OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2020 - 13 A 10470/19.OVG - asyl.net: M28169
https://www.asyl.net/rsdb/M28169
Leitsatz:

Kein Abschiebungsverbot für jungen arbeitsfähigen Mann aus Afghanistan:

Die Frage, ob erwachsene männliche Rückkehrer ihre Existenz sichern können, lässt sich nur einzelfallbezogen klären. Allgemeingültige Aussagen hierzu sind weiterhin nicht möglich (ständige Rechtsprechung des OVG). Auch dem Gutachten von Friederike Stahlmann an das VG Wiesbaden aus dem März 2018 (ecoi.net 1431611) lässt sich nicht entnehmen, dass Rückkehrer typischerweise und in jedem Fall einer für die Feststellung eines Abschiebungsverbots erforderlichen existenziellen Gefährdung ausgesetzt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie über ein soziales Netzwerk verfügen oder nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungsverbot, Existenzminimum, Existenzgrundlage, Berufungszulassung, Grundsätzliche Bedeutung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AsylG § 78,
Auszüge:

[...]

Davon abgesehen lässt sich auch den Ausführungen in dem vom Zulassungsantrag zitierten Gutachten von Friederike Stahlmann (a.a.O., S. 226 ff.) nicht entnehmen, dass leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen selbst bei Fehlen eines sozialen Netzwerkes typischerweise und in jedem Fall einer für die Feststellung eines Abschiebungsverbots erforderlichen existenziellen Gefährdung ausgesetzt sind (hierzu: OVG RP, Beschlüsse vom 20. August 2019 - 13 A 11618/18.OVG -, Beschlussabdruck S. 9 ff., und vom 11. Januar 2019 - 8 A 11015/18.OVG -, Beschlussabdruck S. 6; ebenso: VGH BW, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 86 ff. [zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG] und Rn. 391 ff. [zu § 60 Abs. 5 AufenthG/Art. 3 EMRK]). Ganz ähnlich geht auch der UNHCR davon aus, dass die Frage, ob eine Flucht- oder Neuansiedlungsalternative "zumutbar" ist, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Antragstellenden beurteilt werden muss (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, S. 122). Dem entspricht auch die neueste Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. Januar 2020 - 13 A 11356/19.OVG - Urteilsabdruck S. 23 ff.) und der deutschen Obergerichte (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -; VGH BW, Urteile vom 29. Oktober 2019 - A 11 S 1203/19 -, vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, und vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -; BayVGH, Urteil vom 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -, HessVGH, Urteile vom 23. August 2019 - 7 A 2750/15.A -, und 27. September 2019 - 7 A 1637/14.A -, vom OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A - und - 13 A 3930/18.A -; alle jeweils juris). Die gebotene Würdigung der Umstände des Einzelfalls hat das Verwaltungsgericht und der von ihm in Bezug genommenen Bescheid des Bundesamtes hier vorgenommen, wie oben bereits dargestellt.

Soweit die Frage auf die allgemeine Lage von Rückkehrern nach Afghanistan gerichtet ist, hat das OVG Rheinland-Pfalz bereits entschieden, dass die Frage der Existenzsicherung nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall festgestellt werden kann und sich einer allgemeingültigen Klärung für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle nicht zuführen lässt. Insofern kommt es wesentlich auf die konkreten Umstände des Rückkehrers, insbesondere seine Erziehung, seine Schulbildung, Sprachkenntnisse und berufliche Qualifikation sowie darauf an, ob er in Afghanistan mit einer Unterstützung durch seinen Familien- oder Stammesverband rechnen kann (vgl. Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 8 A 10294/16.OVG -, vom 28. Februar 2018 - 8 A 10172/18.OVG - und vom 7. März 2019 - 8 A 10345/19.OVG -; Urteil vom 22. Januar 2020 - 13 A 11356/19.OVG -; ebenso: UNHCR-Richtlinien vom 31. August 2018, S. 122). Diese Bewertung hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall vorgenommen, wie oben bereits ausgeführt. Weder die Ausführungen des Klägers noch die dem Senat vorliegenden Unterlagen begründen einen weitergehenden Klärungsbedarf. Insbesondere lässt sich den Ausführungen von Friederike Stahlmann wie oben bereits näher ausgeführt - nicht entnehmen, dass leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen selbst bei Fehlen eines sozialen Netzwerkes typischerweise und in jedem Fall einer existenziellen Gefährdung ausgesetzt sind. [...]