VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 16.01.2020 - 38 L 502.19 V - asyl.net: M28018
https://www.asyl.net/rsdb/M28018
Leitsatz:

Einstweilige Anordnung auf Erteilung von Visa zum Elternnachzug zu subsidiär Schutzberechtigtem wegen bevorstehender Volljährigkeit:

1. In Bezug auf die in Deutschland lebende stammberechtigte Person, die den Nachzugsanspruch vermittelt, fehlt es zwar nicht an der Antragbefugnis, denn hierfür reicht allein die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 16.12.2003 – 8 B 26.02). Es fehlt jedoch am Anordnungsanspruch gerichtet auf Erteilung eines Visums an ihre Eltern. Ein solcher ergibt sich weder aus einfachem Recht, noch aus Art. 6 GG, oder aus Unionsrecht.

2. Für die nachziehenden Eltern besteht gleichwohl sowohl ein Anordnungsgrund sowie ein Anordnungsanspruch.

3. Die Eilbedürftigkeit des Elternnachzugs ergibt sich aus der kurz bevorstehenden Volljährigkeit des stammberechtigten subsidiär Schutzberechtigten. Die Einreise der sorgeberechtigten Eltern muss bis zum 18. Geburtstag des Kindes erfolgen. Danach ist der Nachzug nach § 36a Aufenthaltsgesetz nicht mehr möglich (unter Verweis auf ständige Kammerrechtsprechung, siehe VG Berlin, Urteil vom 29.03.2019 - 38 K 27.18 V - Asylmagazin 6-7/2019, S. 260 ff., gleichlautend: Az. 38 K 26.18 V, VG 38 K 41.19 V - asyl.net: M27329) und kann auch im Hauptsacheverfahren nach Eintritt der Volljährigkeit nicht ausgeglichen werden.

4. Im Hauptsacheverfahren bleibt zu klären, ob die Verweigerung der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 AufenthVO überhaupt ausschlaggebend auf die Entscheidung sein durfte, da die Ermessensentscheidung, welchen 1000 Personen ein Visum erteilt werden soll, allein vom Bundesverwaltungsamt zu treffen ist. Aufgabe der Ausländerbehörde in diesem Verfahren ist die Feststellung und Dokumentation der Integrationsaspekte. 

5. Insbesondere darf die Ausländerbehörde ihre Zustimmung nicht unter dem Aspekt verweigern, dass in naher Zukunft  Volljährigkeit eintritt. Eine solche Vorverlagerung des Zeitpunkts, bis zu dem ein Visum und die Zustimmung dazu erteilt werden kann, ist unzulässig.

(Leitsätze der Redaktion; ähnlich: VG Berlin, Beschluss vom 08.01.2020 - 38 L 106/20 V - asyl.net: M28017)

Schlagwörter: Familienzusammenführung, subsidiärer Schutz, Elternnachzug, unbegleitete Minderjährige, Volljährigkeit, einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit, Anordnungsgrund, Bundesverwaltungsamt, Ermessen, Integration, Integrationsaspekte, drohender Rechtsverlust, drohende Volljährigkeit, Ausländerbehörde, Zustimmung, Visum, nationales Visum, Klagebefugnis, subjektives Recht,
Normen: AufenthG § 36a, VwGO § 123, AufenthV § 31
Auszüge:

[...]

a. Ein Anspruch aus einfachem Recht steht dem Antragsteller zu 1. augenscheinlich nicht zu. Die einschlägigen Anspruchsnormen des sechsten Abschnitts des Aufenthaltsgesetz (§§ 27 bis 36a AufenthG) berechtigen nur den bzw. die nachzugsbegehrenden ausländischen Familienangehörigen selbst und erstrecken diese Rechtsposition nicht auf denjenigen Familienangehörigen, welcher den Nachzugsanspruch vermittelt (hier also den Antragsteller zu 1.).

b. Auch aus Artikel 6 GG folgt kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, sondern überantwortet die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Die Verweigerung eines Visums führt daher nicht zu einem Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf eheliches bzw. familiäres Zusammenleben und in die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5/13 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Soweit vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund angenommen wird, dass eine Klage bzw. ein Eilantrag einer Referenzperson insoweit Erfolg haben kann, als die ablehnenden Bescheide bei Nichtberücksichtigung der Vorgaben etwa des Art. 6 GG wegen einer Verletzung der Rechte der Referenzperson aufzuheben sein können (dazu VG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2019 – VG 31 K 144.18 V –, EA S. 8 ff.: Verletzung des aus Art. 6 GG folgenden "Berücksichtigungsrechtes"), ist diese Konstellation hier jedenfalls nicht einschlägig. Vorliegend wurden die Visaanträge der Antragsteller zu 2. und 3. noch nicht beschieden, ein ablehnender Bescheid liegt nicht vor.

c. Ebenso begründen Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), sowie Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta das Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) keinen unmittelbaren Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12.12 –, juris, Rn. 22 ff.). [...]

