VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 19.11.2019 - 25 L 459.19 A - asyl.net: M27900
https://www.asyl.net/rsdb/M27900
Leitsatz:

Hängebeschluss unterbricht den Lauf der Dublin-Überstellungsfrist:

1. Bei einem Antrag auf Abänderung eines Eilrechtsbeschlusses gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, in dem das Gericht der Ausländerbehörde vorläufig untersagt, die asylsuchende Person bis zum endgültigen Abänderungsbeschluss in den anderen Dublin-Staat zu überstellen (Hängebeschluss), beginnt mit der Zurückweisung des Abänderungsantrags die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut zu laufen.

2. Denn hierfür kommt es allein darauf an, ob die zuständige Behörde sechs zusammenhängende Monate zur Verfügung hat, um die Überstellung durchzuführen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Überstellung aufgrund einer gerichtlichen Zwischenverfügung vorläufig untersagt wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Zwischenverfügung, Überstellungsfrist, Unterbrechung der Frist, Unterbrechung,
Normen: VwGO § 80 Abs. 7 S. 2, AsylG § 83a S. 2, GG Art. 19 Abs. 4, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 3, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

17 Ausgehend hiervon ist die Überstellungsfrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen. [...]

20 cc) Die Überstellungsfrist von sechs Monaten begann jedoch erneut am 13. September 2019 an zu laufen und ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen.

21 Das Gericht hat am 13. September 2019 den zuvor am 15. August 2019 erneut gestellten Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 12. April 2019 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zurückgewiesen. Im Unterschied zum zuvor gestellten Abänderungsantrag vom 23. Juli 2019 hat es zuvor mit Beschluss vom 16. August 2019 von Amts wegen im Wege einer Zwischenverfügung der Antragsgegnerin vorläufig untersagt, die Antragsteller bis zu einer Entscheidung über den gestellten Abänderungsantrag nach Frankreich abzuschieben (sog. Hängebeschluss), und hat dies auch gem. § 83a Satz 2 AsylG analog der Ausländerbehörde mitgeteilt.

22 Mit dieser Anordnung hat das Gericht eine vorläufige Entscheidung zur Überbrückung des Zeitraums zwischen Eingang des Eilantrags und endgültiger Entscheidung über den Eilantrag getroffen, um den effektiven Rechtsschutz zu sichern. Ein Hängebeschluss ist zulässig, wenn der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und wenn wegen unmittelbar drohenden Eintritts von Nachteilen auf andere Weise dem Antragsteller effektiver Rechtsschutz iSv Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährt werden kann (vgl. Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018 § 123 Rn. 120 mwN). Weigert sich eine Verwaltungsbehörde etwa trotz formloser gerichtlicher Aufforderung ohne ersichtlichen Grund, bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, obliegt es dem Gericht, dies der Behörde durch einen Hängebeschluss förmlich aufzugeben. Kommt das Fachgericht dem nicht nach, verletzt es seinerseits die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 1 BvR 2616/13 –, juris Rn. 8). Vor dem Hintergrund des Schreibens vom 23. Juli 2018 der Antragsgegnerin und dem Antragsschriftsatz vom 15. August 2019 der Antragsteller war der Erlass eines Hängebeschlusses zur Sicherung der Rechte der Antragsteller geboten. Das Gericht ist zudem davon ausgegangen, dass die fachanwaltlich beratenen Antragsteller vor einer gerichtlichen Antragstellung erst die genauen Erfolgsaussichten hinreichend prüfen, d.h. insbesondere auch alle hierfür notwendigen Akten sichten und keinen Antrag ins Blaue stellen.

23 Bei dem Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in Verbindung mit dem Hängebeschluss vom 16. August 2019 handelt es sich um einen Rechtsbehelf iSv Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO, der die Überstellungsfrist unterbricht.

24 Nach Erlass eines solchen Beschlusses lässt sich die Überstellung jedenfalls zeitweilig nicht durchführen. Die zuständigen Behörden haben in diesem Fall nicht die Möglichkeit, in einem ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten die Überstellung vorzubereiten. Im Streitfall bestand mit Erlass des Hängebeschlusses vom 16. August 2019 bis zum zurückweisenden Beschluss vom 13. September 2019 mithin ein gerichtlich angeordnetes vorläufiges Überstellungsverbot von rund einem Monat. Dabei ist es diesbezüglich nicht von Belang, dass der Hängebeschluss nach nationalem Recht nicht die gleiche Reichweite hat wie ein stattgebender Abänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO (aA VG Berlin, Beschluss vom 20. September 2018 – VG 31 L 744.18 A –, juris Rn. 11). Ausreichend für eine Unterbrechung ist bereits, dass während der jeweiligen Verfahrensdauer eines zulässigen Rechtsmittels ein vorläufiges Überstellungsverbot gilt. Auch ein bereits zulässiger aber letztlich unbegründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausreichend, um die Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – BVerwG 1 C 15/15 –, Rn. 11 juris; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris Rn. 17).

