VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2020 - 6 L 44/20 A - asyl.net: M28198
https://www.asyl.net/rsdb/M28198
Leitsatz:

Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann bei Jugendlichen im Widerrufs-/Rücknahmeverfahren nachgeholt werden:

War das BAMF im Asylverfahren aufgrund der Altersgrenze des § 16 Abs. 1 AsylG gesetzlich gehindert, erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen, weil die betreffende Person das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, können die Maßnahmen im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren nachgeholt werden, sofern die betreffende Person die Altersgrenze dann überschritten hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Widerrufsverfahren, Rücknahme, Abschiebungsverbot, Mitwirkungspflicht, Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Behandlung, Kind, Altersgrenze
Normen: AsylG § 15 Abs. 2 Nr. 7, AsylG § 16, AsylG § 73c Abs. 3, AsylG § 73 Abs. 3a, AufenthG § 60 Abs. 7,
Auszüge:

[...]

13 Als Einschränkung zur generellen Identitätsfeststellung im laufenden Asylverfahren ist die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Rahmen eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens allerdings nur zulässig, "soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist" und "soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist". Diese zusätzlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Im Asylverfahren wurde die Identität der Antragstellerin nicht geklärt. Das Bundesamt hat vielmehr auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nach Vorlage von Attesten das Abschiebungsverbot festgestellt. An einer Identitätsfeststellung war das Bundesamt gesetzlich gehindert. Im Zeitpunkt der Verfügung des Bescheids vom 8. Oktober 2010 sah § 16 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes i.d.F. vom 1. September 2009 vor, dass die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern ist, es sei denn, dass er noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hiernach durfte das Bundesamt die Antragstellerin im Asylverfahren nicht erkennungsdienstlich behandeln, da sie im Jahr 2010 neun Jahre alt war. Danach hat das Bundesamt die nachträgliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu Recht für erforderlich gehalten, um die Identität und Herkunft der Antragstellerin aufzuklären und Mehrfachidentitäten auszuschließen.

14 Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin in Berlin geboren ist und sich insbesondere das Attest aus dem Jahr 2017, das für die Prüfung des Abschiebungsverbots entscheidend ist, auf die Antragstellerin bezieht. Es genügt auch nicht, dass dem Bundesamt ausweislich Bl. 13 der Asylakte eine Kopie des vietnamesischen Reisepasses der Antragstellerin vorliegt. All diese Indizien bleiben hinter den gemäß § 16 AsylG zu erfassenden Daten zurück, insbesondere ermöglicht erst der Abdruck aller zehn Finger einen umfassenden Abgleich mit anderen Datenbanken. Zudem entspricht es dem erklärten Willen des Gesetzgebers, dass eine aufgrund der Altersgrenze des § 16 Abs. 1 AsylG unterbliebene erkennungsdienstliche Behandlung nachgeholt werden kann, wenn der Betroffene im Zeitpunkt des Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens diese Altersgrenze überschritten hat (vgl. Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 73 Rn. 30; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 1. November 2019, § 73 AsylG Rn. 60c unter Verweis auf BT-Drs. 19/4456, 16 und BT-Drs. 19/4548). [...]