Die Erteilung des Visums an die Antragsteller zu 2. und 3. als Eltern eines subsidiär Schutzberechtigten richtet sich nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG. Danach kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der – wie der Antragsteller zu 1. als Sohn der Antragsteller zu 2. und 3. – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Grundvoraussetzung für diese Anspruchsgrundlage ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer die Einreise des Elternteils bzw. der Eltern bis zum 18. Geburtstag des subsidiär schutzberechtigten Kindes (VG Berlin, Urteile der Kammer vom 29. März 2019 – VG 38 K 27.18 V –, Asylmagazin 2019, 260, juris Rn. 17ff., vom 3. April 2019 – VG 38 K 26.18 V –, juris Rn. 18ff., und vom 29. August 2019 – VG 38 K 57.19 V –, juris Rn. 16ff., offen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2019 – OVG 3 M 125.19 –, juris Rn. 5). Vorliegend tritt Volljährigkeit (§ 80 Abs. 3 S. 1 AufenthG in Verbindung mit § 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) und damit der Verlust der Möglichkeit, ein Visum nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG zu erhalten, bereits am 20. Januar 2020, mithin in weniger als 4 vollen Tagen ein.

2. Darüber hinaus ist für die Antragsteller zu 2. und 3. auch der erforderliche Anordnungsanspruch aus § 36a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 AufenthG hinreichend glaubhaft gemacht.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter Zugrundelegung der dargestellten ständigen Rechtsprechung der Kammer die Antragsteller zu 2. und 3. ohne Erlass der einstweiligen Anordnung nicht nur schwere Nachteile in ihrem geschützten Recht auf Familienleben mit ihrem Sohn (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh -) erleiden, sondern ihr Nachzugsanspruch mit Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohnes vollständig und endgültig untergeht. [...]

c. Ein Anspruch der Antragsteller zu 2. und 3. scheitert nicht daran, dass beide Elternteile gemeinsam den Nachzug zu ihrem (noch) minderjährigen Sohn begehren. Zwar ist § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG seinem Wortlaut nach nur auf Fälle anwendbar, in denen sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Wenn allerdings beide Elternteile im zeitlichen Zusammenhang ein Visum beantragen, steht beiden der Nachzugsanspruch zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189, juris Rn. 13). Diese Überlegung im Rahmen von § 36 Abs. 1 AufenthG ist auf § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG übertragbar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2020 – VG 38 L 106.20 V –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; Zeitler, HTK-AuslR, Werksstand 01/2020: § 36a Abs. 1 Nr. 3). Ferner hat der Sohn der Antragsteller zu 2. und 3. die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG erhalten, nachdem ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2018 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden war.

d. Des Weiteren haben die Antragsteller einen humanitären Grund i.S.v. § 36a Abs. 2 S. 1 AufenthG glaubhaft gemacht, zudem besteht die Möglichkeit, dass weitere humanitäre Gründe vorliegen.

Der Sohn der Antragsteller zu 2. und 3. ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Einreise der Antragsteller zu 2. und 3. minderjährig, so dass ein minderjähriges lediges Kind von der Entscheidung betroffen ist (§ 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Im Hinblick auf diesen humanitären Grund besteht insbesondere kein wie auch immer gearteter Spielraum der beteiligten Behörden, da durch § 80 Abs. 3 S. 1 AufenthG i.V.m. § 2 BGB eindeutig geklärt ist, dass eine Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres minderjährig ist (so auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/2438, S. 23).

