VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 17.01.2019 - 20 ZB 18.32762 - asyl.net: M27020
https://www.asyl.net/rsdb/M27020
Leitsatz:

Unverzüglicher Antrag auf Familienasyl muss auf eigene Initiative erfolgen:

Deutsche Behörden sind nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit eines Antrags auf Familienasyl hinzuweisen.

(Leitsätze der  Redaktion)

Schlagwörter: Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz, Hinweispflicht, Unverzüglichkeit,
Normen: AsylG § 26
Auszüge:

[...]

7 Diese Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), weil sich die für den Zulassungsantrag maßgebliche Frage, ob eine Hinweis- und Belehrungspflicht der deutschen Behörden hinsichtlich der Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Familienasyl nach § 26 AsylG besteht, ohne weiteres aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 13.5.1997 - 9 C 35.96 - BVerwGE 104, 362 = juris) beantworten lässt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 38), so dass es zur Klärung dieser Frage nicht der Durchführung eines Berufungszulassungsverfahrens bedarf.

8 Eine derartige Hinweis- und Belehrungspflicht besteht nicht. Sie lässt sich weder einzelnen Vorschriften, noch dem System der Asylgesetze entnehmen. Aus der Antragsbedürftigkeit folgt, dass es allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt, ob er ein Asylgesuch im Sinn des § 13 AsylG an die deutschen Behörden richtet (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 13 AsylG Rn. 2, 3).

9 § 26 AsylG sieht seinem Wortlaut nach keine Hinweis- und Belehrungspflichten vor. Auch §§ 13 oder 14 AsylG lassen sich derartige Verpflichtungen der deutschen Behörden nicht entnehmen. Dem Bedürfnis nach Regelung behördlicher Hinweispflichten hat der Gesetzgeber in zahlreichen Vorschriften des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes Rechnung getragen (z.B. in §§ 14 Abs. 1 Satz 3, 10 Abs. 7, 20 Abs. 1 Satz 4, 33 Abs. 4 AsylG, § 82 Abs. 3 AufenthG). Behördliche Beratungspflichten im Hinblick auf asyl- und aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten eines Drittstaatsangehörigen hingegen sind weder im nationalen Recht vorgesehen, noch ergeben sie sich aus europarechtlichen Regelungen (vgl. auch Art. 6 und 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie), die lediglich vorsehen, dass einem asyl- oder internationalen Schutz begehrenden Antragsteller die Stellung seines Antrags ermöglicht werden muss). [...]