VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 04.12.2018 - 3 A 610/17 - asyl.net: M26811
https://www.asyl.net/rsdb/M26811
Leitsatz:

Abschiebeverbot nach Italien für anerkannten Flüchtling mit besonderem Schutzbedarf:

In Italien droht einem psychisch erkrankten anerkannten Schutzberechtigten ohne konkret-individuelle Zusicherung der italienischen Behörden aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, welche zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG führt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Italien, Drittstaatenregelung, internationaler Schutz in EU-Staat, psychische Erkrankung, Asylantrag, Anerkannte, Besonders Schutzbedürftige,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4,
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezogen auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung (hier: Italien) gegen die Beklagte, § 113 Abs. 5 VwGO. Denn eine Abschiebung des Klägers nach Italien ist derzeit und in absehbarer Zeit wegen des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl. II 1952, S. 685, ber. S. 953, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.10.2010 [BGBl. II S. 1198]; EMRK) rechtlich unzulässig.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das ist derzeit im Hinblick auf eine Abschiebung des Klägers nach Italien der Fall. Denn unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Urteil vom 04.11.2014 (Nr. 29217/12 -, Tarakhel / Schweiz, NVwZ 2015, 127, 129 ff.) und nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Italien für den Kläger als psychisch Erkranktem die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht, da das Bundesamt entgegen der Rechtsprechung des EGMR in der Tarakhel-Entscheidung (a.a.O., S. 129 ff.) keine konkret-individuell Zusicherung der italienischen Behörden im vorliegenden Einzelfall eingeholt hat. [...]

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK - zusammenfassend - (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 263 f.; Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris, Rn. 31; Urteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris, Rn. 32 und 34) und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 53; Urteil vom 04.11.2014, a.a.O., S. 129 ff., Rn. 98; Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018, a.a.O.; Urteil vom 29.01.2018, a.a.O., Rn. 32 und 40; VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017, a.a.O., Rn. 36 ff.; Urteil vom 29.11.2018 - 3 A 167/17 -).

Dies zugrunde gelegt, ist das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates Italien nicht generell anzunehmen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.04. 2018, a.a.O., Rn. 33 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16. A -, juris Rn. 51 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 26.09.2017 - 7 A 338/16 -, juris, Rn. 57 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 06.04.2017 - 8 A 92/16 -, juris, Rn. 15 ff.), sondern nur nach den Besonderheiten des hierzu entscheidenden Einzelfalls. Denn nach den dargestellten strengen Maßstäben bestehen in Italien grundsätzlich keine grundlegenden Defizite im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, da diese in ihrer Gesamtheit zur Überzeugung des Einzelrichters nicht die Annahme rechtfertigen, dass nicht vulnerablen anerkannten Schutzberechtigten bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. dazu VG Göttingen, Urteil vom 27.06. 2018 - 3 A 296/17 UA, S. 5 ff.). [...]

Jedoch dürfen Rückkehrer, die zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe gehören, nicht nach Italien abgeschoben werden, wenn die italienischen Behörden im Einzelfall keine konkret-individuelle Zusicherung abgeben, wonach u.a. eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, um Gesundheitsgefahren auszuschließen und den besonderen Belangen dieser speziellen Personengruppe Rechnung zu tragen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 29.08.2017 - 2 BvR 863/17 -, juris, Rn. 16 ff.). Zur Gruppe der besonders Schutzbedürftigen gehören neben Familien bzw. familienähnliche Lebensgemeinschaften mit Neugeborenen und kleinen Kindern oder Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern auch Personen mit behandlungsbedürftigen schweren Krankheiten oder gravierenden psychischen Störungen (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 26.04.2017 - 3 B 267/17 -, juris, Rn. 15; siehe auch Art. 21 ff. der Aufnahmerichtlinie). Nach der Tarakhel-Entscheidung des EGMR (Urteil vom 04.11.2014, a.a.O.) besteht die Möglichkeit, dass bei einer Überstellung nach den Dublin-Regeln die Vermutung, dass der aufnehmende Mitgliedstaat Art. 4 EUGrCh und Art. 3 EMRK beachtet, wirksam widerlegt wird, wenn es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene aufgrund seiner besonderen Lage tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmestaat einer gegen diese Vorschriften verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 06.04. 2018, a.a.O., Rn. 60 ff.; Urteil vom 25.06.2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 55 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 07.11.2017 - 3 B 658/17 -, BA., S. 4 ff.; VG Stade, Urteil vom 28.09.2016, a.a.O., 8. 7). [...]

Der Kläger gehört zu dem Kreis besonders schutzbedürftiger Personen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des EGMR (vgl. auch nochmals Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018, a.a.O., Rn. 60 ff.; Beschluss vom 28.05.2018, a.a.O., Rn. 82 ff. und 88). Nach der aktuellen und plausiblen Stellungnahme der behandelnden ... Fachklinik Göttingen vom ... 2018 befindet er sich in kontinuierlicher therapeutischer und medikamentöser Behandlung wegen seiner depressiven Störung. Eine Behandlung der PTBS steht noch an. Eine Rückführung nach Italien würde den Kläger aller Voraussicht nach psychisch massiv destabilisieren; eine weitere Behandlung mit Aussicht auf eine Besserung oder Heilung seiner psychischen Erkrankung erschiene ausgeschlossen. Die erforderliche konkret-individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, dass der Kläger in einer seiner Schutzbedürftigkeit entsprechenden Weise aufgenommen, untergebracht und versorgt wird, hat das insoweit zuständige Bundesamt nicht eingeholt. Eine solche Zusicherung ist derzeit auch nicht zu erwarten, da solche individuellen Zusicherungen nach den Erkenntnissen des Gerichts von den maßgeblichen Stellen schon seit längerer Zeit nicht mehr abgegeben werden (vgl. schon VG Göttingen, Urteil vom 12.06. 2017 - 3 A 331/15 -, UA, S. 11). [...]