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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - XII ZB 292/16 - asyl.net: M26892
https://www.asyl.net/rsdb/M26892
Leitsatz:

Vorlage an das BVerfG zur Frage, ob ausländische Ehen mit unter 16-Jährigen generell unwirksam sind:

"Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) mit Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit eine unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert wird, wenn der Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Kinderehe, minderjährig, Eheschließung, Unwirksamkeit der Eheschließung, Vorlagebeschluss,
Normen: EGBGB Art. 13 Abs. 3 Nr. 1, GG Art. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, EGBGB Art. 229 § 44 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Die Frage, ob diese während des laufenden Verfahrens durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mit Wirkung vom 22. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2429 ff.) eingefügte Regelung verfassungsgemäß ist, ist für die Entscheidung des Verfahrens erheblich. Denn nur bei Geltung dieser Regelung wäre die Rechtsbeschwerde des Vormunds der Betroffenen begründet, während ansonsten die mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Ausübung der elterlichen Sorge dahingehend, dass die Betroffene als verheiratete Minderjährige mit ihrem Ehemann wöchentlich lediglich drei Stunden begleiteten Umgang pflegen darf, ausscheidet.

Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist nach herkömmlicher Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, des gesetzgeberischen Willens und ihres Sinns und Zwecks dahingehend zu verstehen, dass nach ausländischem Recht geschlossene Ehen nach deutschem Recht unwirksam ("Nichtehe") sein und keinerlei Rechtswirkungen entfalten sollen, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Eine abweichende verfassungskonforme Auslegung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB kommt nicht in Betracht. [...]