VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 28.09.2018 - 3 K 349.16 V - asyl.net: M27282
https://www.asyl.net/rsdb/M27282
Leitsatz:

Kein Visum zum Zweck des Familiennachzugs bei zuvor geschlossener sog. Kinderehe in Syrien:

"1. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 AufenthG dient dem verfassungsrechtlich durch Art 6 Abs 1 GG gewähr­leisteten Schutz von Ehe und Familie. Grundvoraussetzung des Nachzugsanspruchs ist deshalb eine wirksame Ehe. Maßgebend für deren Beurteilung ist, da es sich um eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer.

2. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2429) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

3. Auch die "hinkende" Ehe unterfällt grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn die Ehe nach dem ausländischen Recht wirksam geschlossen ist. Allerdings verkörpern gerade die Ehemündigkeit der Verlobten und das Konsensualprinzip Kernmerkmale des Rechtsinstituts der Ehe.

4. Es bleibt offen, ob eine unter Verstoß gegen die Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG geschlossene Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit beider Ehegatten und deren Bekunden, an der Ehe festhalten zu wollen, in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG "hineinwachsen" kann.

5. Allein das Fehlen kollisionsrechtlicher Heilungsmöglichkeiten für "hinkende Ehen" führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Belange des Nachzugswilligen, wenn und soweit die Eheschließung mit Wirkung für den deutschen Rechtskreis wiederholt werden kann"

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Familiennachzug, Ehegattennachzug, Unwirksamkeit der Eheschließung, wirksame Eheschließung, minderjährig, hinkende Ehe, Heilung, Schutz von Ehe und Familie,
Normen: GG Art 6 Abs 1, AufenthG § 6, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 29, AufenthG § 30, EGBGB Art. 13 Abs. 3 Nr. 1, EGBGB Art. 229 § 44, BGB § 1303 S. 2,
Auszüge:

[...]

21 b) Die Ehe der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 2. ist jedoch im deutschen Rechtskreis (gegenwärtig) nicht wirksam. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429). Unterliegt danach die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. So liegt der Fall hier, da die Ehemündigkeit der Klägerin wie aufgezeigt syrischem Recht unterlag und sie im Zeitpunkt der Eheschließung erst 15 Jahre alt war (vgl. VG Berlin v. 30.11.2017 VG 5 L 550.17 V).

22 Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der derzeit geltenden Fassung ist nach Art. 11 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen am 22. Juli 2017 in Kraft getreten. Dementsprechend ist diese Bestimmung im vorliegenden Verfahren maßgeblich. Sie erfasst grundsätzlich auch solche Ehen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens bereits geschlossenen waren. Dies folgt im Umkehrschluss aus Art. 229 § 44 EGBGB, worin der Gesetzgeber für bestimmte Sachverhalte davon abweichende Übergangsbestimmungen getroffen hat, derer es ansonsten nicht bedurft hätte.

23 (1) Aus den Übergangsbestimmungen selbst vermag die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herzuleiten.

24 Art. 229 § 44 Abs. 1 Satz 1 EGBGB regelt die Anwendung der ab dem 22. Juli 2017 geltenden Neufassung von § 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach mit einer Person, die das  6. Lebensjahr nicht vollendet hat, eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden kann. Nach der Übergangsbestimmung ist die Vorschrift nicht auf Ehen anzuwenden, die vor dem 22. Juli 2017 geschlossen worden sind. Für solche Ehen gelten die Vorschriften der §§ 1303, 1314 ff. BGB in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung, wonach eine Ehe u.a. dann aufgehoben werden konnte, wenn einer der Ehegatten bei Eheschließung nicht volljährig war. Die Eheschließung der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 2. ist hiervon allerdings nicht betroffen. Sie unterliegt, wie bereits aufgezeigt, gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB syrischem Recht. Damit findet § 1303 BGB weder in der alten noch in der neuen Fassung auf sie Anwendung.

