EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 Niederlande gg. H. und R. - Asylmagazin 5/2019, S. 190 ff. - asyl.net: M27138
https://www.asyl.net/rsdb/M27138
Leitsatz:

Keine Dublin-Zuständigkeitsprüfung vor Wiederaufnahmeverfahren erforderlich:

1. Wenn eine drittstaatsangehörige Person in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag stellt, nachdem sie in einem ersten Mitgliedstaat bereits einen Asylantrag gestellt hat, kann dieser zweite Mitgliedstaat das Wiederaufnahmeverfahren einleiten, ohne vorher die Zuständigkeit des ersten Staats anhand der Kriterien der Dublin-Verordnung zu prüfen.

2. Bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung des zweiten Staates kann sich die schutzsuchende Person grundsätzlich nicht darauf berufen, dass die Familienzusammenführung zu einem in diesem zweiten Staat bereits schutzberechtigten Familienmitglied nach Art. 9 Dublin-III-VO zu erfolgen hat.

3. Ausnahmsweise hat der zweite Staat seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die schutzsuchende Person ihren Asylantrag im ersten Staat zurückgezogen hat, bevor dort die Prüfung der Zuständigkeit abgeschlossen wurde und sie den Behörden des zweiten Staates Informationen vorgelegt hat, die eindeutig belegen, dass dieser aufgrund der in Art. 9 Dublin III-VO vorgesehenen Familienzusammenführung zuständig ist. In einem solchen Fall kann sich die betroffene Person auf dieses Zuständigkeitskriterium berufen.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Schlagwörter: Dublinverfahren, Zuständigkeit, Familienangehörige, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmeverfahren, Familienzusammenführung, Dublin III-Verordnung, Dublin-Familienzusammenführung, Aufnahmeverfahren, Zuständigkeitskriterien, wirksamer Rechtsbehelf, effektiver Rechtsschutz, subjektives Recht, H und R, H. und R.,
Normen: VO 604/2013 Art. 9, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 23, VO 604/2013 Art. 24, VO 604/2013 Art. 23 Abs. 1, 604/2013 Art. 24 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 2 Bst. d, VO 604/2013 Art. 21 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 18 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 20 Abs. 5, VO 604/2013 Art. 18 Abs. 1 Bst. b, VO 604/2013 Art. 18 Abs. 1 Bst. c, VO 604/2013 Art. 18 Abs. 1 Bst. d, VO 604/2013 Art. 25, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 8, VO 604/2013 Art. 10, GR-Charta Art. 7, GR-Charta Art. 24,
Auszüge:

[...]

Zum Umfang des Anspruchs auf einen Rechtsbehelf [...]

39 Der Umfang des Rechtsbehelfs wird im 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung näher umschrieben. Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 37).

40 In diesem Zusammenhang ist in Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für einen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der dort gegen eine Überstellungsentscheidung vorgesehene Rechtsbehelf auf die Beachtung sowohl der Regeln, nach denen die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz übertragen wird, als auch der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A.S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 27 und 31, vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 44 bis 48, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 38). [...]

42 Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung gewährleistet nämlich einen Rechtsbehelf sowohl den Personen, die internationalen Schutz beantragen, wobei für sie je nach Einzelfall ein Aufnahme- oder ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet werden kann, als auch gegen die anderen Personen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d dieser Verordnung, für die ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet werden kann, ohne dass hinsichtlich des Umfangs des Rechtsbehelfs, der diesen verschiedenen Kategorien von Klägern offensteht, unterschieden wird.

43 Diese Feststellung kann jedoch nicht bedeuten, dass sich eine betroffene Person vor dem nationalen Gericht, bei dem ein solcher Rechtsbehelf anhängig ist, auf Bestimmungen dieser Verordnung berufen kann, die, da sie für ihren Fall nicht einschlägig sind, die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens und dem Erlass der Überstellungsentscheidung nicht binden.

44 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Vorlagentscheidungen, dass die Vorlagefragen gerade darauf zurückgehen, dass das vorlegende Gericht Zweifel an der Anwendbarkeit von Art. 9 dieser Verordnung in den im Ausgangsfall in Rede stehenden Fällen und damit an der Pflicht der zuständigen niederländischen Behörden hegt, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens das in diesem Artikel niedergelegte Zuständigkeitskriterium zu berücksichtigen.

45 Um diese Fragen zu beantworten, ist daher festzustellen, ob die zuständigen Behörden in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren den für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung dieses Kriteriums bestimmen müssen, bevor sie rechtswirksam ein Wiederaufnahmegesuch stellen können.

