OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2019 - 3 M 89.19 - Asylmagazin 6-7/2019, S. 259 f. - asyl.net: M27242
https://www.asyl.net/rsdb/M27242
Leitsatz:

EuGH-Urteil zum Elternnachzug nicht auf den Kindernachzug übertragbar:

"Die Entscheidung des EuGH vom 12. April 2018 (C-550/16), wonach es für den Familiennachzug zu einem anerkannten minderjährigen Flüchtling auf dessen Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ankommt, ist nicht auf den Nachzug eines bei Stellung des Visumantrags voll­jährigen Kindes zum als Flüchtling anerkannten Elternteil übertragbar."

(Amtlicher Leitsatz; unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 12.04.2018 - C-550/16 A. und S. gg. Niederlande - Asylmagazin 5/2018, S. 176 ff. - asyl.net: M26143)

Schlagwörter: Familienzusammenführung, Kindernachzug, Flüchtlingsanerkennung, privilegierter Familiennachzug, volljährig, minderjährig, Volljährigkeit, Beurteilungszeitpunkt, Familiennachzug, EuGH, Minderjährigkeit, Prozesskostenhilfe, Asylantrag, Visumsantrag, Elternnachzug, A und S, A. und S.,
Normen: AufenthG § 32 Abs. 1, AufenthG § 36 Abs. 1, AufenthG § 29, AufenthG § 104 Abs. 13, RL 2003/86/EG Art. 2 Bst. f, RL 2003/86/EG Art. 10 Abs. 3 Bst. a, RL 2003/86/EG Art. 9 Abs. 1, RL 2003/86/EG Art. 4 Abs. 1, RL 2003/86/EG Art. 4 Abs. 2, RL 2011/95/EU,
Auszüge:

[...]

3 Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. [...]

6 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 12. April 2018 in einem Vorabentscheidungsverfahren zu Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 entschieden, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 64). Seine Entscheidung bezieht sich auf die spezifische Frage des in diesen Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 geregelten Nachzugs von Verwandten in gerader aufsteigender Linie zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling. Zwar verweist der Gerichtshof allgemein auf den achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86, wonach die Richtlinie für Flüchtlinge günstigere Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung vorsieht, weil ihrer Lage wegen der Gründe, die sie zur Flucht aus ihrem Heimatland gezwungen haben und sie daran hindern, dort ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 32). An anderer Stelle wird jedoch deutlich, dass seine Ausführungen - auch soweit sie die Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes betreffen - sich auf die Besonderheiten des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 beziehen, der den Mitgliedstaaten eine präzise positive Verpflichtung auferlegt, der ein klar definiertes Recht gegenübersteht, um damit einen stärkeren Schutz der Flüchtlinge, die unbegleitete Minderjährige sind, zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 43 ff.).

7 Demgegenüber betrifft das vorliegende Verfahren einen allgemeinen Anspruch auf Familienzusammenführung von Flüchtlingen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86, für den hinsichtlich der Definition der Familienangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie deren Art. 4 Anwendung findet. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 sieht die Gestattung der Einreise neben dem Ehegatten nur für minderjährige Kinder vor, für die Unterabsatz 2 ausdrücklich regelt, dass sie das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben dürfen. Volljährigen unverheirateten Kindern des Zusammenführenden können die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2003/86 Einreise und Aufenthalt gestatten, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, wofür hier - unbeschadet der Angaben der Klägerin im Visumverfahren zu einem Rheumaleiden - nichts ersichtlich ist. Anders als in dem Vorabentscheidungsersuchen, das dem Urteil vom 12. April 2018 zu Grunde lag, geht es hier also nicht um ein durch die Richtlinie klar definiertes Recht bzw. eine präzise positive Verpflichtung, sondern um eine Regelung zur Familienzusammenführung, die sowohl hinsichtlich des Begriffs der Minderjährigkeit als auch hinsichtlich des Nachzugs volljähriger Kinder auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten verweist.

8 Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der auf den 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 (Qualifikationsrichtlinie) Bezug nehmenden Rechtsprechung des Gerichtshofs ein deklaratorischer Akt ist und daher jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, der die materiellen Voraussetzungen von Kapitel III dieser Richtlinie erfüllt, nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Kapitel II der Richtlinie 2011/95 ein subjektives Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, und zwar noch bevor hierzu eine förmliche Entscheidung ergangen ist (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 53 f.). Dies könnte dafür sprechen, dass es auch im Rahmen des allgemeinen Anspruchs auf Familienzusammenführung für die Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden auf den Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz und nicht auf den die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Bescheid oder das die zuständige Behörde - hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - zu dessen Erlass verpflichtende Urteil ankäme und § 29 Abs. 2 AufenthG insoweit einer unionsrechtskonformen Auslegung bedürfte. Hiervon zu unterscheiden ist indessen die Frage der Minderjährigkeit des den Familiennachzug begehrenden Kindes im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2003/86 zum Zeitpunkt seines Antrags auf Einreise. Hierzu enthält die Richtlinie - wie ausgeführt - schon keine präzise Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die indessen die Grundlage für die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Urteil vom 12. April 2018 zu den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, des Gleichheitsgrundsatzes und der Rechtssicherheit bildet (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 41, 55). Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union darauf abstellt, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung nicht in erster Linie von Umständen abhängen solle, die in der Behördensphäre liegen, wie die Bearbeitungsdauer des Antrags auf internationalen Schutz oder des Antrags auf Familienzusammenführung (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 60, unter Hinweis auf Urteil vom 17. Juli 2014, C-338/13 - juris Rn. 17), kommt es auf diesen Gesichtspunkt schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil die Klägerin ihren Visumantrag erst am . Dezember 2016, nach Eintritt der Volljährigkeit, gestellt hat. [...]