25 Ebenso wenig kann die Klägerin sich auf die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB berufen. Danach gilt Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nicht, wenn der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren worden ist (Nr. 1), er also im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen volljährig war, oder die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (Nr. 2). Die Klägerin war im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorbezeichneten Gesetzes jedoch erst 17 ½ Jahre alt und damit nicht volljährig. Auch hatte der Beigeladene zu 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bereits zu einem Zeitpunkt begründet, als die Klägerin noch 15 Jahre alt war.

26 Schließlich kommt es auch nicht in Betracht, die Übergangsvorschrift analog auf den Fall der Klägerin anzuwenden. Ebenso wenig ist eine einschränkende Auslegung von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angezeigt. Dem stehen der Wortlaut der Vorschriften und die vorgenannte Systematik eindeutig entgegen, ebenso wie der im Gesetzgebungsverfahren dokumentierte Sinn und Zweck der Regelungen. Diese sollen u.a. auf die im Zuge der Einreise von Flüchtlingen in die Bundesrepublik Deutschland vermehrten Anzahl von verheirateten Minderjährigen reagieren. Sie sollen insbesondere der uneinheitlichen Praxis der Behörden und Gerichte in Anwendung des zuvor maßgeblichen Ordre-Public-Vorbehalts des Art. 6 EGBGB entgegen wirken, indem sie die Möglichkeit einer Eheschließung vor Vollendung des 16. Lebensjahres generell abschaffen (vgl. BT-Drucks. 18/12086, 14 f. und dazu auch VG Berlin Beschluss vom 30. November 2017 – 5 L 550.17 V, StARZ 2018, S. m285). Dies gilt auch mit Blick auf eine mögliche "Heilung" der im deutschen Rechtskreis nicht anerkannten Ehen nach Erreichen der Volljährigkeit und der übereinstimmenden Erklärung beider Ehegatten, an der Ehe festhalten zu wollen. Zwar finden sich in der Gesetzesbegründung keinerlei Ausführungen dazu, wie sich der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen für den weiteren Umgang mit diesen so genannten "hinkenden Ehen", die nach ausländischem Recht wirksam und nach deutschen Recht unwirksam sind, vorgestellt hat. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Problematik bekannt gewesen ist und sich der Gesetzgeber ungeachtet der hiergegen bereits im Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Sachverständigenanhörung erhobenen Bedenken (vgl. etwa Prof. Dr. Weller, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom Mai 2017; ferner Frie, Drum prüfe, wer sich ewig bindet …. – zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen, in: FamRB 2017, S 232 [236]) bzw. im Anschluss formulierten Kritik (vgl. etwa Hüßtege, Das Verbot der Kinderehen nach neuem Recht aus kollisionsrechtlicher Sicht, in: FamRZ 2017, S. 1374 [1377]) bewusst gegen eine Öffnungsklausel auf kollisionsrechtlicher Ebene entschieden hat.

27 (2) Die Kammer vermochte keine Überzeugung von einem Verstoß des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBG gegen höherrangiges Recht zu gewinnen.

28 aa) Die Bestimmung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBG verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Rückwirkungsverbot.

29 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig. Eine solche liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit der Verkündung eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle bereits vorher eintreten, ist damit unzulässig (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 17/69 – BVerfGE 30, 392 [401] = juris Rn. 29, m.w. Nachweisen). Das ist hier nicht der Fall. Denn nicht die Norm selbst, sondern ihre Rechtsfolgen erstrecken sich (auch) auf Ehen, die vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift geschlossen worden sind. Insoweit knüpft der Tatbestand an Umstände an, die in der Vergangenheit liegen können.

30 Diese unechte Rückwirkung der Bestimmung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Anders als im Falle der echten Rückwirkung darf der Gesetzgeber zur Neuregelung eines Sachgebiets grundsätzlich auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen. Es gibt keinen generellen Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand von Gesetzen bzw. einer bestimmten Rechtslage. Nur ausnahmsweise ist die unechte Rückwirkung unzulässig. Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich dann Grenzen der Zulässigkeit ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG 30, 392 [404] Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 u.a. –BVerfGE 95, 64 [86] = juris Rn. 109 ff. und Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 1 BvR 1842/11 u.a. –BVerfGE 134, 204 [233] juris Rn. 98).

