OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Urteil vom 21.03.2019 - 2 A 7/18 - asyl.net: M27116
https://www.asyl.net/rsdb/M27116
Leitsatz:

Keine Flüchtlingsanerkennung wegen Entziehung vom Nationaldienst durch Ausreise:

Die bei einer Rückkehr nach Eritrea drohende Bestrafungen wegen illegaler Ausreise sowie der Nichtableistung des Nationaldienstes knüpft nicht an den Verfolgungsgrund der (unterstellten) politischen Überzeugung an. Denn die Sanktionierungen dienen nur der Durchsetzung einer alle Staatsangehörigen gleichermaßen treffende Pflicht (kein "Politmalus").

(Leitsätze der Redaktion; abweichend von ständiger Rechtsprechung des VG Saarland, vgl. Urteil vom 17.01.2017 - 3 K 1043/16 - asyl.net: M24614; sich anschließend an: BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - asyl.net: M26300; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2017 - 6 K 13718/16.A - asyl.net: M25708; VG Halle, Urteil vom 23.10.2018 - 4 A 228/17 HAL - asyl.net: M26726)

Anmerkung:

Schlagwörter: Eritrea, Upgrade-Klage, Nationaldienst, Politmalus, Militärdienst, Nationaler Dienst, Wehrdienstverweigerung, Wehrdienstentziehung, Politmalus, Flüchtlingsanerkennung, politische Verfolgung, illegale Ausreise
Normen: AsylG § 3b, AsylG § 3a Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 3c, AsylG § 3b Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Die Klägerin hat auch ansonsten keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. [...]

Eine begründete Furcht der Klägerin vor individueller politischer Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Eritrea lässt sich insbesondere nicht aus einer ihr - unterstellt - drohenden Einberufung zum Nationaldienst herleiten. Diese stellt für sich genommen keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar. Selbst wenn man unter dem Aspekt eine Verfolgungsgefährdung annehmen wollte, ergäbe sich diese jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG. Insoweit fehlte die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung der drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Insofern ist zu unterscheiden zwischen der Frage, ob einem Ausländer oder einer Ausländerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem konkreten Verfolgungsgrund. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der Klägerin von den eritreischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG). Davon ist im Ergebnis nicht auszugehen. [...]

Die Nationaldienstpflicht in Eritrea knüpft als solche jedenfalls nicht - wie es § 3a Abs. 3 AsylG fordert - an einen der in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes trifft im Wesentlichen alle eritreischen Staatsangehörigen (vgl. Art. 6 und 8 der Proklamation Nr. 82/1995: "any Eritrean citizen", "all Eritrean citizens"). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe findet insoweit nicht statt (vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris, unter Hinweis auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22.11.2016 (Stand: November 2016), S. 11 f., sowie EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 33 f.). [...]

Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, ihr drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea eine menschenrechtswidrige Bestrafung beziehungsweise ein "Politmalus" wegen der illegalen Ausreise im Jahre 2000 und der Nichtableistung des Nationaldienstes. Denn sowohl eine Bestrafung der illegalen Ausreise als auch eine Sanktionierung der Umgehung des Nationaldienstes durch illegale Ausreise würden ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund, insbesondere nicht an eine - auch nur unterstellte - politische Überzeugung, anknüpfen (vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris). [...]

Eine Bestrafung von eritreischen Staatsangehörigen allein wegen illegaler Ausreise und damit einhergehender Umgehung des Nationaldienstes knüpft jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an die politische Überzeugung der Betroffenen an (vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris). Dies wäre nur der Fall, wenn der Betroffene eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung von der Gefährlichkeit her vergleichbarer nicht politischer Straftaten im jeweiligen Verfolgerstaat üblich ist (sog. "Politmalus") (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2018 - 1 C 29.17 -, NVwZ 2018, 1408). Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. So liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, nicht schon für sich allein politische Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.1986 - 9 C 322.85 -, DVBl. 1987, 47 und vom 6.12.1988 - 9 C 22.88 -, NVwZ 1989, 774). Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zu Syrien diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen allgemein auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie gerade den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich speziell wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 -, Rn 10 m.w.N.).

