VG Berlin

Merkliste
Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2020 - 17 L 210/20 A - asyl.net: M28420
https://www.asyl.net/rsdb/M28420
Leitsatz:

Ein Zweitantrag ist nur unzulässig, wenn das vorherige Asylverfahren zweifelsfrei erfolglos war:

1. Zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig aufgrund eines Zweitantrags nach einem Dublinverfahren muss zweifelsfrei feststehen, dass das Asylverfahren in dem anderen Dublin-Staat erfolglos abgeschlossen wurde.

2. Im Falle einer vorangegangenen Asylzuständigkeit Italiens genügt jedenfalls die Mitteilung des italienischen Innenministeriums, dass der betreffenden Person internationaler Schutz verweigert und der Fall definitiv abschlossen wurde ("Italy refused Him the international protection and the case is definitely closed") nicht zur Annahme eines Zweitantrages.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Drittstaatenregelung, Asylverfahren, Zweitantrag, Unzulässigkeit, Zulässigkeit, Zweifelsfreiheit
Normen: AsylG § 26a, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 71a, VwVfG § 51, VO 604/2013 Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Auszüge:

[...]

Nach diesen Maßstäben bestehen nach Aktenlage ernstliche Zweifel daran, dass dem in der Bundesrepublik gestellten Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in Italien - einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 71a Abs. 1 in Verbindung mit § 26a AsylG - vorausgegangen war und das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers daher als Zweitantrag werten durfte. Denn es lagen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Italien tatsächlich unanfechtbar abgeschlossen war. Die Angaben, die sich hierzu dem Verwaltungsvorgang der Beklagten entnehmen lassen, sind widersprüchlich und unzulänglich.

Festzustellen ist insoweit, dass das Ministerio dell'Interno in seiner dem deutschen Übernahmeersuchen folgenden Antwort an das Bundesamt vom 8. Mai 2019 mitgeteilt hat, dass es die Überstellung des Klägers vor dem Hintergrund des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, - Dublin III-VO - akzeptiere. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Es wurde insoweit gerade nicht auf die Regelung des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zurückgegriffen, der einschlägig ist, wenn die Ablehnung bereits unanfechtbar ist.

Diese Angabe Italiens korrespondiert mit der Erklärung des Klägers, die dieser hierzu im Rahmen seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages am 25. April 2019 tätigte. Dieser erklärte, er sei zwar circa ein Jahr zuvor in Italien angehört worden, habe einen Bescheid aber bis zu seiner Ausreise nicht erhalten.

Auch aus der weiteren Mitteilung des Ministerio dell'Interno vom 22.Januar 2020 kann vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres auf einen unanfechtbaren Abschluss des italienischen Asylverfahrens geschlossen werden. Der bloßen Erklärung "Italy refused Him the international protection and the case is definitely closed" kann in keiner Weise entnommen werden, ob, wann und wie das Verfahren des Antragstellers in Italien abgeschlossen wurde. Der juristische Aussagegehalt dieser Mitteilung ist nicht erkennbar. [...]