VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Urteil vom 03.02.2020 - 2 K 676/19 Me - asyl.net: M28176
https://www.asyl.net/rsdb/M28176
Leitsatz:

Keine Asylantragsablehnung als unzulässig bei nach Schutzzuerkennung in anderem EU-Staat drohenden Menschenrechtsverletzungen:

Droht einer Person in einem EU-Mitgliedsstaat, in dem ihr bereits Schutz gewährt wurde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta, kann ein erneuter Asylantrag in einem anderen Mitgliedsstaat nicht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt werden.

(Leitsätze der Redaktion, siehe hierzu schon EuGH, Urteil vom 13.11.2019 - C-540/17; C-541/17 Hamed und Omar gg. Deutschland - Asylmagazin 1-2/2020, s. 35 f. - asyl.net: M27836)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Unzulässigkeit, Zulässigkeit, ausländische Anerkennung, Drittstaatenregelung, systemische Mängel, Lebensbedingungen, Sekundärmigration, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Aufnahmebedingungen, Versorgungslage,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4,
Auszüge:

[...]

Die Unzulässigkeitsentscheidung hält einer (europa-)rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ansehen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies gilt in Situationen, in denen einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden ist, und in Situationen, in denen einem Antragsteller dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Befugnis gilt jedoch in beiden Konstellationen nur, wenn der Antragsteller keinen ernsthaften Gefahren ausgesetzt wäre; aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechte-Charta (EUGRCh) zu erfahren. Die grundsätzlich in Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU vorgesehene Befugnis stellt eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dar, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta steht. Diese Vermutung und die Ausübung der daraus folgenden Befugnis ist nicht länger [nicht] gerechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass dies in Wirklichkeit im schutzgewährenden Mitgliedsstaat nicht der Fall ist (vgl. EuGH, U.v. 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim).u.a. -; B. v. 13.11.2019 - C-540/17 (Hamed und Omar); VG Köln, U. v. 28.11.2019 - 20 K 2489/18.A -, alle juris).

Die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung kommt daher (nur) dann in Betracht, wenn eine Verletzung von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) droht. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Ausländer in dem Mitgliedstaat, der ihn als Schutzberechtigten anerkannt hat, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh zu erfahren. Der Umstand, dass der Schutzstatusinhaber in diesem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass der Schutzberechtigte dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass er sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-297/17 et al. - (Ibrahim). juris). [...]

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt der Einzelrichter-in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 2. Kammer des VG Meiningen (vgl. Urteil vom 28.01.2020, 2 K 648/19 Me) - zur Überzeugung, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind.

Die derzeitigen (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) Lebensbedingungen für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte hat das Verwaltungsgericht Magdeburg unter erschöpfender Auswertung der-auch dem Gericht vorliegenden-Erkenntnismittel in seinem Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris wie folgt dargestellt: [...]

Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass es beachtlich wahrscheinlich ist, dass eine angemessene Unterbringung für nach Griechenland zurückkehrende Schutzsuchende nicht erreichbar ist. Dabei legt das Gericht zugrunde, dass ihnen der Staat keinen sozialen Wohnraum gewähren wird, da die vorgehaltenen Einrichtungen nach den Erkenntnissen überfüllt sind und ein Platz dort regelmäßig nicht zugänglich sein dürfte. Die vorhandenen Obdachlosenunterkünfte sind ihrer Zahl nach nicht ausreichend, um - wenigstens für einen Übergangszeitraum - jedem rückkehrenden Schutzstatusinhaber Obdach zu bieten, wobei die Konkurrenz mit den griechischen Staatsangehörigen bzw. sonstigen Drittstaatsangehörigen um diese Plätze und die bestehenden langen Wartezeiten bis zur Zugangsgewährung die Wahrscheinlichkeit, dort unterzukommen, noch wesentlich herabsetzen. Soweit das Auswärtige Amt auf die Möglichkeit informeller Unterkünfte und den Rückgriff auf Netzwerke verweist, steht dies der Annahme der fehlenden Obdachsicherung nicht entgegen. Denn es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass nach Griechenland rückkehrende Schutzstatusinhaber sofort auf bekannte Strukturen zurückgreifen können, mit deren Hilfe sie Obdach sowie Zugang zu sanitären Einrichtungen und sonstiger Versorgung finden. Ungeachtet dessen sind die Betroffenen auch dann weiterhin als obdachlos zu qualifizieren, weil sie eben keinen festen offiziellen Wohnsitz haben und die informal settlements den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft im Regelfall nicht genügen (VG Magdeburg, U. v. 10.10.2019 - 6 A 390/19 -, juris). Soweit Schutzberechtigte bis zu ihrer Ausreise in den durch das UNHCR betriebenen ESTIA-Einrichtungen untergebracht gewesen sein mögen, wird ihnen ein solcher Platz bei Wiedereinreise nicht mehr zur Verfügung gestellt. Wenn in der Rechtsprechung ausgeführt wird, dass Schutzberechtigte diesen Umstand selbst vertreten müssten, weil sie sich ihrer Unterkunft durch ihre Ausreise sehenden Auges begeben hätten (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, U.v. 06.09.2019 - 4 LB 17/18 -; VG Osnabrück, U. v. 02.09.2019 - 5 A 326/18 -, beide juris), steht dies nach Auffassung des Gerichts der Feststellung einer unmenschlichen Behandlung nicht entgegen. Der Umstand, dass maßgeblich darauf abzustellen ist, dass der Verstoß gegen die Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 EUGRCh unabhängig von dem Willen des Betroffenen drohen müsse (EuGH, U.v. 19.03.2019 - C-297/17 et al. - (Ibrahim), juris), ist allein zukunftsgerichtet zu betrachten. Es ist ausschließlich entscheidend, ob der Schutzberechtigte in der Situation, in der er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung befindet, dem "real risk" einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist oder ob er sich aus dieser (auch mit einiger Anstrengung) aus eigener Kraft befreien kann; dagegen kommt es nicht darauf an, wie und warum er in diese Situation gekommen ist. Die menschenrechtlichen Mindeststandards sind einer Relativierung, die einer Sanktion für vorangegangenes Tun gleichkäme, nicht zugänglich (vgl. zum nationalen Recht der Existenzsicherung BVerfG, U. v. 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 -, juris). Dabei hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass es Schutzberechtigten typischerweise gelingen könnte, aus eigener Kraft eine angemessene Unterkunft in Griechenland auf dem Wohnungsmarkt zu erlangen und diese zu unterhalten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist schon deshalb als kaum gegeben zu qualifizieren, weil nicht einmal hinreichend Arbeitsplätze für die griechische Bevölkerung bestehen. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass Schutzberechtigte mit geringen Sprachkenntnissen allenfalls im Ausnahmefall eine Erwerbstätigkeit werden aufnehmen können. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland sowie Sprachbarrieren bestehen derzeit nur geringe Chancen, Zugang zu qualifizierter Arbeit zu finden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 2). In der Praxis werden Griechen und EU-Bürger auf dem Arbeitsmarkt oft bevorzugt behandelt. Die Aussichten, eine Erwerbsarbeit zu finden, sind äußerst schlecht - insbesondere für Neuankömmlinge. Selbst wenn eine Erwerbsarbeit gefunden wird, können obdachlose Schutzberechtigte - die keine Möglichkeit haben, sich bei den Steuerbehörden zu melden oder ein Bankkonto zu eröffnen - nicht angestellt werden. Die meisten Arbeitsmöglichkeiten bestehen in der Schattenwirtschaft und sind schlecht bezahlte, hochprekäre, unsichere und oft gefährliche Tätigkeiten ohne Sozialversicherung - hier besteht die Gefahr der Ausbeutung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 06.09.2019 - 4 LB 17/18 -, juris m.w.N.). Die Aufnahme von illegalen Beschäftigungsformen ist indessen schlicht unzumutbar.

Vor diesem Hintergrund verbietet sich auch die Übertragung der Kammerrechtsprechung zu Bulgarien (VG Meiningen, U. v. 19.09.2019 - 2 K 22325/17 Me -; U. v. 07.10.2019 - 2 K 1201/18 Me ; U. v. 12.11.2019 = 2 K 22467/17 Me -, n.v.; vgl. mit ähnlichen Erwägungen etwa OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 16.12.2014 -11 A 228/15.A -, juris) auf Griechenland. Denn während in Bulgarien nach den Erkenntnismitteln reale Erwerbsaussichten für Schutzberechtigte vorhanden sind, ist den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen, dass in Griechenland für erwerbsfähige anerkannte Schutzsuchende tatsächliche Möglichkeiten bestünden, existenzsichernde Arbeit zu finden. Zudem stehen ihnen bei einem weitgehend verschlossenen Arbeitsmarkt auch keine Ausweichmöglichkeiten zur Existenzsicherung, wie etwa die Abwanderung auf andere Arbeitsmärkte in der EU, zur Verfügung, da sie anders als Inländer keine Freizügigkeit genießen (VG Köln, U. v. 28.11.2019 - 20 K 2489/18.A -, juris).