Zudem bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass ein humanitärer Grund im Sinne des § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt. Rein tatsächlich ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft jedenfalls seit langer Zeit i.S.v. § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG nicht geschehen, da die Antragsteller nunmehr bereits seit mehr als 4 Jahren, nämlich seit November 2015, voneinander getrennt sind. Zwar ist dem Beigeladenen zuzugeben, dass für den Fall, dass die familiäre Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat hergestellt werden kann, es an diesem humanitären Grund dennoch fehlen kann. Dieser soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere dann vor-liegen, wenn die Familienzusammenführung in einem Drittstaat wegen der fehlenden Möglichkeit der legalen Einreise des subsidiär Schutzberechtigten in den Drittstaat nicht möglich oder aus anderen Gründen unzumutbar ist (BT-Drs. 19/2438, S. 22). Vorliegend könnte auch die Möglichkeit der Familienzusammenführung im Iran gegeben sein, wo sich die Antragsteller zu 2. und 3. aufhalten. Der Aufenthalt im Iran könnte dem Antragsteller zu 1. jedoch zum einen deshalb nicht möglich sein, da ihm sowohl eine (legale) Einreise als auch ein (legaler) dauerhafter Aufenthalt verwehrt sein könnte. Zum anderen könnte ihm aufgrund der dortigen Lebensumstände ein Aufenthalt auch unzumutbar sein. So liegen für den Antragsteller zu 1. in dessen Asylakte zwei ärztliche Atteste vom 3. Oktober 2017 und 13. März 2018 vor, wonach dieser unter anderem unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Ausweislich der Aussagen in dem Attest vom 13. März 2018 ist es für die Gesundung des Antragstellers zu 1. erforderlich, dass dieser in Anbetracht der traumatischen Erlebnisse, die zu dessen Flucht geführt hätten, in Sicherheit lebt und weiter behandelt wird. Ob nun eine Behandlung der Erkrankungen gerade des Antragstellers zu 1. trotz einer möglicherweise grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Iran (VG Berlin, Urteil vom 1. März 2019 – VG 3 K 486.17 A –, EA S. 16) dort möglich wäre, wäre im Visums- und sodann ggfs. im Klageverfahren zu prüfen.

Wegen dieser Erkrankungen könnte zudem der humanitäre Grund des § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG vorliegen. Danach liegt ein humanitärer Grund auch dann vor, wenn der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Auch dies wäre im Visums- und ggfs. Klageverfahren zu prüfen. [...]

Sowohl in den Fällen, in denen die zuständige Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde etwa durch eine verzögerte Bearbeitung der Anträge dazu beiträgt, dass das Visum nicht rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit erteilt werden kann (siehe dazu etwa VG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2020 – VG 38 L 106/20 V –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), als auch in Fällen, in denen die inhaltliche Auseinandersetzung eines Beteiligten auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Spielraums offensichtlich rechtswidrig ist, kommt eine vorläufige Verpflichtung in Betracht.

Vorliegend hat zwar weder die zuständige Ausländerbehörde des Beigeladenen noch die Auslandsvertretung den Antrag in irgendeiner Weise zögerlich bearbeitet. Allerdings ist auch auf der anderen Seite kein Verschulden der Antragsteller – etwa in Form einer verspäteten Visumsantragstellung – zu erkennen. Vorliegend ging der Visumsantrag am 14. Oktober 2019 bei der Antragsgegnerin ein, nachdem ein priorisierter Termin ermöglicht wurde. Auch wenn ein Terminsantrag womöglich erst kurzfristig gestellt wurde, war dennoch ausreichend Zeit, um das Verfahren durchzuführen und rechtzeitig zu einer Entscheidung zu kommen. Die Ausländerbehörde wurde zunächst nicht an dem Visumsverfahren nicht beteiligt, da vorab die Abstammung des Antragstellers zu 1. von den Antragstellern zu 2. und 3. gutachterlich geklärt werden sollte, nachdem die Antragsgegnerin die Elternschaft der Antragsteller zu 2. und 3. als nicht erwiesen angesehen hatte. Dass es bei der Erstellung des Gutachtens zu weiteren Verzögerungen kam und dieses dem Gericht erst am 14. Januar 2020 vorgelegt wurde, beruhte nach der von den Antragstellern eingereichten eidesstattlichen Erklärung (Bl. 61 d. A.) ebenfalls nicht auf einem Verschulden der Antragsteller, sondern auf einem Missverständnis zwischen diesen und dem Universitätsklinikum Heidelberg.

Jedoch entspricht die inhaltliche Auseinandersetzung des Beigeladenen mit den Visumsanträgen offenkundig nicht den an diese zu stellenden Anforderungen. Die inhaltliche Auseinandersetzung im Rahmen eines Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraumes muss insbesondere erkennen lassen, auf welcher Grundlage die Behörde ihre (Ermessens-) Entscheidung getroffen hat und dass alle wesentlichen Gesichtspunkte in ihre Entscheidung eingeflossen sind (siehe z.B. zu § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2019 – 8 CS 18.2364 –, juris Rn. 29).

