OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.04.2019 - 2 M 30/19 - asyl.net: M27247
https://www.asyl.net/rsdb/M27247
Leitsatz:

Zurückliegende Täuschungen stehen im Ausnahmefall Bleiberecht entgegen:

1. Der Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfasst grundsätzlich keine zurückliegenden Täuschungshandlungen.

2. Allerdings stehen zurückliegende Täuschungen und Straftaten der Titelerteilung ausnahmsweise dann entgegen, wenn sie so bedeutsam sind, dass sie schwerer als die erbrachten Integrationsleistungen wiegen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 - asyl.net: M23135; VG Saarland, Beschluss vom 18.08.2016 - 6 L 966/16 - asyl.net: M24226; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2015 – 2 M 121/15.

3. Eine über neun Jahre andauernde Täuschung über die wahre Identität und Staatsangehörig­keit ist derart bedeutsam, dass sie der Titelerteilung entgegen steht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Bleiberecht, Täuschung über Identität, Integration, Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration, vorsätzliche Täuschung, Staatsangehörigkeit, Täuschung über Staatsangehörigkeit, aktuell, zurückliegend,
Normen: AufenthG § 25b Abs. 2 Nr. 1, AufenthG § 25b Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

5 2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, der Versagungstatbestand des § 25 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG beziehe sich allein auf ein gegenwärtiges Täuschungsverhalten des Ausländers, so dass zurückliegende Täuschungshandlungen generell unbeachtlich seien. Dieser Rechtsauffassung ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei der Anwendung des § 25b AufenthG nicht außer Betracht bleiben, dass der Ausländer vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Regelung des § 25b AufenthG "keine Amnestie für jegliches Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren" darstellt und in der Vergangenheit liegende falsche Angaben nur bei "tätiger Reue" außer Betracht bleiben sollen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 53 f.). In der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen des Ausländers können vielmehr dazu führen, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem von der Titelerteilung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgesehen werden kann. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. Beschl. v. 23.09.2015 – 2 M 121/15 –, juris RdNr. 10; so auch SaarlVG, Urt. v. 18.08.2016 – 6 L 966/16 –, juris RdNr. 15). [...]

7 [...] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen – wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen – dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris RdNr. 20). Gemessen daran ist die im verwaltungsprozessualen Eilverfahren nach § 123 VwGO zum Ausdruck gebrachte Annahme des Verwaltungsgerichts, die von § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfassten (zurückliegenden) Täuschungshandlungen des Antragstellers stünden der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen, weil sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam seien, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die Annahme der nachhaltigen Integration beseitigten (BA S. 5 unter Bezugnahme auf OVG NW, Beschl. v. 21.07.2015 – 18 B 486/14 –, juris RdNr. 15), nicht zu beanstanden. Die über neun Jahre andauernde Täuschung des Antragstellers über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG entgegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 02.09.2016 – 3 B 168/16 – juris RdNr. 5). Besonderheiten, die das Gewicht der zurückliegenden Täuschungshandlungen des Antragstellers wieder entfallen lassen könnten, etwa eine Offenbarung seiner wahren Identität aus freien Stücken und ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hat (vgl. dazu SaarlVG, Urt. v. 18.08.2016 – 6 L 966/16 –, a.a.O. RdNr. 16) oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG an andere Familienmitglieder, die in gleicher Weise über etliche Jahre über ihre Identität getäuscht haben (vgl. HambOVG, Beschl. v. 19.05.2017 – 1 Bs 207/16 –, juris RdNr. 50), sind hier nicht ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller am 13.04.2018 seine Geburtsurkunde bei der Antragsgegnerin vorgelegt (BA B Bl. 340). Die geschah jedoch nicht aus freien Stücken und ohne dass eine Aufdeckung seiner wahren Identität gedroht hätte. Vielmehr war die wahre Identität des Antragstellers bereits zuvor mit Hilfe der Botschaft Eriwan aufgedeckt worden, nachdem seine Schwester ... (ehemals ...) am ... 2018 ihre Geburtsurkunde vorgelegt hatte, über die sich auch die Identität ihrer Eltern und ihres Bruders – des Antragstellers – klären ließ. Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist daher im vorliegenden Fall nicht mit Unsicherheiten verbundenen, die einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren bedürften.

8 Eine genauere Prüfung der Bedeutung der zurückliegenden Täuschungshandlungen für die nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung muss auch nicht deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung nicht gegenwärtiger Täuschungshandlungen bei § 25b AufenthG vorliegt. Der Umstand, dass bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung nicht gegenwärtiger Täuschungen bei § 25b AufenthG vorliegt, steht vielmehr der Belastbarkeit des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Normverständnisses auch im Eilverfahren angesichts der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung, die ausdrücklich keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren einräumt, und der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu nicht entgegen (vgl. OVG RP, Beschl. v. 18.10.2016 – 7 B 10201/16 –, juris RdNr. 6).

9 5. Der Einwand des Antragstellers, (auch) die Antragsgegnerin habe über Jahre hinweg keine Aktivitäten an den Tag gelegt, um seine Identität zu klären, ist, selbst wenn dies zutreffen sollte, für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Verpflichtung zur Offenlegung seiner wahren Identität trifft allein den Antragsteller selbst.

10 6. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe sich aufgrund des langjährigen Aufenthalts (seit Januar 2009) und durch Vorlage eines Arbeitsvertrages im Bundesgebiet sozial und wirtschaftlich integriert, verfängt dies nicht. Diese Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht – wie auch der Antragsteller erkennt – bei seiner Entscheidung zu § 25b AufenthG gewürdigt, gleichwohl aber – zu Recht – angenommen, dass die vom Antragsteller begangenen vorsätzlichen Täuschungshandlungen ihrem Gewicht nach seine Integrationsleistungen überwiegen (BA S. 6). [...]