VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 19.05.2020 - AN 3 K 17.33199 - asyl.net: M28477
https://www.asyl.net/rsdb/M28477
Leitsatz:

Abschiebungsverbot hinsichtlich Äthiopien für einen jungen arbeitsfähigen Mann:

1. Aufgrund der Corona-Pandemie, des deshalb verhängten Ausnahmezustands und der Heuschreckenplage hat sich die bereits früher schwierige Situation für Rückkehrende erheblich verschlechtert.

2. Insbesondere infolge der durch die bestehende Pandemie veranlassten Beschränkungen wird die Wohnungs- und Arbeitssuche für Rückkehrende erschwert, wenn nicht vorerst weitgehend unmöglich gemacht.

3. Aufgrund der Reise- und Ausgangsbeschränkungen ist es für Betroffene schwierig, ihre Herkunftsregionen zu erreichen, wo sie familiäre Unterstützung in Anspruch nehmen könnten.

4. Doch selbst, wenn es Personen gelingt, ihre Herkunftsregionen zu erreichen, ist eine Existenzsicherung wegen der Pandemie und der Heuschreckenplage nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

(Leitsätze der Redaktion, vgl. zu den derzeitigen erschwerten humanitären Bedingungen auch VG Ansbach, Urteil vom 27.05.2020 - AN 9 K 18.31016 - asyl.net: M28480)

Schlagwörter: Äthiopien, Corona-Virus, Heuschreckenplage, Abschiebungsverbot, Existenzgrundlage,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Aufgrund der sich derzeit durch die Corona-Pandemie im Zusammenspiel mit der in Äthiopien herrschenden Heuschreckenplage ergebenden landesweiten Verhältnissen in Äthiopien ist das Gericht in Ansehung der in Äthiopien "pandemieunabhängig" gegebenen Situation unter Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen der Auffassung, dass im Falle des Klägers vorliegend derzeit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sind.

Das Gericht legt dabei seiner Beurteilung folgende, sich aus den zum Verfahrensgegenstand gemachten Unterlagen ergebende tatsächliche Situation zugrunde: Experten befürchten durch das Corona-Virus für den gesamten afrikanischen Kontinent eine Katastrophe. Sie nehmen eine extrem hohe Dunkelziffer an Infizierungen an und warnen insbesondere davor, dass sich überfüllte afrikanische Großstädte zu einem gefährlichen Herd für das Corona-Virus entwickeln könnten. Aufgrund der oftmals schlecht ausgestatteten Gesundheitssysteme - so soll es z.B. in Äthiopien für 105 Mio. Menschen 435 Beatmungsgeräte geben (Berliner Zeitung.de Politik-Gesellschaft vom 9.4.2020) - wird in Afrika durch die Pandemie eine ausmaßlose Katastrophe für möglich gehalten.

Nach einem Bericht der Stiftung Kinderdorf Pestalozzi vom 14. April 2020 hat Äthiopien für vorerst fünf Monate den Ausnahmezustand angeordnet. Damit sind alle Schulen, Universitäten und Kirchen geschlossen, Beamte sollen von zu Hause aus arbeiten. Mehr als 4.000 Gefangene wurden begnadigt, die äthiopische Fluglinie Ethiopian Airlines stellte die Flüge zu 82 Zielen ein. In der Region Tigray wurde der Ausnahmezustand ausgerufen und alle Bewegungen von den ländlichen Gebieten in die Städte untersagt.

Diese Angaben werden so auch in den "Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes", Stand: 15.4.2020, wiedergegeben. Danach müssen nach Äthiopien Einreisende sich auf eigene Kosten in eine 14-tägige Quarantäne in einem von der äthiopischen Regierung bestimmten Hotel begeben. Der Empfang von Besuchern dort ist nicht erlaubt. Die bisher landesweit geltenden Restriktionen umfassen das Verbot größerer Veranstaltungen, die Schließung aller Schulen, Restaurants und Clubs. Öffentliche Ämter sind seit 24. März 2020 bis auf einen Notbetrieb geschlossen. In allen Bundesstaaten wurde der öffentliche Personenverkehr verboten; Reisen aus Addis Abeba Ober Land sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln derzeit nicht möglich.

