VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Urteil vom 10.06.2020 - 7 K 3425/17.KS.A - asyl.net: M28531
https://www.asyl.net/rsdb/M28531
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für jungen Mann aus Afghanistan

Die humanitäre Lage in Afghanistan hat sich aufgrund der Corona-Pandemie derart verschlechtert, dass im Grundsatz auch bei jungen und gesunden Männern ein Abschiebungsverbot anzunehmen ist, wenn keine Untersützung durch Familienangehörige gewährleistet ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Corona-Virus, Abschiebungsverbot, Existenzgrundlage, humanitäre Gründe, Familienangehörige,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[...]

In Afghanistan besteht für bestimmte besonders verletzbare Gruppen grundsätzlich die Gefahr, sich nicht in ausreichendem Maße versorgen zu können. Hierzu zählen insbesondere Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, alleinstehende Kinder sowie kranke oder ältere Menschen. Für junge, gesunde, arbeitsfähige Männer besteht diese Gefahr indessen nur dann, wenn sie weder ausreichend finanziell abgesichert sind, noch über ein soziales Netzwerk (Familie oder Freundeskreis) in ihrer Heimat verfügen und keine der Landessprachen Dari oder Pashtu in einem für den Alltag ausreichendem Maße sprechen. Nur bei einer Kumulation dieser Umstände sind auch sie typischerweise von gravierenden Unsicherheiten bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln und Obdach sowie beim Zugang zur lebensnotwendigen Versorgung im Übrigen betroffen. Ansonsten ist regelhaft davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich in Afghanistan ihren Lebensunterhalt zu verdienen und mithin eine ausreichende Existenzgrundlage zu verschaffen (vgl. i.d.S. auch: Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -; Bay. VGH, Beschluss vom 25.02.2019 - 13a ZB 18.32203 -, jeweils juris).

Dieser Grundsatz bedarf jedoch aufgrund der derzeitigen Auswirkungen der Corona-Pandemie einer Korrektur.

Wie sich aus der tagesaktuellen Berichterstattung entnehmen lässt, hat Afghanistan - wie viele andere Staaten - zur Eindämmung der Corona-Pandemie u.a. Läden geschlossen und Ausgangssperren verhängt (vgl. nur Bundesamt, Briefing Notes, 27.04.2020, 04.05.2020 sowie 11.05.2020; en.wikipedia.org/wiki/COVID-l9_pandemic_in_Afghanistan, Stand: 13.05.2020). Diese Maßnahmen gehen mit massiven wirtschaftlichen Einschnitten einher. So geht das afghanische Finanzministerium aufgrund der Corona-Pandemie von 50% weniger Einnahmen im laufenden Finanzjahr aus (Bundesamt, Briefing Notes, 04.05.2020). Aufgrund der sich dramatisch "abkühlenden" Wirtschaft und der Ausgangssperren schwindet insbesondere auch der Bedarf sowie die Möglichkeit, eine Tagelöhnertätigkeit auszuüben; dies führt zu massiv steigenden Arbeitslosenzahlen (bisher 2 Millionen zusätzliche Arbeitslose; vgl. Bundesamt, Briefing Notes, 27.04.2020). Daher ist es insbesondere auch für Afghanen, die aus dem europäischen Ausland zurückkehren, derzeit noch schwieriger, ihr Existenzminimum durch die Aufnahme eine Tätigkeit zu erwirtschaften.

Die Lage wird weiter dadurch verschärft, dass aufgrund der Corona-Pandemie auch im Iran ca. 3,3 Millionen Menschen ihre Anstellung verloren haben, unter denen sich auch eine Vielzahl von Afghanen befinden (Bundesamt, Briefing Notes, 04.05.2020). Denn dies bedingt zum einen, dass für viele afghanische Familien die bis dato kontinuierliche finanzielle Unterstützung von ihren im Iran lebenden Familienangehörigen ausbleibt. Sie sind daher nunmehr dringend auf die Aufnahme einer eigenen Tätigkeit in Afghanistan angewiesen. Zum anderen kehren die Afghanen, die ihre Arbeitsstelle im Iran verloren haben, nun vermehrt nach Afghanistan zurück. Mithin drängen gegenwärtig eine Vielzahl an Arbeitssuchenden auf den dortigen Arbeitsmarkt und verknappen die ohnehin kaum mehr vorhandenen Arbeitsstellen für Rückkehrer aus Europa noch weiter.

Aber selbst diejenigen, die noch über eine bezahlte Beschäftigung verfügen, sind aufgrund der zuletzt stark gestiegenen Lebensmittelpreise (vgl. Angaben des "World Food Programm") kaum mehr in der Lage, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Für Rückkehrer ohne Unterstützungsnetzwerke in Afghanistan kommt zudem erschwerend hinzu, dass ihnen derzeit Obdachlosigkeit droht. Denn selbst wenn sie eine berufliche Tätigkeit für sich gefunden haben, sind für sie die durchschnittlichen Kosten für Unterkünfte unter Berücksichtigung der afghanischen Einkommensverhältnisse kaum aufzubringen (ca. 50 USD/Nacht) und die häufig als bezahlbare Alternative genutzten Teehäuser schließen aufgrund der Corona-Lage sukzessive (vgl. zu alldem auch: Friederike Stahlmann - Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an COVID-19 in Afghanistan, Stand 27.03.2020, S. 3).

In Zusammenschau dieser Umstände geht das Gericht aufgrund der Corona-Pandemie davon aus, dass in Abweichung zum oben dargestellten Grundsatz derzeit auch junge, gesunde, arbeitsfähige sowie Pashtu oder Dari sprechende Männer nicht in der Lage sein werden, sich in Afghanistan eine ausreichende Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Nur für den Fall, dass sie auf die Unterstützung leistungsfähiger und leistungswilliger Familienangehöriger zurückgreifen können, ist eine Art. 3 Abs. 1 EMRK widrige Behandlung derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich.

Daran gemessen liegen für den Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vor. [...]