VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Beschluss vom 15.01.2019 - 2 B 806/18 MD - asyl.net: M26942
https://www.asyl.net/rsdb/M26942
Leitsatz:

Keine Überstellung einer Familie mit elfjährigem Kind nach Italien ohne individuelle Zusicherung im Dublin-Verfahren:

1. Aufgrund einer Gesetzesänderung in Italien bestehen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der allgemeinen Zusicherung Italiens vom 08.06.2015, dass Familien mit minderjährigen Kindern in sogenannten SPRAR-Zentren untergebracht werden. Außerhalb dieser Zentren ist eine menschenrechtskonforme Unterbringung von minderjährigen Kindern nicht gewährleistet.

2. Die Zuständigkeit könnte deshalb nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die BRD übergegangen sein.

(Leitsatz der Redaktion, entgegen: BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 (ASYLMAGAZIN 10/2014, S. 341 ff.) - asyl.net: M22248, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2018 – 3 L 114/18 –, juris)

Schlagwörter: Italien, Dublinverfahren, besonders schutzbedürftig, Kind, minderjährig, Salvini-Dekret, SPRAR, Zusicherung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Dublin III-Verordnung, Abschiebung, Abschiebungsandrohung, einstweilige Anordnung, Aufnahmebedingungen, Aufnahmeeinrichtung,
Normen: AsylG § 34a Abs. 1 S. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist derzeit nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen - insbesondere die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens - vorliegen. Die aufgrund der von den italienischen Behörden ausgestellten Visa begründete ursprüngliche Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 12 Abs. 2, 4 Dublin III-VO könnte auf die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO übergegangen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Überstellung nach Italien nicht möglich ist, da systemische Schwachstellen im dortigen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen vorliegen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta für die Antragsteller mit sich bringen und - dies dürfte vorliegend unstreitig sein - die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nicht in Betracht kommt.

Im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung geht das Gericht derzeit zwar davon aus, dass das Asylverfahren in Italien grundsätzlich keine derartigen systemischen Mängeln aufweist (vgl. etwa Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Entscheidung v. 30.06.2015 - 39350/13 - A.S. vs. Switzerland -, zitiert nach www.hudoc.echr.coe.int; OVG Lüneburg, Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 - Rn. 32 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.08.2018 - 10 LA 320/18 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.02.2017 - 13 A 316/17.A -; vgl. im weiteren auch: VG München, Beschl. v. 09.08.2018 - M 26 S 18.52225 -; VG Hannover, Beschl. v. 18.07.2018 - 5 B 1489/18 -; VG Würzburg, Urt. v. 05.07.2018 - W 2 K 17.50701 -; VG Bremen, Beschl. v. 08.03.2018 - 6 V 3786/17 -; VG München, Beschl. v. 07.03.2018 - M 9 S 17.52290 -; VG Augsburg, Beschl. v. 01.03.2018 - Au 5 S 18.50329 -, VG Bayreuth, Beschl. v. 26.01.2018 - B 5 S 18.50036 -, alle zitiert nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Anders stellt sich die Lage jedoch für die Antragstellerin dar, da die miteinander verheirateten Antragsteller zu 1. und 2. und ihr minderjähriges 11-jähriges Kind zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören.

So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Tarakhel-Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel .1. Schweiz (NVwZ 2015, 127, 131) die Vereinbarkeit der Rückführung einer Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien mit Art. 3 EMRK von einer vorherigen individuellen Zusicherung der italienischen Behörden abhängig gemacht, um sicherzustellen, dass die Familieneinheit erhalten bleibt und die Asylbewerber in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder entsprechen. In dieser Entscheidung hatte der EGMR über eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern zwischen 2 und 15 Jahren zu befinden. [...]

In ähnlicher Weise hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Bundesamt jedenfalls bei Familien mit Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren bei einer Abschiebung nach Italien vorab eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einholen muss, die sicherstellt, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhält und das Kindeswohl gewährleistet ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14, juris, Rn. 16; einstweilige Anordnung vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15, juris, Rn. 5).

