EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-517/17 Addis gg. Deutschland (Asylmagazin 9/2020, S. 314 f.) - asyl.net: M28645
https://www.asyl.net/rsdb/m28645
Leitsatz:

Persönliche Anhörung durch BAMF auch vor Unzulässigkeitsentscheidung:

1. Nach Art. 14 der Verfahrensrichtlinie sind die Asylbehörden dazu verpflichtet, Antragsteller*innen vor einer Entscheidung über den Asylantrag persönlich anzuhören.

2. Eine Pflicht besteht auch in den Fällen, in denen der Asylantrag als unzulässig abgelehnt werden soll, weil der betroffenen Person bereits internationaler Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde. In diesen Fällen soll insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, sich dazu zu äußern, ob tatsächlich ein entsprechender Schutzstatus gewährt wurde und ob aufgrund der Umstände des Einzelfalls bei Rückkehr in den Schutz gewährenden Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2019 - C-540/17; C-541/17 Deutschland gg. Hamed und Omar - Asylmagazin 1-2/2020, S. 35 f. - asyl.net: M27836)

3. Unterbleibt eine persönliche Anhörung im behördlichen Verfahren, so kann dies nur dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn die Möglichkeit zum persönlichen Vortrag im Rechtsbehelfsverfahren den Garantien und Bedingungen von Art. 15 der Verfahrensrichtlinie entspricht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Anhörung, persönliches Gespräch, internationaler Schutz in EU-Staat, Unzulässigkeit, Formerfordernis, EuGH, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Asylverfahrensrecht, Verfahrensfehler, Milkiyas Addis,
Normen: RL 2013/32/EU Art. 14, RL 2013/32/EU Art.15, RL 2013/32/EU Art. 33, RL 2013/32/EU Art. 34, AsylG § 24, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, VwVfG § 46,
Auszüge:

[...]

47 Ebenso wie zuvor Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 sieht Art. 14 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie vor, dass, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht für die Durchführung einer solchen Anhörung zuständigen Bediensteten gegeben wird. Diese Pflicht gehört zu den in Kapitel II dieser Richtlinien angeführten Grundsätzen und Garantien und gilt für Entscheidungen sowohl über die Zulässigkeit als auch in der Sache. [...]

49 Beabsichtigt die Asylbehörde, einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie angeführten Grund als unzulässig zu betrachten, soll die persönliche Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags dem Antragsteller nicht nur Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern, ob ihm ein anderer Mitgliedstaat tatsächlich internationalen Schutz zuerkannt hat, sondern vor allem die Möglichkeit geben, sich zu allen Umständen seines spezifischen Falls zu äußern, damit die Asylbehörde ausschließen kann, dass er im Fall einer Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat ernsthaft Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ausgesetzt zu werden. [...]

56 Daher ist als Drittes zu prüfen, ob die im erstinstanzlichen Verfahren vor der Asylbehörde begangene Verletzung der in den Art. 14 und 34 der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Pflicht, der Person, die internationalen Schutz beantragt, Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, zwingend zur Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Asylbehörde führt.

57 Da die Verfahrensrichtlinie die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Pflicht nicht ausdrücklich regelt, richten diese sich, wie alle Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, ausgeführt haben, nach nationalem Recht, sofern die einschlägigen anwendbaren nationalen Bestimmungen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). [...]

64 Allerdings geht das Recht des Antragstellers, sich nach den Art. 14 und 34 der Verfahrensrichtlinie in einer persönlichen Anhörung zur Anwendbarkeit eines solchen Unzulässigkeitsgrundes in seinem besonderen Fall zu äußern, mit spezifischen Garantien einher, mit denen die Wirksamkeit dieses Rechts gewährleistet werden soll.

65 So ergibt sich aus Art. 15 Abs. 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie, dass die persönliche Anhörung unter Bedingungen zu erfolgen hat, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten und dem Antragsteller eine umfassende Darlegung der Gründe seines Antrags gestatten. Insbesondere in Bezug auf Letzteres haben die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie zu gewährleisten, dass die anhörende Person befähigt ist, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Nach Art. 15 Abs. 3 Buchst. b der Verfahrensrichtlinie haben die Mitgliedstaaten, soweit möglich, vorzusehen, dass die Anhörung des Antragstellers von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt wird, wenn der Antragsteller darum ersucht, es sei denn, das Ersuchen beruht auf Gründen, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Art. 15 Abs. 3 Buchst. c der Verfahrensrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Wahl eines Dolmetschers, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag; dies dient der Umsetzung des in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Rechts des Antragstellers, erforderlichenfalls einen Dolmetscher beizuziehen, damit er seinen Fall darlegen kann. Nach Art. 15 Abs. 3 Buchst. e dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Anhörungen von Minderjährigen kindgerecht durchgeführt werden. [...]

68 Unter diesen Umständen wäre es mit der praktischen Wirksamkeit der Verfahrensrichtlinie, insbesondere der ihrer Art. 14, 15 und 34, unvereinbar, wenn das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht eine von der Asylbehörde unter Verletzung der Pflicht, dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu geben, erlassene Entscheidung bestätigen könnte, ohne selbst den Antragsteller unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und Garantien anzuhören. [...]

73 Letztlich hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob Herrn Addis im Rahmen des Ausgangsverfahrens unter uneingeschränkter Beachtung der für das Ausgangsverfahren geltenden grundlegenden Bedingungen und Garantien Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde oder noch gegeben werden kann, damit er sich persönlich in einer Sprache, die er beherrscht, zu der Anwendung des in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie genannten Grundes in seinem persönlichen Fall äußern kann. Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass ihm diese Möglichkeit im Rechtsbehelfsverfahren nicht garantiert werden könne, wird es die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben und die Sache an die Asylbehörde zurückzuverweisen haben. [...]