31 Das ist hier nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen und die Interessen der Allgemeinheit mit dem berechtigten Vertrauen des Einzelnen angemessen abgewogen. Mit der bereits aufgezeigten Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 hat der Gesetzgeber besondere Vertrauensschutztatbestände von der Neuregelung ausgenommen. Die darüber hinaus bestehende belastende Rückwirkung ist durch das verfolgte gesetzgeberische Ziel, das Kindeswohl zu schützen, gerechtfertigt. Einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin dahingehend, die Voraussetzungen eines Nachzugsanspruchs zu erfüllen, stand bereits vor dem In-Kraft-Treten von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB die Bestimmung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Danach ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis nur dann zu erteilen, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dass hiervon nach Maßgabe von § 30 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte hätte abgesehen werden müssen, ist aus den Gründen des Beschlusses vom 27. November 2017, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht ersichtlich.

32 bb) Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG ist gleichfalls nicht festzustellen. Dabei kann offen bleiben, ob dessen Schutzbereich hier überhaupt eröffnet ist.

33 Der Schutz von Ehe und Familie umfasst in sachlicher Hinsicht die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (BVerfGE 76, 1 [42] vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 23vR 1226/83 u. a. - = juris Rn. 84). Dabei ist der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich auch für nach ausländischem Recht geschlossene Ehen eröffnet; eine Differenzierung danach, ob eine Ehe nach deutschem oder ausländischem Recht geschlossen wurde, findet im Rahmen des verfassungsrechtlichen Ehebegriffs nicht statt (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 – 1 BvR 23/73 u.a. - BVerfGE 35, 382 [407 f.] = juris Rn. 69). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet dies allerdings nicht, dass Lebensgemeinschaften ehelicher und familiärer Art, die, wie beispielsweise Mehrehen, nach Maßgabe ausländischen Rechts eingegangen wurden, und die der Vorstellung des Grundgesetzes von Ehe und Familie fremd sind, ohne weiteres dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfielen (BVerfGE 76, 1 [41 f.]). Dies gilt insbesondere auch in aufenthaltsrechtlichen Konstellationen wie in Fällen des Ehegatten- und Familiennachzugs, in denen in sachlicher Hinsicht das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben potenziell in Rede steht. Dabei ist der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG bereits dann eröffnet, wenn der Betroffene – im vorliegenden Fall die Klägerin – noch überhaupt nicht in den räumlichen Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland gelangt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt der mangelnde Kontakt eines Ausländers mit dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls dann nicht zur Unanwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn der Betroffene mit einer anderen Person, die berechtigterweise in der Bundesrepublik Deutschland lebt, in Ehe und Familie, mithin in verfassungsrechtlich geschützter Weise verbunden ist (BVerfGE 76, 1 [46] ).

34 Darüber hinaus unterfällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar grundsätzlich auch die "hinkende Ehe" dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ( BVerfG, Beschluss vom 30. November 1982 – 1 BvR 818/81 - BVerfGE 62, 323 [330] - Witwenrenten). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ehe - wie hier - auch nach dem ausländischen Recht wirksam geschlossen ist (in diesem Sinne wohl: Coester-Waltjen, Der Eheschutz des Art. 6 Abs. 1 GG und Auslandsehen, in FS Henrich, 2000, 91 [98]; einschränkend mit Blick auf die Formunwirksamkeit der Ehe Gausing/ Wittebol, Die Wirksamkeit von im Ausland geschlossenen Minderjährigenehen - Grundrechtsdogmatische Bewertung des neuen Art. 13 EGBGB, in: DÖV 2018, S. 41 [45] m.w.Nachw.). Allerdings ist zweifelhaft, ob der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG auch dann eingreift, wenn die Ehe nach der maßgebenden ausländischen Rechtsordnung in einer Weise geschlossen wurde, die dem ordre public der deutschen Rechtsordnung widerspricht (diese Frage ausdrücklich offen lassend BVerfGE 62, 323 [331]). Denn wenn und soweit durch die ausländischen Regelungen zentrale Strukturprinzipien der Ehe in Frage gestellt werden, liegt ein Verstoß gegen die in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Institutsgarantie der Ehe vor. Indes verkörpern gerade die Ehemündigkeit der Verlobten und das Konsensualprinzip Kernmerkmale des Rechtsinstituts der Ehe, so dass Einiges darauf hindeutet, dass die Ehe der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 2., die unter Verstoß dagegen zu Stande gekommen ist, zunächst nicht dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG unterfiel.

