VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Urteil vom 23.04.2019 - 6 K 499/16.KS.A - asyl.net: M27234
https://www.asyl.net/rsdb/M27234
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für alleinerziehenden Vater eines pflegebedürftigen Kindes aus Nigeria:

Dem Vater eines an Entwicklungsstörungen leidenden sechsjährigen Jungen droht bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der dortigen humanitären Bedingungen unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, da er nicht in der Lage wäre, den Lebensunterhalt und Bedarf für die Behandlung des Kindes zu erwirtschaften und gleichzeitig das Kind zu betreuen.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Nigeria, Krankheit, Existenzgrundlage, alleinerziehend, Kind, Kinder, alleinerziehender Vater, Abschiebungsverbot, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Behinderung, Schwerbehinderung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

Soweit die Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - in Bezug auf Nigeria vorliegen, abgelehnt, die Abschiebung angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet wurde, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes (III.) hinsichtlich Nigerias, weshalb auch die Androhung der Abschiebung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig ist (IV.). [...]

Vorliegend droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. [...]

Vorliegend muss der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Nigeria unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bei einer Rückkehr einer Existenzgefährdung ausgesetzt zu sein. Die wirtschaftliche Situation in Nigeria als allgemeine Gefahr rechtfertigt für den Kläger aufgrund dessen individueller Situation ein Abschiebeverbot aus humanitären Gründen, weil die zu erwartenden Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen im vorliegenden Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.

Nach der derzeitigen Erkenntnislage ist die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria äußerst problematisch (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.12 2018, Seite 21). Ca. 70 % der Bevölkerung leben am Existenzminimum (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.12 2018, Seite 21). Dabei handelt es sich jedoch bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren um solche, die einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.S.d. Rechtsprechung des EGMR begründen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 -; VG Augsburg, Urteil vom 18. Oktober 2017 - Au 7 K 17.30377-, jeweils juris). [...]

Zwar ist der Kläger selbst gesund und in seiner Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass er für sich - auch ohne nennenswertes Vermögen, abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung und familiäre Unterstützung - zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein (geringes) Einkommen erzielen kann, Er wird voraussichtlich in einer der größeren Städten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und somit zumindest - notfalls auch durch wenig attraktive Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist - das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. [...]

Jedoch liegen in der Person des Klägers weitere besondere Umstände vor, die zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen. So ist im Rahmen der erforderlichen Rückkehrprognose für den Kläger nach der maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht nur auf den Kläger selbst abzustellen, sondern in die Betrachtung einzubeziehen, dass er nicht alleine, sondern als alleinerziehender Vater mit seinem sechsjährigen Sohn ... zurückkehren würde. Für seinen Sohn hat der Kläger das alleinige Sorgerecht, da die Sorge der Mutter gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom ... 2014 ruht, nachdem diese unbekannten Aufenthalts ist. Dies stellt die Aufnahme einer den Lebensunterhalt auch des Klägers sichernden Erwerbstätigkeit in Frage, so dass von einer Existenzgefährdung auszugehen ist, weil zu berücksichtigen ist, dass für den Sohn des Klägers trotz des Alters von schon sechs Jahren ein erheblicher und überdurchschnittlicher und qualifizierter Betreuungsbedarf sowie Bedarf für eine medikamentöse Behandlung anzunehmen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, wie ihm dies auch schon in der Vergangenheit unter widrigen Umständen erfolgreich gelungen ist, müsste diese einen solchen Umfang erreichen, dass er nicht nur für sich und seinen Sohn das für den Lebensunterhalt notwendige Minimum erzielen kann, sondern auch Mittel, um die während seiner Erwerbstätigkeit erforderliche Betreuung seines Sohnes sowie die Mittel für dessen ärztliche Behandlung erwirtschaften zu können. [...]