VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 24.07.2019 - 1 B 2948/19 - asyl.net: M27484
https://www.asyl.net/rsdb/M27484
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung bei Anhaltspunkten für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot: 

Schutzsuchende sind nicht verpflichtet, dem Bundesamt auf Vorrat fortlaufend (und ohne Aufforderung) aktuelle Bescheinigungen über eine bestehende Erkrankung einzureichen, wenn bereits ein umfassendes ärztliches Gutachten vorgelegt wurde und davon auszugehen ist, dass die Erkrankung weiterhin besteht und sich das Verwaltungsverfahren ohne Verschulden der antragstellenden Person über einen längeren Zeitraum hinweg verzögert.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: psychische Erkrankung, Krankheit, Attest, Stellungnahme, Gutachten, Mitwirkungspflicht, Suspensiveffekt, Amtsermittlung, aufschiebende Wirkung,
Normen: AsylG § 71a, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, VwGO § 80 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Aussagekräftige aktuelle ärztliche Atteste über den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 3. liegen nicht vor. In dem durch das Gericht im vorangegangenen Verfahren 1 A 5149/15 eingeholten kinder- und jugendpsychiatrischen Fachgutachten vom ... 2017 (Bl. 171 ff. der beigezogenen Gerichtsakte jenes Verfahrens), das der Antragsgegnerin vorgelegen hat (Bl. 360 ff. der Verwaltungsvorgänge), wird der Antragstellerin zu 3. jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert, die aus dem Erleben der vom Antragsteller zu 1. geschilderten, diesen betreffenden Verhaftungen, einerseits im Herkunftsland, andererseits in Finnland, resultiere. Zwar ist richtig, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, eine PTBS stehe einer Abschiebung regelmäßig nicht entgegen (BT-Drs. 18/7538, S. 18). Dies gilt jedoch - so räumt auch der Gesetzgeber ein - nur dann, wenn aus der Abschiebung nicht eine wesentliche Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung resultiert. Die PTBS, so schildert die Gutachterin, könne im Falle einer Abschiebung der Antragstellerin zu 3. zu einer "massive[n] Gefährdung des psycho-emotionalen Zustands" (Bl. 186 d.A.) des Kindes führen. Sie begründet dies damit, dass eine effektive Behandlung der Erkrankung nur in deutscher Sprache erfolgen könne, da die Antragstellerin zu 3. nur die deutsche Sprache in einem hierfür erforderlichen Maße spreche. Zudem werde das für den Therapieerfolg erforderliche Gefühl der Sicherheit durch die Abschiebung gestört. Soweit die Gutachterin dies für eine mögliche Abschiebung nach Finnland feststellt, dürfte für eine solche in die Russische Föderation nichts Anderes gelten.

Inwieweit dem bezeichneten Gutachten im Ergebnis gefolgt werden kann und inwieweit sich daraus tatsächlich die strengen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ableiten lassen - der Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass aufgrund des Alters des Gutachtens dieses nur noch eine eingeschränkte Relevanz besitzen kann -, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Ausschlaggebend ist allein, dass das Bestehen des Gutachtens zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung in dieser Hinsicht Anlass geben könnte, gerade weil dem Gutachten ein mittlerweile nicht mehr aktueller Sachstand zugrunde liegt. Diese weitere Sachverhaltsaufklärung müsste dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hinsichtlich des Eilverfahrens gebieten diese Anhaltspunkte zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung die vorläufige Aussetzung der Abschiebung. [...]

Richtig ist damit zwar, dass das Gutachten vom ... 2017 nicht den aktuellen Gesundheitszustand wiedergibt. Zugleich gibt das Gutachten aber gerade deshalb Anlass für weitere eigene Ermittlungen der Antragsgegnerin von Amts wegen bzw. jedenfalls für eine Aufforderung seitens der Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern, aktuellere Dokumente vorzulegen. Auch im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheiten der Antragsteller im Asylverfahren obliegt es nicht diesen, gleichsam auf Vorrat fortlaufend aktuelle Bescheinigungen bei der Antragsgegnerin einzureichen, ohne dass diese hierzu Anlass gibt, wenn sich das Verwaltungsverfahren ohne Verschulden der Antragsteller über einen längeren Zeitraum hinweg verzögert. [...]