Dies ist hier jedoch nicht erfolgt. Der Beigeladene hat sich in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2020 zwar mit den ursprünglichen Ausführungen der Auslandsvertretung auseinandergesetzt und erklärt, dass insbesondere ein Härtefall (wohl humanitären Gründe i.S.d. § 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AufenthG) nicht zu erkennen sei und zudem die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Iran möglich gewesen wäre und sei (humanitären Gründe i.S.d. § 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AufenthG). Mit dem Umstand, dass es um den Nachzug zu einem (noch) Minderjährigen geht, hat sich der Beigeladene nicht beschäftigt und somit in seiner Stellungnahme auch nicht erkennen lassen, ob dieser ohne weiteres vorliegende humanitäre Grund i.S.d. § 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG (s.o.) Eingang in seine Überlegungen gefunden hat oder nicht.

Diese Überlegungen sind aus zwei Gründen bedenklich. Zum einen ist insoweit bereits fraglich, ob die Ausländerbehörde ihre nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV erforderliche Zustimmung überhaupt mangels des Vorliegens humanitärer Gründen versagen darf, oder ob humanitäre Gründe ausschließlich durch das Bundesverwaltungsamt geprüft werden, wie dies offenbar vom Gesetzgeber gewollt war (siehe die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 19/2438, S. 23: "Ob humanitäre Gründe vorliegen, die zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a führen können, stellt das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Visumverfahrens durch Prüfung aller relevanten Aspekte des jeweiligen Einzelfalls als intern rechtlich verbindlich fest"; so auch Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK, 24. Edition, Stand: 1. November 2019, § 36a Rn. 25).

Zum anderen und vor allem hat der Beigeladene selbst für den Fall, dass ihm eine Prüfungskompetenz zuzugestehen wäre, seinen möglichen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum jedenfalls überschritten. So wurde der ohne Zweifel (noch) vorliegende humanitäre Grund der Minderjährigkeit (§ 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG) auch in der Stellungnahme vom 16. Januar 2020 überhaupt nicht behandelt, obwohl dies erforderlich war und auch in einer kurzen Zeit möglich gewesen wäre. Zwar wurde der Beigeladene ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge am Visumsverfahren durch die Antragsgegnerin noch nicht umfassend beteiligt. Jedenfalls aber durch die im gerichtlichen Eilverfahren erfolgte Beiladung mit Beschluss vom 4. Dezember 2019, welcher dem Beigeladenen ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 12. Dezember 2019 zugestellt wurde, wusste der Beigeladene, dass die Erteilung eines Visums von den Antragstellern begehrt wird. In dem Verfahren hat der Beigeladene auch unter dem 13. Dezember 2019 seine Verwaltungsvorgänge an das Gericht übersendet. Im Übrigen ist die Prüfung, ob der humanitäre Grund der Minderjährigkeit vorliegt oder nicht, in kurzer Zeit und ohne großen Aufwand möglich. Das Geburtsdatum der Referenzperson ist vorliegend bekannt, so dass ohne weiteres berechnet werden kann, wann die Volljährigkeit eintritt.

Auch das Berufen auf eine möglicherweise in naher Zukunft eintretende Volljährigkeit kann die Prüfung nicht erschweren, da eine solche Vorverlagerung des Zeitpunktes, bis zu dem ein Visum und die Zustimmung dazu erteilt werden kann, nicht möglich ist. Gesetzlich vorgesehen ist eine Vorverlagerung dieses Zeitpunktes eben-so wenig, wie diese in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes durch Auslegung in dieses hineingelesen werden kann. Das Vorgehen, ab einem gewissen Zeitpunkt die Zustimmung zu verweigern, führt vielmehr zu einem Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG als Teil des Rechtsstaatsprinzips festgeschriebene Gebot der Rechtssicherheit. Dieses Gebot verlangt, dass staatliche Hoheitsakte und das Handeln des Staates zum einen so klar und bestimmt und zum anderen so beständig sein sollen, dass sich der Bürger hinreichend auf sie bzw. es verlassen kann. Das Handeln des Staates und die Reaktionen des Staates auf ein Handeln des Bürgers sollen für diesen vorhersehbar, berechenbar und verständlich sein (Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 88. EL August 2019, Art. 20 Rn. 50 m.w.N.). Diesem Gebot ist nicht genügt, wenn jedenfalls für die Antragsteller nicht eindeutig erkennbar ist, bis zu welchem Zeitpunkt mit der Erteilung der Zustimmung gerechnet werden kann. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts pro begehrtem Visum OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m.w.N.). [...]