OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Urteil vom 10.03.2020 - 1 LC 171/16 - asyl.net: M28322
https://www.asyl.net/rsdb/M28322
Leitsatz:

Zum Verlust der Staatsangehörigkeit bei nicht-behördlicher Anfechtung der Vaterschaft:

1. Der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bedarf nach Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. An diesen Gesetzesvorbehalt sind für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit aufgrund einer behördlichen wie einer nicht-behördlichen Anfechtung der Vaterschaft die gleichen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu stellen.

2. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht für den Wegfall der Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft gem. § 1599 BGB nicht. Denn die Regelungen des § 17 Abs. 2 und 3 StAG erfüllen nicht die hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für den Fall des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit an den Gesetzesvorbehalt bestehen. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Vaterschaftsanfechtung, deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust, Gesetzesvorbehalt,
Normen: StAG § 17 Abs. 1 Nr. 7, StAG § 17 Abs. 2, StAG § 17 Abs. 3, BGB § 1592, BGB § 1599, GG Art. 16 Abs. 1 S. 2
Auszüge:

[...]

1. Der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers bedarf nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, an die strenge Anforderungen zu stellen sind.

Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt den Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers nicht von vornherein aus, weil es sich bei dem Wegfall nicht um eine Entziehung, sondern um einen Verlust der Staatsangehörigkeit handelt. Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 23 m.w.N.). Der Wegfall der Staatsangehörigkeit aufgrund der nichtbehördlichen Anfechtung der Vaterschaft stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich zum Zeitpunkt der Anfechtung in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 24). Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anfechtung der Vaterschaft des Joseph Adu das erste Lebensjahr nicht vollendet gehabt, so dass ein solches Vertrauen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entstanden war.

Eine gesetzliche Grundlage zum Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers ist daher an den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen. Danach darf ein Verlust der Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Dem danach zu beachtenden Gesetzesvorbehalt ist nicht bereits dadurch genügt, dass der Gesetzgeber eine Verlustregelung normiert; es müssen darüber hinaus auch Anforderungen an die Verständlichkeit der Regelung beachtet werden. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 81; Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 33). Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 23; Urt. v. 24.05.2006 – 2 BvR 669/04, juris Rn. 50; OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 – 8 ME 66/19, juris Rn. 48). Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Verlustregelung sind nicht einheitlich; sie sind von der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand der Staatsangehörigkeit abhängig (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 – 2 BvR 669/04, juris Rn. 88 f.).

Bei einem Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Vaterschaft ist dem Gesetzesvorbehalt erst dann genügt, wenn die Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit eindeutig dem Wortlaut einer einfachgesetzlichen Norm entnommen werden kann (a. A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 – 8 ME 66/19, juris Rn. 49). Das gilt unabhängig davon, ob die Anfechtung der Vaterschaft durch eine Behörde oder die Mutter bzw. einen Vater des Kindes vorgenommen wird.

Die Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an die gesetzliche Regelung über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Anfechtung der Vaterschaft stellt, waren wiederholt Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen. Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine behördliche Anfechtung der Vaterschaft hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzesvorbehalt "strenge Anforderungen" an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt. Eine nur mittelbare Regelung, die lediglich impliziert, dass die Behördenanfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, genügt diesen Anforderungen nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 83). In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht bei der Definition der Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an den Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund einer nichtbehördlichen Anfechtung der Vaterschaft stellt, ausdrücklich auf die für den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Behördenanfechtung entwickelten "strengen Anforderungen" des Gesetzesvorbehaltes Bezug genommen (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 33 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 83 = BVerfGE 135, 48 <79 Rn. 80>). Diese schließen einen Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes infolge einer Vaterschaftsanfechtung nicht per se aus, verlangen aber vom Gesetzgeber, eine klare Regelung zu schaffen, dass die Anfechtung der Vaterschaft zum Wegfall der Staatsangehörigkeit führen kann. Demnach sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an eine gesetzliche Regelung über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine nichtbehördliche Anfechtung der Vaterschaft keine geringeren Anforderungen als an eine Regelung des Verlustes durch eine behördliche Anfechtung zu stellen.

Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht den Wegfall der Staatsangehörigkeit infolge einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung jedenfalls in den Fällen, in denen die Vaterschaftsanerkennung nicht auf die Umgehung gesetzlicher Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts abzielt, sogar als verfassungsrechtlich unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG wertet, weil das betroffene Kind die Verlustzufügung nicht selbst beeinflussen kann (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 31, 50 f.). Diesen Ausführungen ist zwar zu entnehmen, dass sich eine erfolgreiche Behördenanfechtung mangels Einflussmöglichkeiten des Kindes und seiner Eltern oftmals sogar als besonders eingriffsintensive und durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit darstellt. Ihnen ist im Umkehrschluss jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzesvorbehalt aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG geringere Anforderungen an die gesetzliche Regelung eines Verlusttatbestands infolge der nichtbehördlichen Vaterschaftsanfechtung stellt. Eine solche Differenzierung ist der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Vielmehr beziehen sich die strengen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, die das Bundesverfassungsgericht abgeleitet hat, ausdrücklich auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Vaterschaft stellt.

