VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Urteil vom 12.04.2019 - 21 B 18.32459 - asyl.net: M27355
https://www.asyl.net/rsdb/M27355
Leitsatz:

Keine Flüchtlingsanerkennung für Männer im wehrpflichtigen Alter wegen drohender Verfolgung in Syrien:

"Bei einer zusammenfassenden Bewertung der aktuellen Erkenntnislage fehlt es zur Überzeugung des Senats nunmehr an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass syrische Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Militärdienstpflichtige, Reservisten), die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte zu befürchten haben (Änderung der Senatsrechtsprechung)."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Syrien, Militärdienst, Aufstockungsklage, Upgrade-Klage, Berufung, politische Verfolgung,
Normen: AsylG § 3
Auszüge:

[...]

Geht es – wie hier – darum, ob ein nicht vorverfolgt ausgereister Asylbewerber bei einer (gedachten) Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, steht im Vordergrund die Frage nach einem Verfolgungsgrund im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG, an den eine Verfolgung im Sinn des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG anknüpfen könnte (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Der Senat ist bislang in vergleichbaren Fällen davon ausgegangen, dass zurückkehrenden syrischen Militärdienstflüchtigen und Deserteuren beachtlich wahrscheinlich wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) Verfolgung droht. Dieser hier allein inmitten stehende Verfolgungsgrund lässt sich der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebenen Erkenntnislage nicht mehr entnehmen.

a) Seit dem generellen Abschiebestopp im April 2011 liegen nur vereinzelt Fallbeispiele von Rücküberstellungen aus westlichen Ländern vor, so dass insoweit von "Referenzfällen" nicht ausgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund hat sich für den Senat die beachtliche Wahrscheinlichkeit des vorgenannten Verfolgungsgrundes aus dem Charakter des syrischen Staates und der Tatsache ergeben, dass dessen Regierung den Erhalt der Macht angesichts einer die Existenz des Staates bedrohenden militärischen Lage mit größter Härte unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgt (zur bisherigen Rechtsprechung des Senats vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris).

b) Die maßgebende Grundlage für die bisherige Bewertung des Senats ist entfallen, weil sich die militärische Lage zugunsten des syrischen Staates gewandelt hat. Die syrische Regierung hat damit das angestrebte Ziel, die bisherige Machtstruktur ohne einschneidende Veränderung zu erhalten und das vor dem Konflikt bestehende Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen, wenn auch nicht vollständig so doch in einem erheblichen Umfang erreicht. Es entspricht ersichtlich auch der Einschätzung der syrischen Regierung, dass sich die Lage im Sinne ihrer Zielsetzung geändert und stabilisiert hat. Das zeigen die beschriebenen Demobilisierungsmaßnahmen und der Amnestieerlass Nr. 18/2018. Beide Maßnahmen rechtfertigen die Prognose, dass die syrische Regierung insoweit eine Normalisierung der Verhältnisse anstrebt und Männern, die sich durch Flucht in das Ausland ihrer Verpflichtung zum Militärdienst entzogen haben, nunmehr versöhnlich gegenübertreten wird. Dafür spricht auch der Umstand, dass die geänderte Haltung der syrischen Regierung durch einen "Rückkehrplan" für Flüchtlinge bestimmt ist, den die Russische Föderation als einflussreicher Verbündeter des syrischen Staates im Juli 2018 angekündigt hat. So rief die syrische Regierung Anfang Juli erstmals offiziell zur Flüchtlingsrückkehr auf und forderte dafür Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018). Dahinter steht nach Lage der Dinge ein Interesse der Russischen Föderation an einer möglichst hohen Zahl an Rückkehrern, um die derzeitigen Beschränkungen bei der Wiederaufbauunterstützung der europäischen Länder zu beseitigen (vgl. Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria – Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 22).

Es besteht auch sonst kein konkreter Anhalt dafür, dass diese versöhnliche Haltung nur vorgeschoben ist. Vielmehr ist wie ausgeführt durch verschiedene Auskunftspersonen eine Strafbefreiung für zurückgekehrte Militärdienstentzieher belegt. Auch das lässt entgegen der bisherigen Quellenlage erkennen, dass Militärdienstentzieher nicht (mehr) eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird. Dafür spricht auch, dass der Amnestieerlass Nr. 18/2018 ausdrücklich zwischen bloßen Militärdienstentziehern, denen Straffreiheit zukommen soll, und jenen unterscheidet, die mit der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Im Übrigen rundet es das Bild ab, dass der syrische Staat wie dargelegt die für den Militärdienst geregelten Altersgrenzen sowie die Befreiung des einzigen Sohnes einer Familie vom Militärdienst in der Vergangenheit trotz des Krieges bislang im Allgemeinen beachtet hat. Darin kann ein Indiz dafür gesehen werden, dass sich der syrische Staat trotz der im Einzelnen weit verbreiteten Willkür an seinen Zielen orientiert und insoweit nicht unberechenbar verhält.

2.3.4 Eine andere Beurteilung ist nicht mit Blick auf die zur Rückkehrgefährdung von syrischen Militärdienstentziehern abweichende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte veranlasst (vgl. HessVGH, U.v. 26.7.2018 – 3 A 809/18.A; ThürOVG, U.v. 15.6.2018 – 3 KO 155.18; OVG MV, U.v. 21.3.2018 – 2 L 238.13; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 – 5 A 1246/17.A; VGH BW, U.v. 2.5.2017 – A 11 S 562.17 – alle juris). Deren Bewertung, dass Syrern, die sich dem Militärdienst entzogen haben, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer ihnen zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung droht, konnte die nunmehr vorliegenden und vom Senat beigezogenen neuen Erkenntnisse noch nicht berücksichtigen. [...]