LSG Hessen

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Zitieren als:
LSG Hessen, Beschluss vom 04.06.2020 - L 4 AY 5/20 B ER (Asylmagazin 9/2020, S. 327 f.) - asyl.net: M28484
https://www.asyl.net/rsdb/M28484
Leitsatz:

Keine Verweigerung von Analogleistungen wegen Kirchenasyl:

Die Verweigerung von Analogleistungen kann nicht damit begründet werden, dass die betroffene Person Kirchenasyl in Anspruch genommen und so die Aufenthaltsdauer verlängert hat. Denn in der Inanspruchnahme von Kirchenasyl liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Kirchenasyl, Sozialrecht, Asylbewerberleistungsgesetz, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Leistungskürzung, Analogleistungen,
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, BSGE 101, 49-70, SozR 4-3520 § 2 Nr. 2. Rn. 35) ist daher für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht schon die zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition ausreichend, die der Ausländer durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung erlangt hat, wenn es ihm möglich und zumutbar wäre, auszureisen (so noch BSG SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 Rn. 16). Nicht in dem Nichtausreisen des Ausländers trotz (formaler) Ausreisepflicht (Duldung) liegt ein Rechtsmissbrauch, sondern allenfalls in den Gründen, die hierzu geführt haben. Der Aufenthaltsstatus (Duldung) ist für die Beantwortung der Frage, ob der Ausländer seinen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, unerheblich. Hat der Ausländer diese Gründe zu vertreten, hat er also insoweit selbst Einfluss auf das Geschehen genommen, kann nur deshalb, nicht aber wegen bestehender Ausreisepflicht, ein Rechtsmissbrauch bejaht werden (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, BSGE 101, 49, zitiert nach juris Rn. 35). Zwischen dem Verhalten des Ausländers und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes bedarf es nach dem Gesetzeswortlaut zwar einer kausalen Verknüpfung. Allerdings reicht grundsätzlich eine typisierende, also generell-abstrakte Betrachtungsweise hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes aus (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn.42), es ist also kein Kausalzusammenhang im eigentlichen Sinn erforderlich.

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das Verhalten des Antragstellers typischer Weise geeignet, die Aufenthaltsdauer zu verlängern, denn das Kirchenasyl wird von den Verwaltungsbehörden ebenso wie von der Bundesregierung respektiert (s. BT-Drucks. 18/9894 S. 2). Jedenfalls in der Regel wird von Vollzugsmaßnahmen während des Kirchenasyls in den kirchlichen Räumen abgesehen (Bayer. LSG, Beschluss vom 11. November 2016 - L 8 AY 28/16 B ER -, Rn. 35, juris; SG Stade, Beschluss vom 17. März 2016 - S 19 AY 1/16 ER -, Rn. 15, juris; SG Regensburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - S 7 AY 4/17 -, Rn. 24, juris; Cantzler, AsylbLG, § 2 Rn. 41; vgl. auch Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau Kurhessen-Waldeck e. V. (Hg), Aus gutem Grund, Kirchenasyle in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, S. 6 f.) und auf die Abschiebung (§ 58 AufenthG) faktisch verzichtet.

Allerdings fehlt es nach Auffassung des Senats an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG geforderte Rechtsmissbräuchlichkeit (str. i.E. wie hier: SG Stade, Beschluss vom 17. März 2016 - S 19 AY 1/16 ER -, juris; a.A. SG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 2018, S 26 AY 26/17, Rn. 24, juris; SG Regensburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - S 7 AY 4/17, Rn. 24, juris; Deibel in: Deibel/Hohm, AsylbLG aktuell, § 2 Rn. 12; Cantzler, AsylbLG, § 2 Rn. 41; offen gelassen: Krauß in: Siefert, AsylbLG, § 2 Rn. 51), weil aufgrund des Kirchenasyls die Abschiebung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich ist (vgl. Heinhold, NZS 2017, 271, beck-online; VG München, Urteil vom 29. Oktober 2015 - M 2 K 15.50211 -, Rn. 25, juris; OLG München, Urteil vom 3. Mai 2018, 4 OLG 13 Ss 54/18, juris Rn. 40), wenn es sich - wie hier - um ein sog. "offenes Kirchenasyl" handelt, bei dem die Ausländerbehörde zu jeder Zeit der Dauer des Kirchenasyls den Aufenthaltsort des Ausländers kennt.