Zum Verfahren für Fälle wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden

46 Der Anwendungsbereich des Wiederaufnahmeverfahrens wird in den Art. 23 und 24 der Dublin III-Verordnung bestimmt. Aus Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt sich, dass dieses Verfahren auf die in Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung genannten Personen anwendbar ist.

47 Art. 20 Abs. 5 der Verordnung sieht u.a. vor, dass er auf einen Antragsteller anwendbar ist, der in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag in einem anderen Mitgliedstaat noch während des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat.

48 Diese Vorschrift bedeutet damit, dass ein Antragsteller, der die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen ersten Antrag gestellt hat, von seinem Wunsch in Kenntnis gesetzt hat, auf diesen vor dem Ende dieses Verfahrens zu verzichten, gleichwohl in diesen ersten Mitgliedstaat überstellt werden kann, um das Verfahren zum Abschluss zu bringen.

49 Erst recht muss jedoch eine Überstellung in diesen ersten Mitgliedstaat in dem Fall möglich sein, dass ein Antragsteller diesen Mitgliedstaat vor dem Abschluss des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats verlassen hat, ohne die zuständige Behörde dieses ersten Mitgliedstaats von seinem Wunsch in Kenntnis zu setzen, auf seinen Antrag zu verzichten, und in dem dieses Verfahren daher noch in diesem Mitgliedstaat andauert.

50 Folglich ist, wie die finnische Regierung und die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, davon auszugehen, dass Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-Verordnung auch in einem solchen Fall anwendbar ist, da der Wegzug eines Antragstellers aus einem Mitgliedstaat, in dem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, für den Zweck der Anwendung dieser Vorschrift einer stillschweigenden Rücknahme dieses Antrags gleichgestellt werden muss. [...]

52 Da sich aus Art. 2 Buchst. d dieser Verordnung ergibt, dass die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge der zuständigen Behörden auf einen Antrag auf internationalen Schutz mit Ausnahme des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung betrifft, kann Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung nur Anwendung finden, wenn der Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, dieses Bestimmungsverfahren damit abgeschlossen hat, dass er seine Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrags bejaht, und mit der Prüfung des Antrags nach der Richtlinie 2013/32 begonnen hat.

53 Nach alledem fallen Situationen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Anwendungsbereich des Wiederaufnahmeverfahrens unabhängig davon, ob der Antrag auf internationalen Schutz, der in dem ersten Mitgliedstaat gestellt wurde, zurückgezogen wurde oder ob die Prüfung dieses Antrags nach der Richtlinie 2013/32 in diesem Mitgliedstaat bereits begonnen hat.

Zur Regelung für die Wiederaufnahmeverfahren [...]

55 Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens sieht Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung die Möglichkeit, dass der Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme eines Antragstellers ersucht, lediglich vor, wenn der erste Mitgliedstaat den zweiten „für die Prüfung des Antrags für zuständig“ hält, wobei dies grundsätzlich der Mitgliedstaat ist, der durch die Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung bestimmt wird.

56 Die Anwendbarkeit dieser Kriterien im Rahmen des Aufnahmeverfahrens wird durch Art. 22 Abs. 2 bis 5 dieser Verordnung bestätigt, der die Prüfung der Beweismittel und Indizien ausführlich regelt, die die Anwendung dieser Kriterien ermöglichen und die Beweisanforderungen an die Feststellung der Zuständigkeit  des ersuchten Mitgliedstaats bestimmen.

57 Daraus folgt, dass im Rahmen des Aufnahmeverfahrens dem Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats auf der Grundlage der in Kapitel III der Dublin-III-Verordnung festgelegten Kriterien eine zentrale Bedeutung zukommt und dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der ein Antrag eingereicht wurde, ein Gesuch für eine solche Aufnahme an einen anderen Mitgliedstaat nur richten kann, wenn sie diesen anderen Staat für die Prüfung dieses Antrags für zuständig hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 43).

58 Dies gilt jedoch nicht für das Wiederaufnahmeverfahren, da dieses Bestimmungen unterliegt, die sich insoweit wesentlich von den Bestimmungen zur Regelung des Aufnahmeverfahrens unterscheiden.

59 So sehen als Erstes Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung die Möglichkeit vor, um Wiederaufnahme zu ersuchen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat "nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b [bis] d [dieser Verordnung] zuständig ist", nicht aber, wenn er einen anderen Mitgliedstaat "für die Prüfung des Antrags für zuständig" hält.

