OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.01.2019 - 8 ME 93/18 - asyl.net: M27028
https://www.asyl.net/rsdb/M27028
Leitsatz:

Zulässigkeit von Maßnahmen zur Förderung der Ausreise:

"Als Maßnahme zur Förderung der Ausreise nach § 46 I AufenthG kann die Anordnung einer Anzeigepflicht im Fall der nächtlichen Abwesenheit von der Wohnung zulässig sein."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: vollziehbar ausreisepflichtig, Förderung der Ausreise, Anzeigepflicht, Freiheitsbeschränkung, Stubenarrest, Wohnsitzauflage,
Normen: AufenthG § 46 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

4 Die Verfügung des Antragsgegners hat ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 AufenthG. Danach kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen. Über die Verfügung zur Wohnsitznahme wird die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde sichergestellt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 88 zu § 46). Die in § 46 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich genannte Wohnsitzauflage stellt keine abschließende Regelung dar, sondern bildet lediglich ein Beispiel für mögliche Anordnungen, wie die Verwendung des Terminus "insbesondere" deutlich macht; es kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die freiwillige oder erzwungene Ausreise des Ausländers zu fördern (Nds. OVG, Beschl. v. 22.1.2018 – 13 ME 442/17 –, juris Rn. 1  m.w.N.). Hierzu zählen die Auferlegung von Handlungspflichten, z.B. die regelmäßige Vorsprache bei den zuständigen Behörden, oder das Gebot zum Ansparen von finanziellen Mitteln für die Heimreise. Eine entsprechende Anordnung muss einen sinnvollen Bezug zu dem Verfahrenszweck des § 46 Abs. 1 AufenthG aufweisen und darf nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.3.2013 - 2 M 168/12 -, juris Rn. 6).

5 Die Auffassung des Antragstellers, die Auferlegung der Anzeigepflicht bei Abwesenheit habe "… einen freiheitsentziehenden Charakter", weil er "… immer schon vorplanen (müsse), ob eventuell ein Aufenthalt außerhalb der Wohnung vonstatten geht oder nicht" und sei daher rechtlich unzulässig, ist nicht zutreffend.

6 Wie der Senat bereits entschieden hat, gehört zu den Maßnahmen, die auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 AufenthG getroffen werden können, auch die Anordnung einer Anzeigepflicht im Fall der nächtlichen Abwesenheit. Sie bleibt in der Eingriffsintensität hinter der - nach der Vorschrift zulässigen - Verhängung einer Wohnsitzauflage zurück und ist, soweit sie freiheitsbeschränkende Wirkung entfaltet, durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt (vgl. Senatsbeschl. v. 11.6.2018 – 8 ME 34/18 –, V.n.b.). Dies gilt ebenso für eine Anordnung, mit der zur Anzeige absehbaren oder spontanen Fernbleibens von der Unterkunft unter Angabe des abweichenden Aufenthaltsortes verpflichtet wird (Nds. OVG, Beschl. v. 13.3.2018 – 13 ME 38/18 –, juris Rn. 10, 8 m.w.N.).

7 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird auch vorliegend nicht verletzt. Die Anordnung vom 6. März 2018 ist vor dem Hintergrund des Nichtantreffens des Antragstellers in seiner Unterkunft am 8. Januar 2018 und am 19. Februar 2018 und damit aufgrund eines konkreten Anlasses erfolgt. Sie dient der Vorbereitung seiner Überstellung nach Spanien aufgrund der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2017 angeordneten Abschiebung im Rahmen des Dublin III-Verfahrens, mithin einem zulässigen Verfahrenszweck. Die Eingriffsintensität ist gering, da sie nicht den Aufenthalt des Antragstellers beschränkt, sondern ihm lediglich auferlegt, bei Abwesenheit in den Nachtstunden montags bis freitags, die ohnehin üblicherweise in der Unterkunft verbracht werden, eine Meldung gegenüber dem Sachbearbeiter der Ausländerbehörde zu machen bzw. eine Nachricht zu hinterlassen, und ist daher in Abwägung mit dem angestrebten Ziel, seine Erreichbarkeit sicherzustellen, nicht unangemessen. [...]