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kennt in § 60 Abs. 2 Satz 1 nur tatsächliche oder rechtliche Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung.

Ein rechtliches Abschiebungshindernis ist in dem gewährten Kirchenasyl aber nicht zu sehen, denn es stellt kein in der geltenden Rechtsordnung anerkanntes Recht dar (Heinhold, NZS 2017, 271, beck-online). Die Grundrechte werden durch den Staat garantiert. Zu diesen gehört die Gewährung staatlichen Asyls in seiner gesetzlich geregelten praktischen Anwendung. Niemand, auch nicht die Kirche oder sonstige gesellschaftliche Interessengruppen, kann hier oder in anderen Bereichen außerhalb dieser Ordnung Sonderrechte für sich beanspruchen und etwa Asyl gewähren, oder sonst Allgemeinverbindlichkeit für das beanspruchen, was er jeweils gerade für richtig oder falsch hält, noch kann er bestimmen, was erlaubt ist und was nicht. Auch die Kirchen selbst nehmen dies für sich nicht in Anspruch, denn Kirchen sind kein rechtsfreier Raum (Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau Kurhessen-Waldeck e. V. (Hg), Aus gutem Grund, Kirchenasyle in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau S. 6). Demzufolge besteht Kirchenasyl im historischem Sinne als gegenüber staatlichen Institutionen geltendes und zu beachtendes Recht nicht (OLG München, Urteil vom 03. Mai 2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18 -, Rn. 37, juris m.w.N.). Das "offene" Kirchenasyl stellt auch kein tatsächliches Abschiebehindernis dar, denn den Ausländerbehörden ist der Aufenthaltsort des Ausländers in diesen bekannt, er ist weder unauffindbar noch flüchtig. Das Kirchenasyl ist aufenthaltsrechtlich gerade nicht einem Untertauchen gleichzusetzen (a.A. VG Bayreuth vom 13. November 2017 - B 3 K 17.50037, juris RdNr 37 m.w.N.). Der Staatsgewalt ist damit der tatsächliche Zugriff auf die kirchlichen Räume nicht entzogen, sie kann vielmehr die Abschiebung einer sich im Kirchenasyl befindlichen Person nötigenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchsetzen und damit der staatlichen Ordnung Geltung verschaffen.

Es ist politischen und humanitären Gründen geschuldet, dass in den Kirchenasylfällen eine bestehende Ausreiseverpflichtung nicht durchgesetzt wird (Heinhold, NZS 2017, 271, beck-online). Verzichtet aber der Staat bewusst darauf, die Ausreisepflicht und damit staatliches Recht durchzusetzen, kann das Vollzugsdefizit nicht dem sich in das Kirchenasyl begebenden Ausländer angelastet werden (vgl. SG Stade, Beschluss vom 17. März 2016 - S 19 AY 1/16 ER -, Rn. 15, juris; VG München, Urteil vom 29. Oktober 2015 - M 2 K 15.50211 -, Rn. 25, juris), denn es wäre widersprüchlich, den Aufenthalt vorübergehend zu tolerieren und dem Ausländer gleichzeitig den Aufenthalt als Rechtsmissbrauch vorzuwerfen (vgl. BSG Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1107 R -, BSGE 101, 49 ff., Rn. 35, juris, allerdings zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG), auch wenn - anders als bei § 60a AufenthG -  keine Entscheidung der Behörde im Einzelfall vorliegt, sondern das nichtstaatliche Handeln bloß hingenommen wird. [...]