personen, denen eine Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, sollen gegenüber den von der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG Betroffenen weder besser noch schlechter gestellt werden. 

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Wohnsitzregelung, Wohnsitzauflage, Schutzberechtigte, Wohnsitzverpflichtung, Zuständigkeit, Integration, Ermessen, Einzelfall, Rückwirkung, Rückwirkungsfälle, Rheinland-Pfalz,
Normen: AufenthG § 12a, AufenthG § 12 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 12a Abs. 2, AufenthG § 12a Abs. 3, AufenthG § 12a Abs. 4, AufenthG § 12a Abs. 5, AufenthG § 12a Abs. 5 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 12,
Auszüge:

[...]

In den Fällen des S. 2 entsteht keine Wohnsitzverpflichtung. Für die Prüfung der Voraussetzungen des S. 2 gilt:

- Zuständig für die Feststellung der Voraussetzungen des S. 2 ist die Ausländerbehörde des Wegzugsorts mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts. Erfolgt keine Rückmeldung der Zuzugs-ABH innerhalb von zwei Wochen, gilt die Zustimmung als erteilt. Bei Beteiligung auf dem Postwege verlängert sich die Frist um drei Tage.

- Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des S. 2 muss ein gewisses Maß an Stetigkeit aufweisen. Anhaltspunkte werden vom BMAS mitgeteilt werden.

- Die Einkommensschwelle in S. 2 bezieht sich auf das steuerrechtliche Nettogehalt, ohne dass Absetzungen, etwa nach § 11b SGB II, vorgenommen werden. Der durchschnittliche monatliche Bedarf nach §§ 20, 22 SGB II beträgt derzeit 710 Euro. Das BMAS beabsichtigt, den Betrag jährlich bundeseinheitlich zu ermitteln und zu veröffentlichen. [...]

Es ist nicht beabsichtigt, gem. Abs. 9 eine Rechtsverordnung zu den weitergehenden Beschränkungen nach Abs. 2-4 zu erlassen. In begründeten Einzelfällen können Beschränkungen nach diesen Absätzen im Ermessenswege auferlegt werden. [...]

Zuständig für die Feststellung der Voraussetzungen des Abs. 5 ist die Ausländerbehörde am bisherigen Wohnort des Ausländers. Die Ausländerbehörde am neuen Wohnort muss der Feststellung zustimmen, wobei die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen die Ablehnung erklärt wird. Fristbeginn ist drei Tage nach Absendung des Zustimmungsersuchens durch die zuständige Ausländerbehörde. Die beteiligte Ausländerbehörde kann der zuständige Ausländerbehörde mitteilen, dass nicht innerhalb der Frist eine Entscheidung getroffen werden kann. [...]

Nr. 1 lit. b) ist so zu verstehen, dass auch Umzüge der Eltern zu ihren Kindern umfasst sind.

Zuziehende Ausländer, deren Verpflichtung nach S. 1 Nr. 2 aufgehoben wurde (Härtefälle), sind nach S. 2 als milderes Mittel zur Verpflichtung nach Abs. 3 und 4 erneut nach Abs. 1 S. 1 für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz zu verpflichten. Nach Abs. 1 S. 2 oder Abs. 5 S. 1 Nr. 1 aufgehobene Wohnsitzverpflichtungen leben bei Wegfall der Voraussetzungen nicht erneut auf.

Zu Abs. 7: Aus Gründen der Rechtsklarheit sollen alle von der Rückwirkungsregelung umfassten Ausländer, die ihren Wohnsitz noch nicht gewechselt haben, in geeigneter Weise durch die Ausländerbehörden über das Bestehen der Wohnsitzverpflichtung in Kenntnis gesetzt werden. [...]

Es besteht ein Einverständnis der Länder, dass Ausländer, die vor dem 6. August 2016 in ein anderes Bundesland verzogen sind, als Härtefall nach Abs. 5 Nr. 2 anerkannt werden (s. Anhang). Es wird vermutet, dass durch einen Rückumzug eine bereits begonnene Integration unterbrochen würde. Es ist eine erneute Verpflichtung nach Abs. 1 für Rheinland-Pfalz in den Aufenthaltstitel einzutragen. Zuständig für die Anerkennung als Härtefall ist bei bereits erfolgtem Umzug die Ausländerbehörde am rechtmäßig begründeten Wohnort.

Verhältnis zu Wohnsitzverpflichtungen nach § 12 Abs. 2 AufenthG oder aufgrund [von] Aufnahmeprogrammen

Ausländern, die die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG erfüllen, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aber vor dem 1. Januar 2016 erfolgte, wurden bislang regelmäßig Aufenthaltserlaubnisse erteilt, die mit einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12 Abs. 2 verbunden wurden. Diese Ausländer sollen gegenüber von der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG betroffenen Ausländern weder besser noch schlechter gestellt werden.

Deshalb ist bei diesen Ausländern im Rahmen der Verlängerung des Aufenthaltstitels auch die Wohnsitzverpflichtung nach § 12 Abs. 2 AufenthG zu verlängern, wenn die bisherige Verpflichtung weniger als drei Jahre Bestand hatte. Die erneute Wohnsitzverpflichtung ist zeitlich so zu begrenzen, dass sich seit Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis insgesamt eine Wohnsitzverpflichtung von drei Jahren Dauer ergibt.

Auf Wohnsitzverpflichtungen nach § 12 Abs. 2 AufenthG ist § 12a Abs. 5 AufenthG entsprechend anzuwenden. [...]