Dass an den Gesetzesvorbehalt für den Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund einer behördlichen und einer nichtbehördlichen Anfechtung der Vaterschaft die gleichen Anforderungen zu stellen sind, liegt darin begründet, dass es sich um im Wesentlichen gleich intensive Eingriffe in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (insoweit noch anderer Ansicht BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 36). Die Rechtsfolge in beiden Fällen, nämlich der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit, ist für das betroffene Kind jeweils gravierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 85; Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 34). Dass die behördliche Anfechtung darauf zielt, die Staatsangehörigkeit des Kindes zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 36), begründet für sich genommen noch keine wesentliche Unterscheidung in Hinblick auf die Eingriffsintensität. Maßgeblich für die Intensität des Eingriffs in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist in erster Linie der Umfang der Verkürzung des Schutzbereichs. Davon ausgehend ist für den Betroffenen die Belastung durch Verlust der Staatsangehörigkeit nicht deshalb schwerer, weil dieser vom Anfechtenden bezweckt gewesen ist.

Für die Vergleichbarkeit der Eingriffe spricht ebenfalls, dass das minderjährige Kind in beiden Fällen gleichermaßen schutzwürdig ist. Es hat selbst nicht daran mitwirken können, wer bei seiner Geburt gesetzlich als sein Vater gilt. Auch auf die Anfechtung einer nach § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB entstandenen Vaterschaft hat es persönlich keine Einwirkungsmöglichkeiten. Keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit des Kindes haben die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten der Eltern auf den Wegfall der Staatsangehörigkeit, weil diesen in erster Linie für die Abgrenzung der Entziehung von dem Verlust der Staatsangehörigkeit Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 26 ff., 80; Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 24).

Einer Vergleichbarkeit der Eingriffe steht zudem nicht entgegen, dass die Behördenanfechtung intensiver in die Grundrechte der Eltern eingreift; denn in Bezug auf den Eingriff in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG stellt sich der Wegfall der Staatsangehörigkeit für das Kind gleichermaßen intensiv dar. Die Behördenanfechtung greift in die privaten Familienrechtsverhältnisse staatlicherseits ein (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 36), indem sie die rechtliche Vaterschaft rückwirkend gegen den Willen der Familienmitglieder beendet. Damit greift sie zusätzlich in den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Bestand der Elternschaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 94) und in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ein (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 102). Zwar kann auch die nichtbehördliche Anfechtung zu einem Eingriff in diese Grundrechte führen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.1974 – 1 BvL 14/73, juris); der Eingriff ist aber von einem Träger der Grundrechte initiiert und damit weniger intensiv als die rein staatlich betriebene behördliche Anfechtung. Die Behördenanfechtung muss daher höheren Anforderungen für die Rechtfertigung von Eingriffen in diese Grundrechte genügen. Bezogen auf den Gesetzesvorbehalt für Eingriffe in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben sich daraus hingegen keine höheren Anforderungen. Dessen Anforderungen sind allein von der Intensität des Eingriffs in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG abhängig, weil die Beachtung des Gesetzesvorbehaltes eine Voraussetzung zu dessen Rechtfertigung ist. Die Intensität des Eingriffs in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG wird nicht dadurch verstärkt, dass die behördliche Anfechtung zusätzlich auch in andere Grundrechte eingreift.

2. Eine gesetzliche Grundlage, die diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, besteht für den Wegfall der Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB nicht.

Sie folgt weder aus § 1599 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG oder § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG als Einzelvorschriften noch aus dem Zusammenwirken dieser Vorschriften (im Ergebnis ebenso VG Lüneburg, Urt. v. 28.11.2019 – 6 A 112/18, juris Rn. 29; a. A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 – 8 ME 66/19, juris Rn. 46 ff.).

a) § 1599 Abs. 1 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen die Fiktionswirkung des § 1592 Nr. 1 BGB nicht gilt und damit die Vaterschaft des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet gewesen ist, rückwirkend entfällt. Der Wortlaut der Vorschrift enthält aber weder eine ausdrückliche Regelung noch einen Anhaltspunkt für eine darüber hinaus gehende Regelung, welche Rechtsfolgen aus dem rückwirkenden Entfallen der Vaterschaft resultieren.

b) § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG stellt keine Regelung zum Verlust, sondern zum Erwerb der Staatsangehörigkeit dar.

c) Auch die mit Wirkung vom 12.02.2009 eingefügten Regelungen von § 17 Abs. 2 und 3 StAG stellen keine gesetzliche Grundlage für den Wegfall der Staatsangehörigkeit dar. § 17 Abs. 2 StAG legt fest, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter berührt, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG gilt Absatz 2 entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist damit weiterhin nicht genügt, weil der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegfällt, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (a.A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 – 8 ME 66/19, juris Rn. 49). § 17 Abs. 2 und 3 StAG impliziert lediglich, dass die Anfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, und regelt damit den Verlust der Staatsangehörigkeit nur mittelbar (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 83; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 34; OVG S-H, Beschl. v. 11.05.2016 – 4 O 12/16, juris Rn. 14); damit setzt auch diese Vorschrift einen anderweitig gesetzlich vorgesehenen Verlust voraus, ohne ihn selbst zu regeln (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 34).

Der Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG ("Absatz 2 gilt entsprechend") legt nahe, dass sich der Regelungszweck der Vorschrift darin erschöpft, die Altersgrenze für den Verlust der Staatsangehörigkeit auf aus anderen Vorschriften resultierende Verluste der deutschen Staatsangehörigkeit anzuwenden. Die im Gesetzestext nachfolgende ausdrückliche Benennung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB ist ebenfalls nicht so formuliert, dass von einer Normierung der Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit auszugehen ist. Die Einleitung "insbesondere bei" spricht vielmehr dafür, dass klarstellend beispielhaft einige der von § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG erfassten Sachverhalte benannt werden sollen. Nach dem Wortlaut hat § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG also ausschließlich eine die Staatsangehörigkeit schützende Wirkung (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 28.11.2019 – 6 A 112/18, juris Rn. 28); er macht den Wegfall der Staatsangehörigkeit nach nichtbehördlicher Anfechtung der Vaterschaft davon abhängig, dass die Altersgrenze nach § 17 Abs. 2 StAG eingehalten wird.

Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur Entstehungsgeschichte von § 17 Abs. 2 und 3 StAG. Zum Zeitpunkt des 2009 abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens wurde in der Rechtsprechung – inklusive der des Bundesverfassungsgerichts – mit unterschiedlichen Begründungen unumstritten davon ausgegangen, dass der Wegfall der Staatsangehörigkeit als Folge einer nicht behördlich initiierten rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt und dieser Wegfall keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 – 2 BvR 696/04, juris Rn. 21 m.w.N.). Anlass zu Zweifeln an dieser rechtlichen Bewertung hat erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung (Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10) gegeben.

Aus dem Sinn und Zweck der Ergänzung von § 17 StAG um die Absätze 2 und 3 kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass damit der Wegfall der Staatsangehörigkeit konstitutiv angeordnet werden sollte. Durch die Ergänzung sollte der Verlust der Staatsangehörigkeit rechtssicher geregelt werden (vgl. Bundestags-Drs. 16/10528, S. 6 f.). Zwar würde unter Berücksichtigung der inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Umsetzung dieses Ziels eine ausdrückliche Regelung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit erforderlich machen. Jedoch ist bei dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch zu berücksichtigen, von welchem konkreten Regelungsbedarf der Gesetzgeber ausgegangen ist. Nach der Gesetzesbegründung ist der Regelungsbedarf aus zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 und Beschl. v. 24.10.2006 – 2 BvR 696/04) abgeleitet worden. In Bezug auf den rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft kann der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – wovon der Gesetzgeber zutreffend ausgegangen ist (vgl. Bundestags-Drs. 16/10528, S. 7) – lediglich die Notwendigkeit der Begrenzung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit, nicht aber ein Bedarf für deren konstitutive Regelung entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 – 2 BvR 696/04, juris Rn. 19 ff.). Auf diesen Regelungsbedarf ist infolgedessen der Gesetzzweck begrenzt.

Entgegen der Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 12.09.2019 – 8 ME 66/19, juris Rn. 49) ergibt sich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit auch nicht aus einem Zusammenwirken von § 1599 BGB mit § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG. Eine ausdrückliche Regelung erfordert eine klare Benennung der Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit bei Anfechtung der Vaterschaft. Die angeführten Rechtsvorschriften enthalten zwar nach allgemeiner Überzeugung (alleinige Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit vom ursprünglichen Vater) bzw. nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Altersgrenze des fünften Lebensjahrs) notwendige Voraussetzungen für den Wegfall der Staatsangehörigkeit. Weder den Einzelvorschriften noch deren Zusammenwirken kann aber eindeutig die Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit entnommen werden. [...]