Für Familien mit minderjährigen Kindern, die älter als drei Jahre sind, war indes - zumindest bisher - nach der überwiegenden Rechtsprechung keine solche individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden erforderlich. Der EGMR hat die Verletzung von Art. 3 EMRK von Familien mit minderjährigen Kindern aufgrund drohender Obdachlosigkeit bei der Überstellung nach Italien ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden wiederholt verneint (zu einer Mutter mit ihren 19 und 16 Jahre alten Töchtern: EGMR, U. v. 3.11.2015, 21459/14, J. A. Rn. 31; zu einer Mutter mit einem fünfjährigen Kind: EGMR, U. v. 17.11.2015, 54000/11, A. T. H. v. The Netherlands, Rn. 39; zu einer Mutter mit ihren zwei- und einjährigen Kindern: EGMR, U. v. 28.6.2016, 15636/16, N. A. and Others v. Denmark, Rn. 28 f. u. 31 f.; zu einer Mutter, ihrem volljährigen Bruder und ihrem 13-jährigen Kind: EGMR, U. v. 4.10.2016, 30474/14, Ali and Others v. Switzerland and Italy, Rn. 34; die Entscheidungen des EGMR sind abrufbar unter hudoc.echr.coe.int/eng; so auch: VG Hamburg, Beschl. v. 23.05.2018 - 9 AE 997/18, juris, Rn. 28 m.w.N.; a.A. zu einer Familie mit einem 14-jährigen Sohn und einer 8-jährigen Tochter: VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2018 - 22 L 5076/17.A; zu einer Familie mit minderjährigen Kindern über 3 Jahre: VG Berlin, Beschl. v. 28.03.2018 - 34 L 1494.17 A, juris, Rn. 16).

All diesen Entscheidungen lag jedoch nicht die Auffassung zugrunde, dass Familien mit minderjährigen Kindern über drei Jahren gar keine Absicherung bezüglich einer angemessenen Unterkunft und Versorgung bedürfen, sondern "nur", dass die angemessene Unterbringung der Familie bereits ausreichend durch das vom italienischen Innenministerium an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichtete allgemeine Rundschreiben (sog. "circular letter" vom 08.06.2015, www.asylumlawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dublin-units, abgerufen am 15.01.2019) abgesichert sei und es darüber hinaus keine separate individuelle Garantieerklärung bedürfe. [...]

Gegen diese Einschätzung hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 29.03.2018 - 3 L 114/18 -, juris, Rn. 9 ff.) keine Bedenken geäußert.

Aufgrund einer aktuellen Rechtsänderung in Italien ist jedoch nach der hier vorzunehmenden und gebotenen summarischen Prüfung völlig unklar, ob die italienischen Behörden der Verpflichtung aus dem circular letter vom 08.06.2015 noch nachkommen können und werden. Denn ausweislich des am 05.10.2018 in Kraft getretenen Legislativdekret Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 (Salvini-Dekret) sind nunmehr die SPRAR-Einrichtungen denjenigen Personen vorbehalten, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie den unbegleiteten Minderjährigen (www.ilmessaggero.it/primopiano/politica/decreto_salvini_sicurezza_migranti-3996975.html: Il decreto riserva esclusivamente ai titolari di protezione internazionale e ai minori non accompagnati i progetti di integrazione e inclusione sociale previsti dal sistema Sprar. I richiedenti asilo troveranno invece accoglienza solo nei centri ad essi dedicati (i Cara), abgerufen am 15.01.2019). Die übrigen Asylbewerber werden dann nur noch in den vom Staat verwalteten CARA-Einrichtungen, d.h. den Auffangzentren, untergebracht (vgl.: n-tv: Savini jubiliert: Italien verschärft Asylrecht per Dekret: https://https://www.n-tv.de/politik/Italien-verschaerft-Asylrecht-per-Dekret-article20638347.html, abgerufen am 15.01.2019; tagesschau.de: Italien verschärft Migrationspolitik: www.tagesschau.de/ausland/italien-migration-101.html, abgerufen am 15.01.2019). Bei diesen Unterkünften bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass diese im Hinblick auf das geringe Alter der Antragsteller zu 2. und 3. dem für die Wahrung ihrer Konventionsrechte erforderliche Mindestmaß genügt. [...]

Insofern ist die Wirksamkeit der in dem circular letter getroffenen Zusicherung hinsichtlich der angemessenen Unterbringung der Antragsteller derzeit erheblich in Frage gestellt. [...]