In vielen Städten herrschen weitreichende Ausgangssperren. In Gondar z.B. ist sowohl öffentlicher als auch privater Personennahverkehr verboten. Alle nicht lebensnotwendigen Geschäfte sind geschlossen.

Die für den 29. August 2020 geplanten Parlamentswahlen sind auf unbestimmte Zeit verschoben.

Neben der Corona-Pandemie und dem damit für die Bevölkerung Äthiopiens einhergehenden Bedrohungen auch in wirtschaftlicher Hinsicht droht den Staaten des östlichen Afrika eine Hungersnot, seit gewaltige Heuschreckenschwärme eingefallen sind. Der Kampf gegen Corona verschlimmert die Lage noch. Infolge der bereits dargestellten Reisebeschränkungen ist es den Trupps, die versuchen, die Kurzfühlerschrecken mit Pestiziden zu bekämpfen, nahezu unmöglich, an ihre Einsatzorte zu kommen. Das ermöglicht den Insekten, sich ungehemmt zu vermehren. Die nun bevorstehende zweite Heuschreckengeneration könnte 500 mal so gewaltig wie die erste sein, wenn sie nicht bekämpft wird. Die gefräßigen Tiere sind mobil, ihre Jäger sind es nicht, so Thilo Thielke in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung "Nur die Heuschrecken sind noch mobil" v. 7. April 2020. Im Dezember hatte die Invasion der Heuschrecken begonnen. Sie fraßen kahl, was auf ihrem Weg lag und zerstörten die Ernte. Es handelt sich aktuell um die schlimmste Plage seit 25 Jahren. Weil viele Länder ihre Grenzen geschlossen haben, gehen in Ostafrika die für die Bekämpfung der Heuschreckenplage erforderlichen Pestizide aus.

Unter Berücksichtigung dieser Gesamtsituation, wie sie sich dem Gericht insbesondere nach Auswertung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen und in Ansehung der konkreten Besonderheiten des Einzelfalles darstellt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Rückkehr der Kläger wegen der jetzigen aufgrund der Corona-Pandemie i.V.m. der Heuschreckenplage bestehenden Lebenssituation, auch in Ansehung der unabhängig von Pandemie und Heuschreckenplage für Rückkehrer bestehenden Situation in Äthiopien, derzeit und in überschaubarer Zukunft einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.

Die im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berücksichtigenden prekären Lebensbedingungen sind z.Zt. im Hinblick auf die der herrschenden Pandemie immanenten Beschränkungen und die daraus folgenden Probleme der Erlangung eines Zugangs zu Arbeit und adäquater Unterkunft, zu Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung und zur Erlangung der für die Befriedigung elementarer Bedürfnisse nötigen finanziellen Mittel sowie der durch die Heuschreckenplage zusätzlich zur Pandemie verursachten schwierigen wirtschaftliche Situation nach Auffassung des Gerichts gegeben.

Insbesondere infolge der durch die bestehende Pandemie veranlassten Beschränkungen wird die Wohnungs- und Arbeitssuche für Rückkehrer zur Überzeugung des Gerichts in einem Maße erschwert, wenn nicht zeitweise weitgehend unmöglich gemacht, dass unter Zugrundelegung der oben dargestellten rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht mehr im erforderlichen Umfang von der Sicherung des Existenzminimums ausgegangen werden kann. Zu beachten ist dabei auch, dass unter Berücksichtigung der Mobilitätsbeschränkungen, verbunden mit vorhandenen oder neu hinzu kommenden strengen Ausgangsbeschränkungen für Rückkehrer häufig keine ernsthaft realisierbare Möglichkeit besteht, sich zeitnah in den Heimatort zur dort evtl. vorhandenen Familie zu begeben, sie vielmehr für einen unbestimmten Zeitraum darauf verworfen sind, unter erschwerten Bedingungen in Addis Abeba zu verweilen.

Jedoch auch unterstellt, dass es den Rückkehrern gelingt, zeitnah in den Verbund der (ggf.) vorhandenen (Groß-)Familie zurückzukehren, wäre derzeit zur Überzeugung des Gerichts wegen der mit der Pandemie und der Heuschreckenplage sich verwirklichenden Lebensbeschwernisse in einem Land wie Äthiopien die Sicherung des Existenzminimums nicht mehr mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Nach alldem liegt zur Überzeugung des Gerichts hinsichtlich Äthiopien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. [...]