VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Urteil vom 13.11.2019 - 9 A 281/18 MD - asyl.net: M27906
https://www.asyl.net/rsdb/M27906
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für in Griechenland Schutzberechtigte:

1. Anerkannten Schutzberechtigten drohen im Falle ihrer Abschiebung unmenschliche Lebensverhältnisse in Griechenland. Aufgrund von Obdachlosigkeit besteht die Gefahr einer existentiellen Notlage und Verelendung (Fortschreibung bisheriger Rechtsprechung unter Auswertung zahlreicher aktueller Erkenntnismittel).

2. Der Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK steht die Annahme nicht entgegen, dass aus Griechenland ausreisende Schutzberechtigte mit ihrer Ausreise freiwillig und bewusst auf ihren Unterkunfts- und Sozialleistungsanspruchs verzichtet hätten (ausdrücklich entgegen VG Osnabrück, Urteil vom 02.09.2019 - 5 A 326/18 - juris).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Anerkannte, Abschiebungsverbot, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Lebensbedingungen, Existenzminimum, Obdachlosigkeit, Besonders Schutzbedürftige, Kinder, extreme materielle Notlage, Zusicherung, fehlende Zusicherung, Herkunftslandinformationen, Erkenntnismittel, Aufnahmebedingungen,
Normen: EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4, AufenthG § 60 Abs. 5, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

a. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt bezüglich Griechenlands vor. [...]

b. Nach den dargestellten Maßstäben droht der Klägerin bei einer Abschiebung nach Griechenland zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung. Denn ihr droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit (vgl. u.a. auch: VG Berlin, B. v. 12.06.2018 - 23 L 287.18 A -; VG Bremen, B, v. 28.05.2018 - 5 V 813/18 -; VG Magdeburg, U. v. 26.04,2018 - 8 A 101/18 -, beide juris).

aa. Das Gericht hat bereits mit Urteil vorn 23.10.2017 (Az. 9 A 113/17 MD) unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnismittel das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Griechenland für einen Schutzstatusinhaber bejaht und hierzu ausgeführt:

"Das Gericht hält es unter Beachtung dieser Vorgaben für hinreichend wahrscheinlich, dass die allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland einen solchen Ausnahmefall zu begründen vermögen. Dieser Bewertung liegen neben der einzig auffindbaren aktuellen Quelle zu den Lebensbedingungen der Inhaber eines internationalen Schutzstatus in Griechenland vom 23.06.2017 (Stiftung Pro Asyl & RSA: Legal Note on the living conditions of beneficiaries of international protection in Greece, abrufbar unter: www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-07-28-Legal-note-RSA-BR-final.pdf) Bewertungen zu den allgemeinen Lebensumständen in dem Mitgliedsstaat zugrunde (...). [...]"

bb) Die vorstehenden Ausführungen macht sich des Gericht auch für das vorliegende Verfahren zu eigen.

Auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Erkenntnisse lässt sich eine abweichende rechtliche Würdigung hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht rechtfertigen. Insbesondere nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06.12.2018 an das Verwaltungsgericht Stade, der Stellungnahme von Pro Asyl vom 30.08.2018 (deutsche Fassung vom 04.01.2019) und dem Country Report der Asylum Information Database (AIDA) aus 2018 stellen sich die Verhältnisse in Griechenland hinsichtlich der Sicherung des Existenzminimums von rückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten wie folgt dar: [...]

cc) Unter Gesamtwürdigung der zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnislage steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass anerkannten Schutzberechtigten im Falle Ihrer Abschiebung unmenschliche Lebensverhältnisse in Griechenland drohen, denn für diese besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") bei einer Rückkehr nach Griechenland die tatsächliche Gefahr der Verelendung.

Aufgrund der vorstehend dargelegten und der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen ist das Gericht davon überzeugt, dass die vor Ort bestehenden Möglichkeiten der Erlangung eines Obdachs - selbst bei hoher Eigeninitiative - tatsächlich nicht ausreichen, um flächendeckend und für den Großteil der zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten ein solches zu gewährleisten. Dies ergibt sich schon daraus, dass zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte nach der derzeitigen Erkenntnislage zum Großteil auf der Straße oder in besetzten oder verlassenen Gebäuden leben. [...]

Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Abschiebungsschutz mit der Begründung verneint wird, die aus Griechenland ausreisenden anerkannten Schutzberechtigten hätten sich mit ihrer Ausreise freiwillig und bewusst ihres Unterkunfts- und Sozialleistungsanspruchs begeben (vgl. bsph. VG Osnabrück, Urt. v. 02.09.2019 - 5 A 326/18 -, jurls), steht dies zur Überzeugung des Gerichts der Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht entgegen. Denn das Gericht hat nach § 77 Abs. 1 AsylG auf die Lage im Zielstaat der Abschiebung im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Bestehen nach der Erkenntnislage für das Gericht in diesem Zeitpunkt für rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte Anhaltspunkte dafür, dass sie - wie aufgezeigt - einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wären, ist nicht darauf abzustellen, ob bzw. dass ihre Lage eine andere wäre, wenn sie in dem Aufnahmestaat geblieben wären. Denn die Regelungen des gemeinsamen europäischen Asylsystems sowie Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCh sehen nicht vor, das anti-konzeptionelle Weiterwandern der Schutzberechtigten in einen anderen Mitgliedstaat durch einen solchen (anderen) Entscheidungsmaßstab zu sanktionieren. Hinzu kommt, dass dieses Argument nur auf solche Schutzberechtigte zutreffen kann, die in Griechenland vor ihrer Ausreise einen Unterkunfts- oder Sozialleistungsanspruch hatten, denen also nicht vor ihrer Ausreise mitgeteilt wurde, dass sie ihre Unterkunft demnächst räumen müssen.

Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Gerichts wegen der tatsächlichen Lage in Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte die Vermutung, dass die Behandlung der Schutzberechtigten in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EuGrCH, der GFK und der EMRK steht, für Griechenland als widerlegt anzusehen. Anerkannten Schutzberechtigten droht im Falle der Abschiebung nach Griechenland über einen langen Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daraus resultierende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten und damit "auf der Straße" sich selbst überlassen zu sein. [...]