VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 12.06.2019 - 9 A 84/17 - asyl.net: M27474
https://www.asyl.net/rsdb/M27474
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Reflexverfolgung aufgrund der Desertion des Schwiegervaters und des Ehemanns:

1. Die syrische Regierung wendet Maßnahmen der "Sippenhaft" an, so dass es insbesondere zu Festnahmen von Familienangehörigen von Deserteuren kommen kann. Jedoch sind die Umstände des Einzelfalls und das Profil des jeweiligen Deserteurs entscheidend.

2. Bei Desertion von hochrangigen Militärangehörigen, die als oppositionell betrachtet werden, ist davon auszugehen, dass auch die Familienangehörigen bei Rückkehr intensiv befragt würden und ihnen in diesem Rahmen Übergriffe bzw. menschenrechtswidrige Behandlung drohte.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, Frauen, Sippenhaft, Upgrade-Klage, Aufstockungsklage, Desertion, Reflexverfolgung, Flüchtlingsanerkennung, Militärdienst,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

Der Klägerin steht im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsyIG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. [...]

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei verständiger Würdigung drohen ihr bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Regierung. Die Verfolgungsgefahr besteht für sie abgeleitet von ihrem Ehemann sowie von ihrem Schwiegervater.

Kennzeichnend für eine Reflexverfolgung oder auch "Sippenhaft" ist es, dass eine Person (allein) aufgrund ihrer familiären Zugehörigkeit Opfer zielgerichteter Verfolgung wird. Nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass die syrische Regierung Maßnahmen der "Sippenhaft" anwendet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse v. 25.01.2017 zu suchen: Reflexverfolgung, S. 1ff.; Auswärtiges Amt, SN v. 13.09.2017 an das VG Köln, GZ: 508-516.8014972). Das Auswärtige Amt hat in seinem Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 ausgeführt, es seien zahllose Fälle dokumentiert, bei denen einzelne Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, für vom Regime als feindlich angesehen Aktivitäten anderer Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert worden seien. Solche Sippenhaft werde auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehenen Personen Zuflucht im Ausland gesucht hätten (5. 17). Das kanadische Immigration and Refugee Board führt unter Bezugnahme unter anderem auf Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch aus, dass in Syrien Familienmitglieder von Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, Festnahmen unterzogen worden seien. Grenzbeamte würden überprüfen, ob eine Person, die nach Syrien einreist, Familienangehörige besitzt, die behördlich gesucht werden. In diesem Fall könne die einreisende Person ebenfalls der Festnahme ausgesetzt sein (Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees, 19.01.2016, S. 2). [...]

Soweit den vorliegenden Erkenntnismitteln zu entnehmen ist, dass es zur Festnahme von Familienangehörigen von Deserteuren kommen kann, so ist dies nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin nicht ausreichend, um für Familienangehörige stets von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Reflexverfolgung auszugehen (vgl. eingehend Bay. VGH, Urt. v. 22.06.2018 - 21 B 18.30852, juris). Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles und das Profil des jeweiligen Deserteurs entscheidend.

Im vorliegenden konkreten Einzelfall geht die erkennende Einzelrichterin davon aus, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Syrien eine wegen der Desertion des Ehemannes sowie wegen der Desertion des Schwiegervaters etwaig zugeschriebene regimefeindliche Gesinnung selbst zugerechnet zu bekommen oder deshalb als ein Druckmittel benutzt zu werden, um ihren desertierten Ehemann bzw. Schwiegervater zu finden bzw. diese dazu zu bringen, sich zu stellen und aufgrund dessen menschenrechtswidriger Behandlung bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. [...]