VerfGH Sachsen

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Zitieren als:
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 24.04.2020 - Vf. 11-IV-20; 12-IV-20 - asyl.net: M28403
https://www.asyl.net/rsdb/M28403
Leitsatz:

Eine pauschale Anwendung von Präklusionsvorschriften kann verfassungswidrig sein:

1. Eine pauschale Anwendung von Präklusionsvorschriften verstößt gegen das Recht auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts  (hier Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) verkannt hat, was unter Umständen an einer nicht hinreichenden Begründung erkennbar ist.

2. Die Anforderungen an eine ausreichende Begründung der Präklusion hängen von den Einzelfallumständen ab. Die pauschale Ablehnung von Beweisanträgen aufgrund einer Fristversäumung und Verfahrensverzögerung  ohne nähere Differenzierung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer Präklusion jedenfalls nicht, sofern die Folgen für die betroffene Person schwerwiegend sind (hier: Ablehnung der Klage auf Verpflichtung des BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Präklusion, verspätetes Vorbringen, Ermessen, Ermessensfehler, Beweisantrag, rechtliches Gehör, Lagebericht, Auswärtiges Amt,
Normen: AsylG § 74 Abs. 2, VwGO § 87b, SächsVerf Art. 78 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. August 2019 und den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2019 wendet und einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. [...]

b) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; st. Rspr.). Mitumfasst ist die Pflicht zur Berücksichtigung beachtlicher Beweisanträge aufgrund eines hinreichend substantiierten Vortrags (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2014 – Vf. 19-IV-14; Beschluss vom 28. Januar 2016 – Vf. 90-IV-15 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1819/10 – juris Rn. 14 m.w.N.).

Zwar können Präklusionsvorschriften es rechtfertigen, den Sachvortrag einer Partei ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen und den Anspruch auf rechtliches Gehör im Interesse der Verfahrensbeschleunigung einzuschränken (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 – Vf. 15-IV-11; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 81-IV-06; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1984, BVerfGE 67, 39 [41]; Beschluss vom 24. Januar 2005 – 1 BvR 2653/03 – juris). Erforderlich ist insofern, dass die betroffene Partei hinreichend Gelegenheit hatte, sich in allen für sie wichtigen Fragen zur Sache zu äußern, diese Gelegenheit aber schuldhaft ungenutzt verstreichen ließ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980, BVerfGE 55, 72 [94]; Beschluss vom 30. Januar 1985, BVerfGE 69, 145 [149]). Präklusionsvorschriften wirken sich aber nachteilig auf das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung aus und können mit einschneidenden Folgen für die betroffene Partei verbunden sein. Aus diesem Grund müssen sie strengen Ausnahmecharakter haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1984, BVerfGE 67, 39 [41] m.w.N.; Beschluss vom 5. Mai 1987, BVerfGE 75, 302 [312] m.w.N.). Zudem ist ihre Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte schon wegen der Intensität des Eingriffs einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 – Vf. 15-IV-11; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 81-IV-06). Die Kontrolle muss über eine bloße Willkürkontrolle hinausgehen und schließt die Berücksichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in dem Sinne, dass die fachgerichtliche Anwendung der Präklusionsvorschrift im Verfahrensrecht keine Stütze mehr hat, mit ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987, BVerfGE 75, 302 [312 f.]; Beschluss vom 7. Oktober 2016 – 2 BvR 1313/16 – juris Rn. 9; vgl. Degenhart in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 103 Rn. 38). Dennoch stellt nicht jede unrichtige Anwendung von Präklusionsvorschriften durch die Fachgerichte zugleich auch einen verfassungsrechtlich beachtlichen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar. Die Rechtsanwendung verletzt Verfassungsrecht nur, wenn das Gericht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verkannt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 – Vf. 15-IV-11), was unter Umständen daran zu erkennen ist, dass die Rechtsanwendung nicht hinreichend – und damit verfassungsgerichtlich nachprüfbar – begründet wird (vgl. Remmert in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand September 2016, Art. 103 Abs. 1 Rn. 96 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allerdings nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).

c) Diesen Anforderungen hält das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht stand. Die Ablehnung der Beweisanträge in Anwendung der Präklusionsvorschriften der § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG, § 87b Abs. 3 VwGO ist nicht in einer Weise begründet worden, die dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gerecht wird.

aa) Im Grundsatz ist gegen die Heranziehung des § 74 Abs. 2 Satz 3 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO durch das Verwaltungsgericht verfassungsrechtlich nichts zu erinnern, auch wenn in der richterlichen Verfügung vom 28. Januar 2019 keine richterliche Frist zur Beibringung von Beweismitteln gesetzt worden war. Es entspricht herrschender fachrechtlicher Auffassung, dass die Anwendung dieser Norm im Rahmen eines Asylprozesses nur den Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist für die Klagebegründung vorausgesetzt (vgl. etwa Seeger in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand: August 2019, § 74 AsylG Rn. 21; K. Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 74 AsylVfG Rn. 29; Barrón in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2018, § 74 AsylG Rn. 40; Marx, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 10 Rn. 56); eine gesondert gesetzte richterliche Frist i.S.d. § 87b Abs. 1, 2 VwGO war demgegenüber – anders als der Beschwerdeführer meint – nicht erforderlich. Dies bestätigen auch die systematische Stellung der Verweisungsnorm im Anschluss an die Klagebegründungsfrist in § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG, der Umstand, dass die in Bezug genommene Regelung des § 87b Abs. 3 VwGO lediglich "entsprechend" anzuwenden ist, und die Belehrungspflicht in § 74 Abs. 2 Satz 3 AsylG zu der "Verpflichtung nach Satz 1 und [den] Folgen der Fristversäumung".

bb) Es kann dahinstehen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des BAMF eine vollständige Belehrung i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 3 AsylG war oder das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, mit der "letztmaligen" Aufforderung zur Klagebegründung im Schreiben vom 28. Januar 2019 eine erneute oder weitergehende Belehrung zu verbinden.

cc) Allerdings sind weder im Protokoll zur mündlichen Verhandlung noch im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts die erforderlichen Erwägungen zur Ausübung des Ermessens mit der verfassungsrechtlich gebotenen Begründungstiefe niedergelegt.

