VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 28.10.2019 - 19 K 235.19 - asyl.net: M27948
https://www.asyl.net/rsdb/M27948
Leitsatz:

Kostenentscheidung im Streit um Beschäftigungserlaubnis:

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben, da für eine Abschiebung nach Afghanistan in Berlin die Zustimmung der Senatsverwaltung erforderlich ist, hier jedoch nicht vorlag. Die verspätete Mitwirkung durch Vorlage des Originals der Tazkira im Klageverfahren war daher nicht kausal für das Abschiebungshindernis. Die Beschäftigungserlaubnis hätte somit nicht versagt werden dürfen. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Beschäftigungserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Afghanistan, Passbeschaffung, Tazkira, Mitwirkungspflicht, Kausalität, Abschiebungshindernis, tatsächliche Unmöglichkeit,
Normen: § 60a Abs. 6,
Auszüge:

[...]

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dem entsprach es, die Kosten Kläger und der Beklagtem angesichts des doch als offen anzusehenden Ausgangs je hälftig aufzuerlegen. Dabei war zu würdigen, dass § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG möglicherweise nicht eingegriffen hätte, da hier der Aufenthaltsbeendigung ggf. bereits das Fehlen einer Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres gemäß den VAB, Abschnitt E "Afghanistan 1" entgegen gestanden hätte, ohne die eine Rückführung nicht erfolgt. Auf der anderen Seite hat der Kläger allerdings auch erst im Klageverfahren seine Tazkira vorgelegt und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung eines Reisedokumentes entfaltet. [...]