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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19 - Asylmagazin 5/2020, S. 171 ff. - asyl.net: M28313
https://www.asyl.net/rsdb/M28313
Leitsatz:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung in die Türkei:

Enthält der Vortrag der betroffenen Person konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat (hier wegen unterstellter DHKP-C Mitgliedschaft), muss das Gericht im Rahmen der gebotenen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung einer Auslieferung den Sachverhalt eigenständig aufklären und die konkrete Situation im Zielstaat sowie die damit verbundene Belastbarkeit einer Zusicherung im Detail und nicht lediglich pauschal prüfen.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Auslieferung, Verfassungsbeschwerde, Türkei, politische Verfolgung, DHKP-C, Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front, Zusicherung,
Normen: GG Art. 1, GG Art. 2, GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, GG Art. 20, GG Art. 25, GG Art. 79 Abs. 3, IRG § 6 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Die angegriffene Entscheidung verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, weil das Oberlandesgericht die Gefahr des Beschwerdeführers, im Zielstaat politisch verfolgt zu werden und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, nicht hinreichend aufgeklärt hat.

1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337>; 108, 136 <129>; 140, 317 <355 Rn. 83 f.>). Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136>; 113, 154 <162>). [...]

Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren ist der präventive Rechtsschutz der betroffenen Person (vgl. BVerfGE 113, 273 <312>). Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren im Allgemeinen und die Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat im Besonderen dienen der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden. Wird eine Auslieferung vollzogen, obwohl die Gefahr besteht, dass der Betroffene im Zielstaat politisch verfolgt wird, so verstößt sie jedenfalls gegen Art. 2. Abs. 2 Satz 1 und 2 GG. Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 IRG oder entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen wie Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbk durch die Oberlandesgerichte haben dem Rechnung zu tragen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle sicherzustellen. Selbst wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgen sollte, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 39, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 40).

c) Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbk) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 12, und vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 12). Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfachrechtlich aus § 6 Abs. 2 IRG beziehungsweise den entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29). Die für die Zulässigkeitsentscheidung zuständigen Gerichte müssen bei entsprechenden Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 30). Soweit nach dieser Prüfung ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach grundsätzlich für unzulässig zu erklären (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29, vom 22. Oktober 2019 -, 2 BvR 1661/19 -, Rn. 42, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rd. 41).

d) Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (BVerfGE 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61 >; 140, 317 <349 Rn. 68>). Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat-ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 28).

Dieser Grundsatz gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 <35f.>; 109, 38 <61>). Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden, etwa, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine politische Verfolgung im Zielstaat droht oder im Zielstaat erhebliche systemische Defizite im Strafvollzug herrschen. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 <350 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017- 2 BvR 893/17 -, Rn. 29).

e) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 <224>; 109, 38 <62>; BVerfGK 2, 165 <172 f.>; 3, 159 <165>; 6, 13 <19>; 6, 334 <343>; 13, 128 <136>; 13; 557 <561>; 14, 372 <377 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30).

Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat einschätzen zu können und so die Voraussetzungen für eine Prüfung der Belastbarkeit einer Zusicherung zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR - 1092/19 -, Rn. 13, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44). Dieses Erfordernis folgt auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 187. ff.). Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, und vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 Rn. 48). Dies gilt auch, wenn Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 35). Im Rahmen dessen muss das Gericht den auf die Gefahr politischer Verfolgung bezogenen Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 13). [...]

aa) Das Oberlandesgericht führt im angegriffenen Beschluss lediglich pauschal aus, ernstliche Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Türkei politisch verfolgt werde, lägen nicht vor, weil das Auslieferungsersuchen ausweislich der türkischen Zusicherung nicht politisch motiviert sei. Auf den detaillierten Vortrag des Beschwerdeführers zu dessen Vergangenheit und auf die von ihm im Verfahren vorgelegten amtlichen Dokumente, mit denen er dargelegt hat, dass er von türkischen Behörden als Mitglied einer oppositionellen Gruppe angesehen wird, ist das Oberlandesgericht in der Sache nicht eingegangen. [...]

cc) Das Oberlandesgericht war des Erfordernisses, die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat eigenständig zu prüfen, durch die abgegebenen Zusicherungen nicht enthoben. Zwar verweist es auf diese, soweit ersichtlich, um eine eigenständige Würdigung des Vortrags des Beschwerdeführers zu ersetzen. Dabei verkennt es aber, dass es zunächst einer Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat bedurft hätte. Denn um die Belastbarkeit abgegebener Zusicherungen überhaupt einschätzen zu können, muss ein Gericht zunächst die Umstände des Einzelfalls aufklären und nachvollziehbar würdigen.

b) Auch die Überprüfung der Haftbedingungen im Zielstaat genügt nicht den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG. Das Oberlandesgericht hat insoweit ebenfalls lediglich auf die von der Türkei abgegebenen Zusicherungen zur Einhaltung der aus Art. 3 EMRK und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen erwachsenden Anforderungen verwiesen und deren Belastbarkeit ohne nähere Begründung angenommen. Eine Auseinandersetzung mit dem detaillierten Vortrag des Beschwerdeführers zu erheblichen systemischen Defiziten im türkischen Strafvollzug, die auch in öffentlichkeitswirksamen Fällen zu Tage getreten seien, fehlt indes. Auch insoweit hat das Oberlandesgericht die Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherung angenommen, ohne die Situation in der Türkei im Rahmen einer eigenen Gefahrenprognose zu würdigen. Ob angesichts der aktuellen Lage eine Auslieferung erfolgen darf, ohne die konkrete Haftanstalt, in der die betroffene Person untergebracht werden wird, zu benennen, damit eine detaillierte Prüfung vorgenommen werden kann, kann in diesem Fall offenbleiben. [...]