VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 04.12.2019 - 5 K 7317/18 - Asylmagazin 1-2/2020, S. 49 ff. - asyl.net: M28002
https://www.asyl.net/rsdb/M28002
Leitsatz:

Reiseausweis für subsidiär Schutzberechtigte aus Syrien im wehrpflichtigen Alter:

"Im Einzelfall ist es auch einem subsidiär Schutzberechtigten unzumutbar, bei der Botschaft seines Herkunfts­staates zur Beantragung eines Reiseausweises nach § 5 Abs. 1 AufenthV vorzusprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die verfolgungsrechtliche Situation des subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Syrien, subsidiärer Schutz, Passbeschaffung, Passpflicht, Auslandsvertretung, Zumutbarkeit, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Wehrdienstverweigerung, staatliche Verfolgung, Flüchtlingsanerkennung, Reiseausweis,
Normen: AufenthV § 5 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der – wie der Kläger – nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Kläger ist die Beschaffung eines syrischen Reiseausweises unzumutbar. Dies gilt auch für den Proxy-Pass.

Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der zu prüfenden Unzumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Frage, ob die Vorsprache bei der Heimatvertretung einem Ausländer zugemutet werden darf, lässt sich dabei nicht allgemeingültig, sondern nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 – 1 B 54/06 – juris; BayVGH, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 10 C 16.773 – juris Rn. 17, Urteil vom 18. Januar 2011 – 19 B 10.2157 – juris Rn. 24, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 19 ZB 15.428 –, juris Rn. 9).

Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2010 – 18 A 222/09 –, n.v.;, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 18 A 951/15 –, juris Rn. 3 - 4; Nieders. OVG, Beschlüsse vom 7. Juni 2012 – 8 PA 65/12 –, juris Rn. 7 und vom 11. April 2012 - 8 ME 224/11 –, juris Rn. 4).

Eine generelle Unzumutbarkeit einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung zum Zwecke der Passbeschaffung folgt weder aus der Stellung als subsidiär Schutzberechtigter für sich genommen noch aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 18 A 951/15 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 19 ZB 15.428 –, juris Rn. 4).

Vielmehr sind die Anforderungen an die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Passerlangung unter Berücksichtigung der besonderen Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituation des Schutzberechtigten nach den Umständen des Einzelfalls zu stellen. Bei subsidiär Schutzberechtigten ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob ihnen die Vorsprache im Konsulat ihres Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar ist, oder ob ihnen wegen Unzumutbarkeit gerade dieser Handlung durch die Ausländerbehörde ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen ist (vgl. Bender in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 3 AufenthG, Rn. 16).

Nicht erst dann, wenn der Betroffene die Rechtsstellung eines Flüchtlings und damit gem. Art. 28 GFK einen Anspruch auf einen Konventionspass (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 AufenthV) hat, sondern auch, wenn die verfolgungsrechtliche Situation des subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – 19 B 10.2157 –, juris Rn. 31), ist von einer Unzumutbarkeit der Vorsprache bei der heimischen Botschaft auszugehen.

Auch ist im Einzelfall zu würdigen, ob die Gefährdung oder Bedrohung, die zur Anerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG geführt hat, von staatlichen Akteuren ausgeht. Geht der drohende ernsthafte Schaden auf eine gezielte Bedrohung durch staatliche Behörden zurück, und befürchtet der Betroffene eine Gefährdung seiner im Heimatland lebenden Verwandten, so kann sich eine Passerlangung als unzumutbar bzw. unmöglich erweisen (vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, Kapitel 19, § 57 Rn. 12).

Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben.

Die Kammer nimmt vorliegend an, dass die verfolgungsrechtliche Situation im Einzelfall des Klägers bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist.

Der Kläger gilt in seinem Heimatland (inzwischen) als Wehrdienstverweigerer. Er hat den Wehrdienst in Syrien nicht geleistet; eine Freistellung / Befreiung nach Beendigung seines Studiums, welches grundsätzlich eine vorübergehende Befreiung bewirkt (vgl. unter vielen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23. März 2017, S. 9), ist in seinem Fall nicht erfolgt. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung in Konsistenz zu seinem Vortrag gegenüber dem Bundesamt im Rahmen seines Asylverfahrens nachvollziehbar und damit glaubhaft geschildert.

In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass Wehrdienstverweigerer in Syrien staatliche Repressionen zu befürchten haben. Die Kammer verweist zur Situation von Wehrdienstverweigerern exemplarisch auf die Ausführungen des VG Köln in seinem Urteil vom 9. April 2018 (Az.: 20 K 7230/17.A, juris Rn. 164 ff.): [...]

Diese Gegebenheiten sind auch nach den der Kammer vorliegenden neusten Erkenntnissen weiterhin aktuell (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018, Stand: November 2018; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl vom 11. Juni 2019; Deutsche Orient-Stiftung, Auskunft zum Beschluss 3 A 638/17.A vom 22. Februar 2018; Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 12. Februar 2019, Gz.: 508-516.80/50333).

