OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2020 - 11 A 4443/19.A - asyl.net: M28226
https://www.asyl.net/rsdb/M28226
Leitsatz:

Zur Sorgfaltspflicht bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs:

1. Verfristeter Berufungszulassungsantrag des BAMF, da es durch die ungenügende Kontrolle seiner IT-Systeme zur Einlegung von Rechtsmitteln auf elektronischem Weg seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.

2. Die sorgfältige Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze bei Gericht setzt voraus, dass geeignete Vorkehrungen zur Feststellung und Überbrückung von Störungen der betreffenden IT-Systeme und Anwendungen getroffen werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Rechtsmittelfrist, Fristversäumnis, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Organisationsverschulden, Verschulden, elektronisches Behördenpostfach, elektronische Signatur, Schriftform,
Normen: VwGO § 60 Abs. 1, VwGO § 55a, VwGO § 81 Abs. 1 S. 1, VwGO § 125 Abs. 1, ERVV § 6 Abs. 1 Nr. 4
Auszüge:

[...]

Die Beklagte hat die danach notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen. Sie trifft ein Organisationsverschulden, weil sie keine auch bei Behörden in Fristsachen zu den Sorgfaltspflichten gehörende wirksame Ausgangskontrolle organisiert hat.

Eine wirksame, ein Verschulden i.S.d. § 60 Abs. 1 VwG0 ausschließende Ausgangskontrolle setzt bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze bei Gericht u.a. voraus, dass vor allem dann, wenn das betreffende elektronische Dokument - wie hier - nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll bzw. versehen ist, die Organisation der Geschäftsprozesse und die Einrichtung der dabei verwendeten IT-Systeme und Anwendungen so gestaltet ist, dass eine Fristversäumung infolge des Versendens von Nachrichten via beBPo ohne vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) - auch in außergewöhnlichen, aber voraussehbaren - Fällen vermieden wird. Das bedeutet, dass nicht nur geeignete Vorkehrungen zur Feststellung und Überbrückung von Störungen erforderlich sind, sondern auch Sicherungsmaßnahmen, um eine ordnungsgemäße und nachhaltig funktionierende Einrichtung und dahingehende Überwachung der betreffenden IT-Systeme und Anwendungen zu gewährleisten. Bei der Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs muss die Behörde auch dafür Sorge tragen, dass ihre Sendekomponenten ordnungsgemäß implementiert und eingerichtet sind. Sie muss vor dem Hintergrund des § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV insbesondere sicherstellen, dass das bestimmte beBPo-vHN-(Signatur-)Zertifikat funktionsfähig eingebunden ist und - ggf. auch automatisiert - im Prozess der Nachrichtenversendung durch ihre - zugangsberechtigten und sicher angemeldeten - Sachbearbeiter korrekt adressiert und an die jeweilige Nachricht angebracht wird. [...]