VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Beschluss vom 12.06.2020 - 2 K 3425/18.A - asyl.net: M28627
https://www.asyl.net/rsdb/M28627
Leitsatz:

Keine Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist bei Aussetzung des Verfahrens wegen Corona-Pandemie:

Die behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung "bis auf weiteres" aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus in Italien führt nicht zur Unterbrechung der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 - asyl.net: M28449)

Schlagwörter: Italien, Dublinverfahren, Corona-Virus, Überstellungsfrist, Aussetzung der Vollziehung, Abschiebungsanordnung, Fristablauf,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 3, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 4, VO 604/2013 Art. 28, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 1, VwGO § 80 Abs. 4 S. 1 , VwGO § 80 Abs. 4 S. 3,
Auszüge:

[...]

Die von der Beklagten mit Schreiben vom 6. April 2020 gegenüber der Klägerin erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung führt nicht zur Unterbrechung des Ablaufs der 18-monatigen Überstellungsfrist.

Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO haben die Behörden grundsätzlich die Befugnis, nach Ermessen die Vollziehung auszusetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Regelungen des Asylgesetzes schließen dabei eine behördliche Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht aus. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO beschränkt das behördliche Aussetzungsermessen für das Asylverfahren ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 23 f.).

Allerdings ist die behördliche Aussetzung im vorliegenden Fall nicht mit Unionsrecht vereinbar.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 15. Mai 2020 - 10 A 596/19 -, juris Rn. 19 ff.) das Folgende ausgeführt: [...]

Diese Ausführungen macht sich das Gericht für den vorliegenden Fall zu eigen. Die Aussetzungsentscheidung der Beklagten vom 6. April 2020 steht danach dem Fristablauf nicht entgegen. [...]