Die Wehrdienstpflicht des Klägers ist – unabhängig von dem ursprünglichen Grund seiner Ausreise aus Syrien – spätestens nach Beendigung seines Studiums entstanden. Im Falle junger Männer, die sich bis zu ihrem achtzehnten Altersjahr nicht beim zuständigen Rekrutierungsbüro gemeldet haben, wird nach sechs Monaten oder auch noch später die zivile Polizei des Aufenthaltsortes benachrichtigt, welche sich dann an die Familie des Betroffenen wendet. Meldet sich der Betroffene auch danach nicht, wird sein Name auf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt. Diese Liste wird auch an die syrischen Botschaften im Ausland verteilt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl vom 11. Juni 2019, S. 5).

Die Frage nach der Wahrscheinlichkeit staatlicher Repressionen für Wehrdienstverweigerer, die in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet wird und über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus entscheidet (vgl. eine beachtliche Wahrscheinlichkeit und damit die Flüchtlingseigenschaft annehmend: vgl. etwa: OVG Thüringen, Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 155/18 –, juris Rn. 69; VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2017 – 4 K 452.16 A –, juris; VG Köln, Urteil vom 9. April 2019 – 20 K 7230/17.A, n.v.; VG Kassel, Urteil vom 15. Januar 2019 – 5 K 5466/17.KS.A –, juris; eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ablehnend und den subsidiären Schutz annehmend: vgl. unter vielen: OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 14 A 667/18.A, juris; VGH Baden-Württemburg, Urteil vom 27. März 2019 – A 4 S 335/19 –, juris; BayVGH, Urteil vom 19./20. Juni 2018 – 21 B 18.3082, juris; OVG Saarland, Urteil vom 20. August 2018 – 1 A 589/17 –, juris), ist indes für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Vorsprache bei der syrischen Botschaft zur Beantragung eines Reiseausweises nicht maßgeblich.

Die Kammer ist im individuellen Fall des Klägers der Auffassung, dass bei Gesamtschau – die hier streitgegenständliche Vorsprache bei der syrischen Botschaft unterstellt – eine vergleichsweise gesteigerte Wahrscheinlichkeit, Repressionen wegen Wehrdienstflucht und / oder Asylantragstellung im Falle einer Rückkehr zu erleiden, besteht, die zumindest eine Unzumutbarkeit der Vorsprache bei der syrischen Botschaft zur Passbeantragung nach sich zieht.

Zwar bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Rahmen und während der Beantragung eines Passes in der syrischen Botschaft in Deutschland Gefahren drohen (vgl. als Erkenntnis - quelle: BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171)).

Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger vom Ausland aus zum Wehrdienst in Syrien einberufen wird (vgl. als Erkenntnisquelle: BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 16).

Es kann ferner dahinstehen, ob die Unzumutbarkeit der Passbeantragung daraus folgt, dass dem Onkel und den weiteren Familienangehörigen, die in Syrien leben, aufgrund der Vorsprache des Klägers Repressalien drohen könnten oder ob die Passgebühr von mindestens 255,00 Euro (vgl. als Erkenntnisquelle: BMILänderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 14) unangemessen hoch ist.

Die Kammer geht nämlich davon aus, dass die syrischen Behörden angesichts der hier streitgegenständlichen Passbeantragung in der syrischen Botschaft den Kläger bei einer Rückkehr in besonderem Maße in den Fokus nehmen und ihm nicht unerhebliche Repressalien drohen würden. Durch die Vorsprache würden der Aufenthalt des Klägers in Europa, die (zwangsläufig anzunehmende) Asylantragstellung sowie auch die Wehrdienstentziehung (spätestens) aktenkundig.

Der syrische Staat nimmt eine regimefeindliche Gesinnung (schon allein) wegen einer illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Aufenthalts im westlichen Ausland an (vgl. VG Köln vom 9. April 2018, – 20 K 7230/17.A – , juris Rn. 53 ff., 145), und Rückkehrer haben eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012, – 14 A 2708/10.A – juris sowie VG Köln, Urteil vom 9. April 2018, – 20 K 7230/17.A – , juris Rn. 53 ff. m.w.N.).