25 Ebenso ist es unerheblich, dass das Überstellungsverbot nicht aus einer gesetzlichen Vorschrift, sondern aus einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung folgt, weil das Unionsrecht diesbezüglich nicht fordert, dass die Überstellung allein aufgrund einer gesetzlichen Anordnung bis zur Dauer des entsprechenden Überprüfungsverfahrens ausgeschlossen ist. Vielmehr soll die Überstellungsfrist "bei jeder (neuerlichen) Unterbrechung neu zu laufen" beginnen (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4 mwN), weil es – wie bereits ausgeführt – allein darauf ankommt, ob die zuständige Behörde über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügt, um die angeordnete Überstellung durchzuführen, wenn also lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – Petrosian – C-19/08 –, juris Rn. 45). Vor diesem Hintergrund kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Überstellung aufgrund einer behördlichen Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris) oder wegen einer gerichtlichen Zwischenverfügung aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG während der Dauer einer fristgerecht beantragten gerichtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung vorläufig untersagt ist.

26 Auch muss die zuständige Behörde – entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht im Einzelfall nachweisen, dass sie aufgrund des Hängebeschlusses von der Überstellung tatsächlich Abstand genommen und sich diese hierdurch verzögert hat. Eine solche Beweislastverteilung ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, Petrosian – juris Rn. 44 ff.) noch aus der Dublin III-VO selbst. Im Übrigen hat die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall aufgrund des Hängebeschlusses die geplante Direktabschiebung der Antragsteller für den 20. August 2019 auch storniert, d.h. die Antragsteller wären aller Voraussicht nach ohne die gerichtliche Zwischenverfügung noch vor Abschluss des Abänderungsverfahrens nach Frankreich überstellt worden.

27 Der Hängebeschluss hält sich in den vom Europarecht gezogenen Grenzen, die sich daraus ergeben, dass ein solcher den Antragsteller nicht nur begünstigt, in dem aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen können, sondern mittelbar auch belastet, weil er die Überstellungsfrist unterbricht und so dazu führen kann, dass der Zuständigkeitsübergang zunächst noch nicht erfolgt (vgl. zur behördlichen Aussetzungsentscheidung BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris Rn. 25). So sieht das innerstaatliche Recht im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO vor, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in Verbindung mit der in der Rechtsprechung entwickelten Form der Zwischenverfügung die entsprechende Wirkung hat, wie sie von § 34a Abs. 2 AsylG für einen Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgesehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass unter Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO nur Anträge nach § 34a AsylG iVm § 80 Abs. 5 VwGO zu fassen sind (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – BVerwG 1 C 30/17 –, juris Rn. 31), wonach die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht vorsehen, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen und für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form sorgen, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. So liegt nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO auch dann ein Rechtsbehelf iSv Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO vor, wenn die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben (vgl. Art. 27 Abs. 3 Buchst. a Dublin III-VO), was hier aufgrund des Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 15. August 2019 in Verbindung mit dem Hängebeschlusses vom 16. August 2019 der Fall war. Es ist insoweit auch allein entscheidend, dass ein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO – wie hier – aufschiebende Wirkung hat und daher eine Überstellung nicht durchgeführt werden kann. Die gerichtliche Möglichkeit, die Überstellung für die Dauer des Verfahrens zeitweilig bis zur Entscheidung über einen Abänderungsantrag zu untersagen, entspricht den Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zukommt (vgl. zur behördlichen Aussetzung und der dortigen Erweiterung der Fallgruppen BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris Rn. 20).

28 Entgegen der Auffassung der Antragsteller verletzt die hierdurch unterbrochene Überstellungsfrist auch deshalb nicht den Beschleunigungsgedanken der Dublin III-VO, weil ein Hängebeschluss in der Regel nur einige Tage bis Wochen bis zu einer Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in der Sache Bestand hat. So ergibt sich aus der Dublin III-VO insoweit, dass das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf iSv Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO in einer angemessenen Frist entscheiden soll. Die Dublin III-VO geht demnach selbst davon aus, dass bereits eine ggf. kurze Verfahrensdauer eines Rechtsbehelfes gegen eine Überstellungsentscheidung ausreicht, um die Überstellungsfrist zu unterbrechen. In diesem Zusammenhang kann das Gericht den Erlass eines Hängebeschlusses auch nicht davon abhängig machen, ob sich hierdurch für die Antragsteller die Überstellungsfrist verlängert, sondern allein davon, ob dieser nach den oben genannten Grundsätzen zur Sicherung des Primärrechtsschutzes erforderlich und nicht willkürlich oder missbräuchlich ist. Die Belange der Antragsteller auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes haben vor diesem Hintergrund Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris Rn. 27). [...]