OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Beschluss vom 02.07.2019 - 3 ZKO 329/19 - asyl.net: M27618
https://www.asyl.net/rsdb/M27618
Leitsatz:

Pflicht zur Adressmitteilung im Asylverfahren:

"Ein Asyl-Kläger wird im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von seinen Pflichten nach § 10 Abs. 2 AsylG frei, wenn die Ausländerbehörde ihrerseits es unterlassen hat, ihren Pflichten aus § 54 AsylG gegenüber dem Bundesamt nachzukommen."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Mitwirkungspflicht, Adresse, Zustellung, Klagefrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Adressänderung,
Normen: AsylG § 10 Abs. 2, AsylG § 54, VwGO § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat seine Pflichten verletzt. Zwar war dem Kläger nach eigenen Angaben im Zulassungsantrag seit dem 5. Februar 2018 die Wohnung U., A., zugewiesen und er dort wohnhaft, jedoch konnte er nicht darauf vertrauen, dass diese Anschrift tatsächlich allen Behörden und Gerichten bekannt ist. Zwar regelt § 54 AsylG, wie vom Kläger angeführt, die Pflicht der Ausländerbehörden zur unverzüglichen Weiterleitung der aktuellen Wohnanschrift an das Bundesamt, jedoch betrifft diese Regelung bereits nach ihrer Stellung im Gesetz nur das Asylverfahren vor dem Bundesamt.

Zudem stellt diese Regelung für den Kläger keine Freistellung von seinen eigenen ihm obliegenden Pflichten aus der allgemeinen Bestimmung nach § 10 Abs. 1 AsylG dar. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihm Mitteilungen der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Dies hat der Kläger unterlassen. Nach § 10 Abs. 2 AsylG muss der vertretungslose Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. [...]