Ausweislich der Mitteilung der syrischen Botschaft gegenüber dem BMI / AA werden ausnahmslos alle Passanträge, die bei der syrischen Botschaft eingehen, von den zuständigen Behörden in Damaskus bearbeitet. Es sei auf Grund der Übersendung nach Syrien davon auszugehen, dass die verschiedenen syrischen Sicherheitsdienste beteiligt würden. Dadurch würden dem syrischen Staat Informationen, z.B. über den Aufenthaltsort einer Person, zugänglich, die ihm bis dato nicht bekannt gewesen seien. Selbst wenn die gegenüber dem BMI / AA gemachte Auskunft der syrischen Botschaft zutrifft, dass jeder Syrer unabhängig von der Frage der Wehrpflicht das Recht auf Ausstellung eines Passes hat und die syrische Botschaft nicht nach dem Einberufungsbefehl fragt, so ist der BMI-Länderinformation auf Grundlage der Auskunft der syrischen Botschaft jedoch weiter zu entnehmen, dass die Wehrdienst-Situation des Betroffenen im Rahmen der Passbeantragung geprüft und für die Gültigkeitsdauer berücksichtigt wird. Sei die Wehrdienst-Situation des Mannes aus Sicht Syriens nämlich geklärt, könne er einen Pass mit sechs Jahren Gültigkeit erhalten. Sei die Situation hingegen nicht abschließend geklärt, erhalte er einen Pass mit zwei Jahren Gültigkeit. Die diesbezügliche Entscheidung werde in Damaskus getroffen (vgl. als Erkenntnisquelle: BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 11 f. und 16).

Es wird dabei nicht verkannt, dass der Kläger in Anbetracht seines subsidiären Schutzstatus derzeit nicht angehalten ist, in sein Heimatland Syrien zurückzukehren. Sobald jedoch die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in dem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist, ist die Gewährung des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs. 1 S. 1 AsylG durch das Bundesamt zu widerrufen, womit in der Regel eine Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland einhergeht. Die Veränderung dieser dem subsidiären Schutz zugrundeliegenden Umstände haben aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass auch die einen – hier zumindest in vergleichbarer Weise vorliegenden – Flüchtlingsstatus begründenden Gegebenheiten entfallen.

Es ist dem Kläger auch nicht zuzumuten, einen gültigen Proxy-Pass zu beschaffen. Er hat bereits sämtliche ihm zumutbaren Maßnahmen zur Erlangung eines Proxy-Passes ergriffen. So hat er – wie er glaubhaft in der mündlichen Verhandlung schilderte – seinen im Heimatland befindlichen Onkel mit der Beschaffung eines Proxy- Passes beauftragt. Diesen habe er auch erhalten, jedoch sei dieser nicht gültig, da sein Onkel für ihn nicht habe unterschreiben dürfen. Seine diesbezüglichen Angaben stimmen mit den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen überein. Die Beantragung durch Verwandte bzw. bevollmächtigte Dritte steht der Gültigkeit des Passes grundsätzlich nicht im Wege. Verwandte können auch ohne schriftliche Vollmacht stellvertretend einen Pass beantragten. Die Beantragung und Ausstellung von Pässen durch Verwandte oder bevollmächtigte Dritte ("Proxy-Pässe") ist nach syrischem Recht möglich und in Syrien übliche Praxis (vgl. als Erkenntnisquelle: BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 2 ff.).

Jedoch scheitert auch diese Alternative an der dem Kläger unzumutbaren Vorsprache bei der syrischen Botschaft. Der Proxy-Pass erlangt erst dann Gültigkeit, wenn er durch den Inhaber unterschrieben wird. Diese Unterschrift kann nachgeholt werden. Laut BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018 Bundesministerium für Innern, für Bau und Heimat ist der Betroffene unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall behördlich festgestellten Zumutbarkeit von der Ausländerbehörde aufzufordern, die Unterschrift in einer syrischen Auslandsvertretung auf einer freien visierfähigen Seite des Reisedokumentes nachträglich zu leisten und durch Siegelabdruck der syrischen Auslandsvertretung bestätigen zu lassen (vgl. als Erkenntnisquelle: BMILänderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 2 ff.).

Von der Zumutbarkeit dieser Vorsprache zur Ableistung der Unterschrift ist aus oben genannten Erwägungen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auszugehen.

Auch der Einwand des Beklagten, diese Alternative habe anders als die Beantragung des Reiseausweises nicht zur Folge, dass die Daten des Klägers an die syrischen Behörden im Heimatland weitergereicht würden, trägt nicht. Zum einen hält die Kammer diese Annahme für zweifelhaft. Belege hierfür sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Zum anderen würde auch diese Vorgehensweise dazu führen, dass die Vorsprache bei der syrischen Behörde jedenfalls im Proxy-Pass des Klägers wegen des Siegelabdrucks der syrischen Auslandsvertretung aktenkundig würde. [...]

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Anerkennung des Klägers als subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. der Qualifikationsrichtlinie und mit Hinblick auf die Regelung des Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert, sodass dem Kläger ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zusteht. § 5 Abs. 1 AufenthV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. Qualifikationsrichtlinie in der Regel ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen ist, soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie stellen Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Richtlinie sieht somit einen Anspruch des Ausländers auf Ausstellung von Reisedokumenten vor, der an keine weiteren Voraussetzungen – wie etwa einen besonderen konkreten Anlass für die Erteilung – anknüpfen. [...]