SG Detmold

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Zitieren als:
SG Detmold, Beschluss vom 13.01.2020 - S 8 AY 114/19 - asyl.net: M28076
https://www.asyl.net/rsdb/M28076
Leitsatz:

Keine Leistungskürzung bei in Griechenland "Anerkannten" wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr:

1. § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG erfordert als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass Betroffenen die Rückkehr in das schutzgewährende Land aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufgrund einer zu erwartenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Griechenland festzustellen ist. Insbesondere vulnerablen Personen ist eine Rückkehr nach Griechenland unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise unzumutbar (hier: alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen).

2. Eine nicht bestandskräftige asyl- oder aufenthaltsrechtliche Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entfaltet für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG keine Tatbestandswirkung.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2019 - L 8 AY 26/19 B ER - Asylmagazin 12/2019, S. 430 ff. - asyl.net: M27838)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, internationaler Schutz in EU-Staat, Sozialrecht, Griechenland, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Rückkehr, Zumutbarkeit, Unmöglichkeit, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Aufnahmebedingungen, vorläufiger Rechtsschutz, Leistungsausschluss, Anerkannte,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 2, GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3, SGG § 123, AsylbLG § 2 Abs. 1, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5, AsylbLG § 3 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 3 AsylbLG ungekürzt ohne Berücksichtigung einer Leistungseinschränkung gemäß § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG glaubhaft gemacht.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anspruchseinschränkung ist § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG. [...]

Hiervon ausgehend ist nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung offen, ob die Voraussetzungen für die Anspruchseinschränkung vorliegen. Zwar wurde der Antragstellerin bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt, der nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin fortbesteht. Es kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber letztlich nicht abschließend geklärt werden, ob der Antragstellerin eine Rückkehr in das schutzgewährende Land Griechenland möglich und zumutbar ist. Insbesondere kann nicht geklärt werden, ob die Antragstellerin der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass zunächst einmal die Vermutung gelte, dass sich das EU-Land Griechenland im Einklang mit den einschlägigen EU-Normen bewege, vermag das Gericht dem im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu folgen. Zwar mag grundsätzlich eine derartige Vermutung gelten, jedoch hält die Kammer diese Vermutung jedenfalls für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes für erschüttert. Hierbei berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass zwischenzeitlich zahlreiche aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vorliegen, in denen eine Rückkehr nach Griechenland für unzumutbar gehalten wurde und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde (so beispielsweise VG Köln, Urteil vom 28.11.2019, Az.: 20 K 2489/18.A m.w.N:). Auch das LSG Niedersachsen-Bremen geht in einer aktuellen Entscheidung vom 19.11.20.19, Az.: L 8 AY 26/19 B ER davon aus, dass insbesondere sogenannten vulnerablen Personen, zu denen auch die Antragstellerin als Alleinerziehende gehört, eine Rückkehr nach Griechenland unzumutbar ist. Das Gericht verkennt nicht, dass die Rechtsprechung diesbezüglich nicht einheitlich ist und beispielsweise das Bayerische Landessozialgericht in der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung vom 08.07.2019, Az.: L 18 AY 21/19 B ER keine Hinderungsgründe an einer Rückkehr des dortigen Antragstellers nach Griechenland gesehen hat. Vor dem Hintergrund der Vielzahl an verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die von einem Abschiebungsverbot nach Griechenland ausgehen und unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles, insbesondere der Tatsache, dass die Antragstellerin alleinerziehend ist und ausweislich der Ausländerakte auch verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Person der Antragstellerin und auch eines ihrer Kinder vorliegen, ist für das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht offensichtlich, dass der Antragstellerin eine Rückkehr nach Griechenland zumutbar ist. Soweit in dem Bescheid des BAMF über die Ablehnung des Asylantrages festgestellt wird, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, so entfaltet der Bescheid diesbezüglich noch keine Tatbestandswirkung, denn der Bescheid ist aufgrund der von der Antragsgegnerin hiergegen erhobenen Klage noch nicht bestandskräftig (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: L 8 AY 26/19 B ER m.w.N.). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde bereits in dem Bescheid des BAMF selber ausgesetzt. Letztlich muss die Klärung der Frage, ob der Antragstellerin die Rückkehr nach Griechenland zumutbar ist, im Hauptsacheverfahren erfolgen. [...]