Hinzu tritt, dass die Zahl der bereits in Griechenland lebenden Schutzstatusinhaber sowie der seit dem zweiten Halbjahr 2018, jedenfalls aber bislang im Jahr 2019 wieder zu verzeichnende Anstieg ankommender Asylbewerber und die daraus resultierende Beanspruchung etwaig vorhandener (staatlicher) Ressourcen eine Verbesserung der Lage nicht erwarten lassen. Denn mit dem dadurch wachsenden Konkurrenzkampf nicht nur mit den griechischen Staatsangehörigen, sondern eben auch den anderen, stetig hinzukommenden Schutzberechtigten um etwaig vorhandenen Wohnraum und auf dem Arbeitsmarkt ist der oben dargelegte Status quo eher wahrscheinlich als eine Besserung der Lebensbedingungen (VG Magdeburg, U. v. 10.10.2019 - 6 A 390/19 -, juris).

Fehlt es den in Griechenland Schutzberechtigten aber an zur Verfügung gestelltem oder zu erwirtschaftenden Obdach, wird damit - wie aus den oben referierten Erkenntnisquellen folgt - zugleich der Zugang zu weiteren existenzsichernden. Transfer- und Integrationsleistungen bis zur Unmöglichkeit erschwert. Trotz formaler Gleichstellung mit griechischen Staatsbürgern in Bezug auf soziale Leistungen ist es international Schutzberechtigten aufgrund administrativer und bürokratischer Hürden, einer unzureichenden Implementierung der gesetzlichen Regelungen und infolge der Auswirkungen der ökonomischen Krise tatsächlich in der Regel unmöglich, ihre Rechte zu verwirklichen. So ist etwa Voraussetzung für jeglichen Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer; Bankverbindung, Steuererklärung), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres zu erbringen ist. Dabei sind alle Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, Dolmetscher werden staatlicherseits allerdings nicht gestellt (vgl. AIDA, Country Report: Greece, Update von 2018, S. 190; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 07.02.2018; VG Köln, U.v. 28.11.2019 - 20 K 2489/18.A -, juris). Zwar ist ein Schutzberechtigter gehalten, die mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte und Vorteile ggf. unter Zuhilfenahme der Gerichte von dem Mitgliedstaat einzufordern, der mit seiner Flüchtlingsanerkennung die Verantwortung für die Gewährung internationalen Schutzes übernommen hat. Dies gilt auch, wenn dies ggf. umständlich und/oder langwierig sein kann, wobei nicht erkennbar wäre, dass effektiver Rechtsschutz in Griechenland grundsätzlich nicht bereitstünde (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 06.09.2019 - 4 LB 17/18-, juris). Gleichzeitig geht das Gericht davon aus, dass die Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, im Falle der Wohnungslosigkeit voraussichtlich stark eingeschränkt sind, weil bereits eine durchgängige Erreichbarkeit des Schutzberechtigten für Behörden und Gerichte nicht gewährleistet werden kann.

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass es beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger im Falle einer Überstellung nach Griechenland unabhängig von seinen Eigenbemühungen elementare Grundbedürfnisse nicht befriedigen kann und damit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 EUGRCh und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Auskunftslage spiegelt sich in den Angaben des Klägers wider. Der Kläger, der nach seinen Angaben in Syrien noch Schüler gewesen war, hat ausgeführt, in Griechenland keine Möglichkeit gehabt zu haben, einen Sprachkurs zu absolvieren und damit auch nicht die Möglichkeit, eine Ausbildung zu machen.

Die Einschätzung des Gerichts wird auch nicht durch das bei der Akte befindliche Zusicherungsschreiben der griechischen Behörden vom 08.01.2018 widerlegt. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine hinreichend konkrete und auf den Einzelfall bezogene Erklärung (vgl. EGMR, U. v. vom 04.11.2014 - 29217/12 - (Tarakhel / Schweiz), HUDOC), sondern um eine bloße Absichtsbekundung ohne rechtliche Bedeutung (vgl. VG Saarland, U.v. 20.09.2019 - 3 K 2100/18 VG Gelsenkirchen, U. v. 22.11.2019 - 17a K 2746/18.A -, beide juris). Die Erklärung der griechischen Behörde trifft keine auf den konkreten Einzelfall bezogene Regelung, sondern beschränkt sich allein auf die Feststellung, dass die Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt worden sei und eine richtlinienkonforme Behandlung der Rückkehrer, die internationalen Schutz genössen, zugesichert werde. Damit wird letztlich nur auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass in Griechenland geltendes Recht zur Anwendung kommt (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v.30.01.2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 30).

Nach alledem kann die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 2 des angegriffenen Bescheides keinen Bestand haben. [...]