SG Neuruppin

Merkliste
Zitieren als:
SG Neuruppin, Beschluss vom 23.03.2020 - S 27 AY 3/20 - asyl.net: M28346
https://www.asyl.net/rsdb/M28346
Leitsatz:

Keine Leistungskürzung, wenn Mitwirkung wegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen unmöglich:

1. Aufgrund der Corona-Pandemie ruhen Mitwirkungspflichten, da ihre Erfüllung aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus nicht mehr gefordert werden kann. 

2. Leistungseinschränkungen, die an die Verletzung einer Mitwirkungspflicht geknüpft sind, entfallen für die Dauer des Ruhens dieser Pflichten. Vorläufige Verpflichtung zur Gewährung ungekürzter Leistungen nach § 3 AsylbLG bis zum 31.05.2020.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialleistungen, Anspruchseinschränkung, Leistungskürzung, Mitwirkungspflicht, Passbeschaffung, Sozialrecht, Corona-Virus, Passbeschaffung, Pandemie, Corona-Pandemie,
Normen: AsylbLG § 1a,
Auszüge:

[...]

Allerdings hat sich die Sachlage seit Bescheiderlass am 3. März 2020 ab dem 13. März 2020 wesentlich verändert. Durch den Ausbruch der sogenannten Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen sind die Handlungsoptionen des Antragstellers derzeit eingeschränkt. Er ist angehalten, seine Unterkunft nicht zu verlassen. Das öffentliche Leben ist erheblich eingeschränkt, teils sogar vollständig zum Erliegen gekommen. Bis auf weiteres ist es dem Antragsteller unmöglich, die nötigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, so dass diese vorerst nicht von ihm gefordert werden können. Denn Mitwirkungspflichten beschränken die Handlungsfreiheit der Betroffenen und bedürfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung, müssen also insbesondere verhältnismäßig sein (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16, Rn 128). Für die Dauer des Ruhens der Mitwirkungsobliegenheit entfällt dann auch die an die Verletzung dieser Obliegenheit geknüpfte finanzielle Leistungseinschränkung.

Nur ergänzend und ohne dass dies relevant wird, sei noch angemerkt, dass vorliegend Bedenken bestehen im Hinblick auf die Rechtsfolgenbelehrung, da das Schreiben vom 7. Februar 2020 allein darüber belehrte, dass die Einleitung eines Strafverfahrens nach dem AufenthG vorbehalten werde, wenn er seinen sich aus dem AufenthG ergebenden ausweisrechtlichen Pflichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme, während auf die leistungsrechtlichen Konsequenzen mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung nicht (erneut) hingewiesen wurde. Es erscheint möglicherweise missverständlich, (nur) auf eine strafrechtliche Reaktion hinzuweisen, hingegen sich zu einer möglichen Leistungsabsenkung nicht zu verhalten. Der Adressat könnte daraus schließen, dass die nicht genannte Handlungsalternative vorliegend nicht (mehr) im Raum steht. [...]