Ausgehend davon ist nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse nicht festzustellen, dass in Eritrea die strafrechtliche Sanktionierung von illegaler Ausreise und Umgehung des Nationaldienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zielgerichtet eingesetzt wird, um betroffene Personen wegen einer ihnen, gegebenenfalls auch zu Unrecht, zugeschriebenen politischen Überzeugung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2018 - 1 C 29.17 -, NVwZ 2018, 1408, OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris, mit weiteren Nachweisen). Zwar könnte die außergerichtliche Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hindeuten. Für eine entsprechende Zielrichtung der regelhaft unverhältnismäßig harten Bestrafung unter menschenrechtswidrigen Bedingungen könnte auch sprechen, dass der Nationaldienst in Eritrea als politisches Projekt neben der Verteidigung auch dem Wiederaufbau des Landes und als "Schule der Nation" der Vermittlung einer nationalen Ideologie dienen soll (vgl. EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 32). Allerdings spricht das breite Spektrum möglicher Sanktionen gegen die Annahme, dass ihnen generell ein politischer Charakter zukommt. Neben den Haftstrafen, die für sich genommen eine Spanne von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren umfassen können, kann die Bestrafung auch nur in einer Belehrung liegen (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), Seite 19). Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen im Wesentlichen gleichermaßen hart bestraft. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen, die der Erzwingung von Geständnissen, Informationsgewinnung, Bestrafung für angebliches Fehlverhalten sowie der Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung der Disziplin und völkerrechtswidrigen Kontrolle über die eigene Bevölkerung dienen. Damit zielen sie aber nicht individuell auf eine (unterstellte) politische Überzeugung der Betroffenen ab, sondern sind vielmehr Ausdruck des totalitären Herrschaftsanspruchs des eritreischen Regimes, dessen Durchsetzung gegenüber der Bevölkerung für sich genommen noch keine politische Verfolgung darstellt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris).

Gegen die Annahme, dass der eritreische Staat jedem eritreischen Staatsbürger, der illegal ausgereist ist und dadurch den Nationaldienst umgeht, generell eine Regimegegnerschaft beziehungsweise oppositionelle politische Überzeugung unterstellt, spricht weiter, dass der Nationaldienst in Eritrea neben Verteidigungszwecken vor allem der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung dient. Angehörige des militärischen Teils des Nationaldienstes leisten ihren Dienst nicht allein im eritreischen Militär, sondern auch beim Aufbau von Infrastruktur, etwa dem Bau von Wohnungen, Dämmen, Straßen, Kliniken oder Schulen, und in der Landwirtschaft (vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), Seite 12). Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes arbeiten zudem in Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, vom 30.6.2017, Seite 7; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 11 f.). Auch die Möglichkeit, dass illegal ausgereiste Eritreer, die sich im Ausland aufhalten, gegen Zahlung einer sogenannten Aufbau- bzw. Diasporasteuer ("2 %-Steuer") und im Falle einer Nichterfüllung der Nationaldienstpflicht durch Unterzeichnung eines sogenannten "Reueformulars" ("Letter of regret") sogar Reisepässe erhalten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 1.6.2017 zu Eritrea: Ausstellung von Pässen in Khartum, Seiten 1 f.) in der Regel unbehelligt nach Eritrea ein- und wieder ausreisen und sich dort jedenfalls vorübergehend, etwa zu Besuchszwecken, aufhalten können (vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seite 9; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 32 ff., 41, 43) macht deutlich, dass der eritreische Staat von einer Bestrafung solcher Personen ohne Rücksicht auf deren (vermeintlich) abweichende politische Überzeugung zugunsten ökonomischer Interessen absieht (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19.4.2018 - 1 C 29.17 -, NVwZ 2018, 1408). Auch wenn die mit dem Diaspora-Status verbundene freiwillige Rückkehrmöglichkeit insbesondere vor dem Hintergrund des willkürlichen Agierens der eritreischen Behörden keine hinreichende Sicherheit vor einer Bestrafung bieten und die damit einhergehenden Privilegien auf drei Jahre befristet sind und danach die zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden staatsbürgerlichen Pflichten des Militär- und nationalen Dienstes erneut greifen (vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 28.7.2018 zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea, Seite 2), spricht gleichwohl die bloße Eröffnung der Rückkehrmöglichkeit durch den eritreischen Staat erheblich dagegen, dass zurückkehrenden Personen, die illegal ausgereist waren und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, generell eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris). Vor allem aber kann aufgrund der massenhaften Flucht tausender eritreischer Staatsangehöriger nicht festgestellt werden, dass der eritreische Staat jedem einzelnen Flüchtenden generell eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. Bereits Ende des Jahres 2016 waren weltweit bereits 459.400 eritreische Staatsangehörige - bei einer Gesamtbevölkerung Eritreas von 5,2 Millionen - als Flüchtlinge registriert. Seit Anfang 2017 wurde ein akuter Anstieg der Flüchtlinge festgestellt. Es wird davon ausgegangen, dass monatlich etwa 5.000 Menschen aus Eritrea flüchten (vgl. pro Asyl, Eritrea, ein Land im Griff einer Diktatur, vom 3.5.2018, Seiten 7-9). Bei einem solchen Massenexodus muss auch dem eritreischen Staat bewusst sein, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und nicht aufgrund einer regimefeindlichen Haltung verlässt. [...]