OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2018 - 1 B 234/18 - asyl.net: M26880
https://www.asyl.net/rsdb/M26880
Leitsatz:

Identitätsnachweis durch Vorlage des Reisepasses:

1. Ein Reisepass ermöglicht den widerlegbaren Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben - insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort - mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen.

2. Aufgrund der Umstände des Einzelfalles kann die Identifikationsvermutung widerlegt sein.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Pass, Identitätsnachweis, Kamerun, minderjährig, Inobhutnahme, Geburtsurkunde, unbegleitete Minderjährige, Altersfeststellung, Reisepass,
Normen: SGB VIII § 42f Abs. 1, SGB VIII § 42a,
Auszüge:

[...]

Zwar regelt § 42f Abs. 1 SGB VIII, dass das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen und lediglich hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen hat. Dies bedeutet aber nicht schon, dass das in einem (echten) Reisepass angegebene Geburtsdatum für die Altersfeststellung in jedem Fall verbindlich ist. Die Altersbestimmung durch Einsichtnahme in Ausweispapiere setzt vielmehr zum einen voraus, dass diese hinreichend verlässlich die Identität zwischen dem Inhaber des Ausweispapiers und der in dem Ausweis bezeichneten Person nachweisen (vgl. dazu bereits OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2016 – 1 B 33.16 – juris), und zum anderen, dass die Ausweispapiere zumindest ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des ausgewiesenen Geburtsdatums bieten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2018 – 1 B 184/18). Lediglich ein solches Verständnis des § 42f Abs. 1 SGB VIII vermag dem – gerade auch in der Regelung der qualifizierten Inaugenscheinnahme zum Ausdruck gekommenen – gesetzgeberischen Willen Rechnung zu tragen, auch zur Wahrung des Kindeswohls möglichst zutreffend festzustellen, ob der Ausländer tatsächlich minder- oder volljährig ist. Nur dann lässt sich sicherstellen, dass nur minderjährige Ausländer, aber diese auch vollständig, d.h. eben auch diejenigen, die durch ihren Pass wahrheitswidrig als volljährig ausgewiesen werden, dem Jugendhilferegime, das nicht zuletzt auch einen nicht unerheblichen Eingriff darstellt, zugeführt werden.

Der vorgelegte kamerunische Reisepass des Antragstellers bietet jedenfalls keine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des darin ausgewiesenen Geburtsdatums. Zwar kommt nationalen Reisepässen grundsätzlich auch eine Identifikationsfunktion zu. Ein derartiger Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben (insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort) mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG, Urt. v. 17.03.2004 – 1 C 1.03 – BVerwGE 120, 206 = juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2018 – 1 B 139/18). [...]

Vor diesem Hintergrund sind für die Bewertung der Richtigkeit von Angaben in einem Reisepass die konkreten Umstände des Einzelfalles genau in den Blick zu nehmen. [...]