VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Beschluss vom 09.04.2019 - 1 L 1977/18.A - asyl.net: M27170
https://www.asyl.net/rsdb/M27170
Leitsatz:

Zwangsverheiratetes Mädchen und ihr Kind gelten als unbegleitete Minderjährige und haben Anspruch auf Dublin-Familienzusammenführung zur Mutter bzw. Großmutter in Deutschland:

1. Ein minderjähriges Mädchen, das mit 15 Jahren von ihrem Vater per Telefon zwangsverheiratet wurde und sich gemeinsam mit ihrem vermeintlichen Ehemann in Griechenland aufhält, sowie ihr 2018 geborenes Kind, in dessen griechischer Geburtsurkunde eine Eintragung zum Vater fehlt, gelten als unbegleitete Minderjährige und haben einen Anspruch auf Prüfung ihrer Asylanträge in Deutschland, wo sich ihre Mutter bzw. Großmutter aufhält.

2. Dem steht auch nicht ein etwaiger Ablauf von Fristen entgegen, da angesichts des besonders hohen Schutzguts des Kindeswohls eine Pflicht zur Annahme eines Aufnahmegesuchs auch nach Fristablauf besteht. In jedem Fall besteht ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-VO, da das Ermessen in Hinblick auf das Kindeswohl auf Null reduziert ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, unbegleitete Minderjährige, Familienzusammenführung, Zwangsehe, Unwirksamkeit der Eheschließung, Großmutter, Mutter, Selbsteintritt, Frist, kein Fristenablauf, Kindeswohl, Griechenland, Ermessensreduzierung auf Null,
Normen: EMRK Art. 8, GR-Charta Art. 7, GR-Charta Art. 24, VO 604/2013 Art. 8 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 8 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 17 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 2 Bst. j, VO 604/2013 Art. 2 Bst. h, VO 604/2013 Art. 6 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 21 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 10,
Auszüge:

[...]

2. Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 8 Dublin III-VO zuständig für die Bearbeitung des Asylverfahrens der Antragsteller zu 1 und 2.

a) Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 folgt die Zuständigkeit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Danach ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der 1 Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

Die Antragstellerin zu 1 hält sich als unbegleitete Minderjährige in Griechenland auf. [...] Die Antragstellerin zu 1 ist bei summarischer Prüfung ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Eine irgendwie geartete Verantwortlichkeit des Herrn ..., mit dem der Vater der Antragstellerin zu 1 diese ihren Angaben zufolge im Alter von 15 Jahren zwangsverheiratet haben soll, ist nicht erkennbar. Es liegen schon keinerlei etwaige Nachweise für eine rechtswirksame Eheschließung der Antragstellerin zu 1 mit Herrn ... vor. Vielmehr geht die beschließende Einzelrichterin im Hinblick auf die Angabe in der Stellungnahme zum Kindeswohl vom 25. Oktober 2018 (Best Interest Assessment - BIA, S. 2) in Bezug auf den Antragsteller zu 2, die Eheschließung habe am Telefon stattgefunden, von einer Ungültigkeit einer etwaigen Eheschließung der Antragstellerin zu 1 mit Herrn ... aus. Hierfür spricht auch, dass die griechischen Behörden in die Geburtsurkunde des Sohnes der Antragstellerin zu 1 lediglich diese als Mutter aufgenommen haben, während eine Eintragung zum Vater fehlt.

Die Antragstellerin zu 1 hat mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 3, eine in Deutschland lebende Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit g), 2. Spiegelstrich Dublin III-VO. [...]

b) Hinsichtlich des Antragstellers zu 2 folgt die Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach führt im Falle eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in,einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wenn anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt wurde, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, der Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller zu 2 ist ein unbegleiteter Minderjähriger im Sinne des Art. 2 lit j) Dublin III-VO. Er wurde am ... 2018 nach der auf amtliche Anordnung der griechischen Behörden zum Wohle der Antragstellerin zu 1 erfolgten Trennung von Herrn ... und Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in einer Unterkunft für unbegleitete Minderjährige in Athen/Griechenland geboren. In der griechischen Geburtsurkunde des Antragstellers zu 2 vom ... 2018 ist lediglich die Antragstellerin zu 1 als Mutter eingetragen. Eine Eintragung zum Vater fehlt. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass Herr ..., soweit es sich bei diesem um den Vater des Antragstellers zu 2 handeln sollte, wofür keine Nachweise vorhanden sind, nicht mit der Antragstellerin zu 1 und ihrem Sohn zusammenlebt, untersteht der Antragsteller zu 2 jedenfalls nicht der Obhut eines Erwachsenen und ist damit "unbegleitet".

Die Antragstellerin zu 3 ist als Großmutter des Antragstellers zu 2 dessen Verwandte im Sinne von Art. 2 lit. h) Dublin III-VO. [...] Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Bearbeitung des Asylverfahrens des Antragstellers zu 2 entspricht auch dessen Wohl. Vorliegend haben der Antragsteller zu 2 un seine ebenfalls noch minderjährige Mutter nur die in Deutschland lebende Großmutter bzw. Mutter, die Antragstellerin zu 3. Der Großvater des Antragstellers zu 2 hält sich weiterhin in Syrien auf. Hinsichtlich des Herrn ... ist aufgrund des fehlenden Eintrags in der Geburtsurkunde zum einen bereits unklar, ob es sich bei ihm überhaupt um den Vater des Antragstellers zu 2 handelt. Zum anderen hatte sich ein Zusammenleben mit diesem als nicht dem Wohl der Antragstellerin zu 1 entsprechend erwiesen. [...]

Unabhängig davon, dass die Frist eingehalten worden sein dürfte (Antragstellung nach Angaben des griechischen Dublin-Referats am 15. März 2018 und Aufnahmegesuch vom 18. Mai 2018), kann ein etwaiger Fristablauf nicht zu Lasten der Antragsteller gehen. Der bestehende Konflikt zwischen Familieneinheit und Fristbeachtung des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO kann mit Blick auf die besondere Wichtigkeit der Familieneinheit und insbesondere angesichts des besonders hohen Schutzguts des Kindeswohls, hier respektive von unbegleiteten Minderjährigen nur dahingehend aufgelöst werden, dass eine Pflicht des ersuchten Mitgliedstaats zur Annahme eines Aufnahmegesuchs auch nach Fristablauf bestehen muss (vgl. VG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 L 989/18.A - juris mit weiteren Nachweisen und umfangreicher Argumentation). [...]

4. Schließlich ergibt sich in jedem Fall ein Anspruch der Antragsteller aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin. [...]

Das der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO zustehende Ermessen verdichtet sich unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zu einer Pflicht zum Selbsteintritt. Mit Blick auf die enge familiäre Verbindung der Antragsteller (Eltern- bzw. Großelternverhältnis) und das Kindeswohl sprechen humanitäre Gründe für eine Familienzusammenführung. Bei dieser Interessenlage kann nur eine Verdichtung des Ermessens gerichtet auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Betracht kommen. [...]