VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Beschluss vom 20.03.2020 - 5 B 88/20 - asyl.net: M28289
https://www.asyl.net/rsdb/M28289
Leitsatz:

Duldung wegen Dublin-Überstellungsaussetzung aufgrund Corona-Pandemie:

Die Aussetzung der Dublin-Überstellungen aufgrund der Corona-Pandemie begründet ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis im Sinne einer objektiven Unmöglichkeit, welche zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG führt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Abänderungsbeschluss, Krankheit, Pandemie, Epidemie, Corona, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, Duldung, objektive Unmöglichkeit,
Normen: § 80 Abs. 7 VwGO, § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Auszüge:

[...]

Die tatsächlichen Umstände haben sich durch das Auftreten und die Verbreitung der sog. Corona-Erkrankung seit der Entscheidung in dem Verfahren 5 B 54/20 entscheidungserheblich verändert, so dass nunmehr von einem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis auszugehen ist, welches durch die Antragsgegnerin zu berücksichtigen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, Rn. 9, juris).

Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ist unter anderem gegeben, wenn eine Abschiebung aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ist aber von Verzögerungen zu unterscheiden, die sich aus verwaltungsorganisatorischen Gründen bei der Vorbereitung der Abschiebung ergeben können. Denn zeitlich kurze Verzögerungen begründen noch keine Unmöglichkeit i.S.d. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG. Die zuständige Behörde hat also nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist. Auch wenn dieser Zeitraum ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, AufenthG, § 60a, Rn. 9-11).

Aufgrund der zur Eindämmung der sog. Corona-Erkrankung ergriffenen Maßnahmen sind Überstellungen von und nach Italien bis auf weiteres ausgesetzt (vgl. Rundschreiben der italienischen Behörden vom 24.2.2020 und 25.2.2020; im Übrigen zur allgemeinen Lage auch die aktuelle Presseberichterstattung). Es kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass Überstellungen nach Italien kurzfristig wieder möglich sein werden und es sich lediglich um eine kurzzeitige Verzögerung im Sinne einer verwaltungsorganisatorischen Unzulänglichkeit handelt. Angesichts der europaweit massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens und der nicht vorhersehbaren weiteren Entwicklungen ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Überstellung jedenfalls nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von wenigen Wochen wird erfolgen können. [...]