60 Die die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ergibt sich daraus, dass der Begriff "zuständig" in Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung anders verwendet wird als in Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung, soweit er nicht speziell auf die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzielt. Zudem ergibt sich aus Art. 18 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung, dass die Überstellung einer Person in den Mitgliedstaat, der zur Wiederaufnahme verpflichtet ist, nicht notwendigerweise das Ziel hat, die Prüfung dieses Antrags zum Abschluss zu bringen.

61 Um von der Möglichkeit eines Wiederaufnahmegesuchs Gebrauch zu machen, ist daher gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung nicht Voraussetzung, dass die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststeht, sondern vielmehr, dass dieser Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung genügt.

62 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 5 der Verordnung ergibt sich jedoch, dass die darin begründete Verpflichtung zur Wiederaufnahme, dem "Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde", obliegt. Daher können die Zuständigkeitskriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht der Bestimmung dieses Mitgliedstaats dienen.

63 Würde die Umsetzung dieser Verpflichtung davon abhängig gemacht, dass das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des zuständigen Mitgliedstaats in dem ersuchenden Mitgliedstaat abgeschlossen ist, um festzustellen, dass diese Eigenschaft dem in Art. 20 Abs. 5 dieser Verordnung genannten Mitgliedstaat zukommt, liefe dies im Übrigen bereits der Logik dieser Vorschrift zuwider, da diese klarstellt, dass die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme des Antragstellers es ihm ermöglichen soll, "das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen".

64 Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass diese Vorschrift einzelne Verpflichtungen zulasten des ersten Mitgliedstaats enthält, in dem der Antrag auf Schutz gestellt wurde, so dass diesem durch die Dublin-III-Verordnung ein besonderer Status zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 93 und 95).

65 Was Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung betrifft, erlegt dieser zwar seinem Wortlaut nach dem "zuständigen Mitgliedstaat" Verpflichtungen auf.

66 Jedoch sind, wie oben in den Rn. 51 und 52 dargelegt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen zur Wiederaufnahme nur anwendbar, wenn das in der Verordnung vorgesehene Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats zuvor in dem ersuchten Mitgliedstaat zum Abschluss gebracht wurde und dazu geführt hat, dass dieser seine Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags anerkennt.

67 Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III dieser Verordnung niedergelegten Kriterien.

68 Als Zweites wird die fehlende Relevanz der Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin-III-Verordnung im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens durch Art. 25 dieser Verordnung gestützt.

69 Während nämlich Art. 22 Abs. 2 bis 5 der Dublin-III-Verordnung ausführlich regelt, wie diese Kriterien im Rahmen des Aufnahmeverfahrens angewandt werden müssen, enthält Art. 25 dieser Verordnung keine vergleichbare Bestimmung und schreibt dem ersuchten Mitgliedstaat lediglich vor, die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, um über das Wiederaufnahmegesuch zu entscheiden.

70 Die vereinfachte Ausgestaltung des Wiederaufnahmeverfahrens wird zudem durch den Umstand bestätigt, dass die Frist in Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung für die Entscheidung über ein Wiederaufnahmegesuch erheblich kürzer ist als die Frist in Art. 22 Abs. 7 dieser Verordnung für die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch.

71 Als Drittes wird die vorstehende Auslegung durch die Standardformblätter für das Aufnahme- und das Wiederaufnahmegesuch in Anhang I bzw. in Anhang III der Verordnung Nr. 1560/2003 bekräftigt. [...]

73 Als Viertes ist festzustellen, dass die entgegengesetzte Auslegung, dass nämlich ein Wiederaufnahmegesuch nur gestellt werden kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat gemäß den in Kapitel III der Dublin-III-Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriterien benannt werden kann, der allgemeinen Systematik dieser Verordnung zuwiderläuft.

74 Diese Auslegung würde nämlich letztlich bedeuten, dass die Aufnahme- und die Wiederaufnahmeverfahren beinahe in jeder Hinsicht in gleicher Weise abzulaufen haben und dass sie praktisch ein einheitliches Verfahren bilden, in dem in einem ersten Schritt der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anhand der genannten Zuständigkeitskriterien bestimmt werden soll und sodann in einem zweiten Schritt diesem ein Gesuch vorgelegt werden soll, das er auf derselben Grundlage in der Sache zu prüfen hat.

75 Hätte der Unionsgesetzgeber jedoch ein solches einheitliches Verfahren einführen wollen, hätte er logischerweise nicht beschlossen, bereits in der Struktur dieser Verordnung zwei selbständige Verfahren vorzusehen, die für unterschiedliche, genau beschriebene Fallgestaltungen gelten und in unterschiedlichen Vorschriften geregelt werden.