(1) Ob ein Gericht von der Präklusionsmöglichkeit der § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG, § 87b Abs. 3 VwGO Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. Nach der – verfassungsrechtlich unbedenklichen – fachgerichtlichen Rechtsprechung zu § 87b VwGO muss die gerichtliche Ermessensausübung ohne weiteres erkennbar sein oder nachvollziehbar dargelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 9 B 518/99 – juris Rn. 20). Zwar kann sich – entsprechend dem auf Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens gerichteten Zweck der Vorschrift – die Begründung für die Zurückweisung unentschuldigt verspäteten, zu einer Verfahrensverzögerung führenden neuen Vorbringens schon aus der Darlegung ergeben, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 87b VwGO vorliegen. Gleichwohl entziehen sich die Anforderungen an eine ausreichende Begründung einer generellen Festlegung; sie hängen vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wobei der Begründungsbedarf regelmäßig mit dem Gewicht der Präklusionsfolgen für den Betroffenen steigen wird (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2000 – 9 B 50/00 – juris Rn. 6; Beschluss vom 27. Mai 2010 – 8 B 112/09 – juris Rn. 10; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Februar 2017 – A 11 S 368/17 – juris Rn. 8; vgl. auch Seeger in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand: August 2019, § 74 AsylG Rn. 24; Marx, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 10 Rn. 60; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: November 2014, § 74 Rn. 71, 81). Andernfalls kann die gebotene verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht wirksam stattfinden.

(2) Das Verwaltungsgericht hat sämtliche Beweisanträge laut Protokoll der mündlichen Verhandlung – pauschal und ohne nähere Differenzierung – allein wegen einer Versäumung der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG und der Verfahrensverzögerung bei Beweiserhebung abgelehnt. Weitere Begründungs- oder Ermessenserwägungen ergeben sich weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung noch aus dem angegriffenen Urteil und folgen hier auch nicht aus dem Entscheidungszusammenhang. Von Verfassungs wegen hätte Anlass für eine nähere Auseinandersetzung mit der Fristversäumung selbst und jedenfalls eine Begründung der Ermessensentscheidung insbesondere im Hinblick auf die Ablehnung der – vordergründig – auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezogenen Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 2 bestanden. Es wird nicht dargelegt, warum der Beschwerdeführer Anlass gehabt hätte, diese Beweisanträge bereits in der Klagebegründung und damit nicht erst in dem Schriftsatz vom 1. August 2019 zu stellen. Betroffenen können die schwerwiegenden Folgen einer Fristversäumung indes nur dann zugemutet werden, wenn feststeht, dass sie gegen ihre Pflicht zur Prozessförderung verstoßen haben. Hatte im Einzelfall der Betroffene keinerlei Veranlassung, von der prozessualen Bedeutung eines bestimmten Angriffs- oder Verteidigungsmittels auszugehen, so verstößt das Gericht gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, wenn es das Vorbringen gleichwohl als präkludiert behandelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 1982, BVerfGE 62, 249 [255] zu Art. 103 Abs. 1 GG). Dies ist vorliegend der Fall, weil im Ausgangsbescheid des BAMF nicht in tragender Weise auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Identität abgestellt wurde, sondern auf die fehlende Substantiierung seines Vortrags zur drohenden individuellen Verfolgung im Heimatland. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht ohne nähere Darlegung erkennbar, warum sich der Beschwerdeführer dazu hätte veranlasst sehen müssen, schon innerhalb der Klagebegründungsfrist zu seiner Identität weiter vorzutragen und Beweis anzubieten, um eine spätere Präklusion zu vermeiden. Selbst bei Annahme einer (objektiven) Verspätung hätte vor diesem Hintergrund angesichts der für den Beschwerdeführer mit der Anwendung der Präklusionsvorschriften einhergehenden schwerwiegenden Folgen diese hier zumindest entsprechender Ermessenserwägungen bedurft. Nicht zu vertiefen ist, ob eine Nichtberücksichtigung der Beweisanträge hier prozessrechtskonform und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführer möglich gewesen wäre; solche Gründe drängen sich hier jedenfalls nicht auf und liegen insbesondere nicht in dem Verweis auf einen hinreichenden internen Schutz innerhalb Pakistans.

dd) Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem aufgezeigten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls den auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezogenen Beweisanträgen Nr. 1 und Nr. 2 nachgegangen und – nach Maßgabe des Beweisergebnisses – zu einer anderen Bewertung der geltend gemachten individuellen Verfolgungsgründe gelangt wäre, wenn es die erforderlichen Erwägungen zur Ermessensausübung mit der verfassungsrechtlich gebotenen Begründungstiefe dargelegt hätte.

d) Indem das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss die beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts trotz des verwaltungsgerichtlichen Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör versagt hat, hat es selbst das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verletzt. [...]