LG Cottbus

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Zitieren als:
LG Cottbus, Beschluss vom 14.11.2019 - 22 Qs 129/19 - asyl.net: M27945
https://www.asyl.net/rsdb/M27945
Leitsatz:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht übersetzter Rechtsmittelbelehrung eines Bußgeldbescheids:

Wird die Rechtsmittelbelehrung eines Bußgeldbescheids ohne Übersetzung zugestellt und kommt es aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse zur Fristversäumnis, so ist diese nicht verschuldet und es ist von Amts wegen eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu gewähren.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Bußgeldbescheid, Rechtsmittelbelehrung, Übersetzung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Ausländerstrafrecht,
Normen: OWiG § 46, OWiG § 85, OWiG § 52,
Auszüge:

[...]

Es ist Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu gewähren, wenn einer der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtigen Person die Rechtsmittelbelehrung nicht in einer ihr verständlichen Sprache übermittelt wurde und sie daher die Rechtsmittelfrist schuldlos versäumt hat (Göhler/Seitz/Bauer OWiG § 50 Rn. 15; BeckOK OWiG/ Gertler, 22. A. 2019, OWiG § 67 Rn. 84). Der Bußgeldbescheid vom 11. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer ohne eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, nicht der deutschen Sprache mächtig zu sein und den Bußgeldbescheid nicht verstanden zu haben. Da die in deutscher Sprache gefasste Rechtsmittelbelehrung Teil des Bußgeldbescheids war, ist lebensnah davon auszugehen, dass er auch diese nicht erfassen konnte. Die Fristversäumnis beruht daher auf der mangelhaften Kenntnis der deutschen Sprache und ist damit nicht verschuldet (Göhler a.a.O., § 52, Rnr. 10). Die Kammer sieht keinen Anlass dafür, dass in diesen Fällen im Bußgeldverfahren eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommen sollte. [...]