76 Als Fünftes und Letztes könnte die oben in Rn. 73 dargelegte Auslegung auch die Verwirklichung bestimmter Ziele der Dublin-III-Verordnung gefährden.

77 Sie würde nämlich in den in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung genannten Fällen bedeuten, dass die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats praktisch das Ergebnis, mit dem die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats betreffend ihre eigene Zuständigkeit abgeschlossen haben, überprüfen könnten, soweit die betroffenen Personen das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verlassen, nachdem dieser die Prüfung ihres Antrags eingeleitet hat, was die Drittstaatsangehörigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt haben, veranlassen könnte, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben und somit Sekundärmigration zu bewirken, was die Dublin-III-Verordnung gerade verhindern will, indem sie einheitliche Mechanismen und Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einführt (vgl. entsprechend Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52, und vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 37).

78 Die in Rn. 73 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung könnte zudem dazu führen, den in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung niedergelegten zentralen Grundsatz der Verordnung zu beeinträchtigen, nach dem – falls das in dem zweiten Mitgliedstaat durchgeführte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu einem anderen Ergebnis führt als das im ersten Mitgliedstaat durchgeführte Verfahren – ein Antrag auf internationalen Schutz nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird.

79 Darüber hinaus würde die – gegebenenfalls mehrfach wiederholte – Überprüfung des Ergebnisses des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in einem Kontext, in dem die Anwendung dieser Verordnung und der wirksame Zugang zu einem Verfahren des internationalen Schutzes bereits sichergestellt wurden, das Ziel der zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz, auf das im fünften Erwägungsgrund der Verordnung verwiesen wird, beeinträchtigen.

80 Daraus ergibt sich, dass die zuständigen Behörden in den in Art. 23 Abs. 1 und in Art. 24 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung genannten Fällen nicht verpflichtet sind, vor der Vorlage eines Gesuchs um Wiederaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien, insbesondere des in ihrem Art. 9 niedergelegten Kriteriums, zu bestimmen, ob dieser letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist.

81 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in den in Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-Verordnung genannten Fällen eine mögliche Überstellung daher grundsätzlich erfolgen könnte, ohne dass die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Antrags zuvor festgestellt worden wäre.

82 Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Anschluss an eine solche Überstellung und nach Abschluss des Verfahrens in diesem Mitgliedstaat zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine Überstellung in die entgegengesetzte Richtung in den Mitgliedstaat, der zuvor um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht hat, in Erwägung gezogen werden muss. Darüber hinaus dürfte, wie die deutsche Regierung und die Kommission angesichts der Fristen in Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung ausgeführt haben, der Mitgliedstaat, der zuvor verpflichtet war, diesen Antragsteller wieder aufzunehmen, nach Abschluss dieses Verfahrens nicht mehr rechtswirksam ein Aufnahmegesuch stellen können.

83 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeitskriterien in den Art. 8 bis 10 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 13 und 14 zum Schutz des Wohls des Kindes und des Familienlebens der betroffenen Personen beitragen sollen, die zudem in den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte gewährleistet werden. Unter diesen Umständen kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in einem von Art. 20 Abs. 5 dieser Verordnung erfassten Fall nicht rechtswirksam ein Wiederaufnahmegesuch stellen, wenn die betroffene Person der zuständigen Behörde Gesichtspunkte übermittelt hat, die offensichtlich belegen, dass dieser Mitgliedstaat gemäß diesen Zuständigkeitskriterien als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist. In einem solchen Fall hat dieser Mitgliedstaat vielmehr seine Zuständigkeit anzuerkennen.

84 Nach alledem ist auf die Frage in der Rechtssache C-582/17 und die Fragen in der Rechtssache C-583/17 zu antworten, dass die Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der in einem ersten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dann diesen Mitgliedstaat verlassen und in einem zweiten Mitgliedstaat einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,

• im Rahmen eines Rechtsbehelfs gemäß Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung in diesem zweiten Mitgliedstaat gegen die gegen ihn ergangene Überstellungsentscheidung grundsätzlich nicht auf das in Art. 9 der Verordnung niedergelegte Zuständigkeitskriterium berufen kann;

• im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs in einem von Art. 20 Abs. 5 dieser Verordnung erfassten Fall ausnahmsweise auf dieses Zuständigkeitskriterium berufen kann, soweit der Drittstaatsangehörige der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats Informationen vorgelegt hat, die eindeutig belegen, dass er gemäß diesem Zuständigkeitskriterium als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist. [...]