35 Zwar ist die Klägerin mittlerweile volljährig geworden und hat erklärt, an ihrer Ehe festhalten zu wollen. In der Literatur wird in einer solchen Konstellation teilweise angenommen, dass die Ehe in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG "hineingewachsen" ist (vgl. Coester-Waltjen, a.a.O., S. 98; in diesem Sinne u.a. auch Gausing/Wittebol, a.a.O., S. 49; Antomo: Kinderehen, ordre public und Gesetzesreformin: NJW 2016, 3558 [3561]; vgl. zu Art. 6 EGBGB Rentsch, in: Beckscher Online-Großkommentar zum BGB, Art. 13 EGBGB, Rn. 7; v. Hein, Münchener Kommentar zum BGB, Art. 6 EGBGB, Rn. 206, 259).

36 Aber auch wenn der Schutzbereich hier infolge eines "Hineinwachsens" der Ehe eröffnet wäre, folgte hieraus im Falle der Klägerin kein verfassungswidriger Eingriff in ihr Recht auf familiäres Zusammenleben.

37 Sie ist zwar aufenthaltsrechtlich weiterhin daran gehindert, ihre nach syrischem Recht wirksame Ehe mit dem als Flüchtling anerkannten Beigeladenen zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Dabei unterstellt das Gericht zu ihren Gunsten, dass die Ehe tatsächlich gelebt wird. Dem konkreten, hinter den deutschen Strukturprinzipien stehenden Anliegen dürfte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls nunmehr Rechnung getragen sein. Der Eingriff in das Recht der Klägerin aus Art. 6 Abs. 1 GG ist indessen keine unmittelbare Folge der Unwirksamkeitsanordnung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBG selbst, vielmehr beruht er auf dem Fehlen kollisionsrechtlicher Heilungsmöglichkeiten für derartige "hinkenden Ehen". Von einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Belange der Klägerin könnte vor diesem Hintergrund allenfalls dann ausgegangen werden, wenn es ihr - neben der zu unterstellenden Unmöglichkeit, die Ehe in der Türkei oder in Syrien zu führen - unmöglich oder unzumutbar wäre, die Eheschließung mit Wirkung für den deutschen Rechtskreis zu wiederholen und damit die Voraussetzungen für einen Nachzugsanspruch nach § 30 Abs. 1 AufenthG zu schaffen. Dass ihr dieser Weg versperrt wäre, ist aber nicht ersichtlich. Vielmehr bietet das Aufenthaltsgesetz selbst eine hinreichende Grundlage für die Herstellung eines mit Art. 6 Abs. 1 GG konformen Zustandes:

38 Grundsätzlich hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft, aber nicht bereits zur Eingehung der Ehe gewährt. Jedoch kann nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden, d.h. wenn der Ausländer den Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht erfasst wird und dessen Bereich gesetzlich nicht bereits abschließend geregelt worden ist. Dieser Aufenthaltszweck kann auch die Eingehung einer Ehe sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2011 - OVG 2 B 11.10 -, juris Rn. 21; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - OVG 11 N 62.08 -, juris Rn. 7, wonach die Erteilung eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte ausreichend sei und anschließend unter den Voraussetzungen von § 39 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV ein Aufenthaltstitel eingeholt werden könne). Das gilt jedenfalls ausnahmsweise dann, wenn dem berechtigten Interesse des Ausländers an der Eheschließung mit einem im Bundesgebiet lebenden "Verlobten" nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann und die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (vgl. Hailbronner, AufenthG, § 7 Rn. 22). [...]