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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 04.08.2020 - 512-26.20.09-2020-0002304 - asyl.net: M28700
https://www.asyl.net/rsdb/M28700
Leitsatz:

Anwendungshinweise zur "Duldung light" nach § 60b des Aufenthaltsgesetzes:

Das Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat Anwendungshinweise zu § 60b AufenthG erlassen.  Hierbei wurden in weiten Teilen die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 14. April 2020 (M28354) übernommen.

Eine wesentliche Abweichung besteht darin, dass nach den Anwendungshinweisen des MKFFI die von der betroffenen Person selbst zu vertretenden Abschiebungshindernisse alleiniger Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung sein müssen. Treten weitere Duldungsgründe hierneben, die nicht von der Person selbst zu vertreten sind, z.B. Krankheit oder fehlende Flugverbindungen, so ist § 60b AufenthG nicht anwendbar.

Für die Behörden in NRW ist ausschließlich die ergänzte Fassung des MKFFI verbindlich.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Duldung, Kausalität, Mitwirkungspflicht, Identitätsfeststellung, Duldung für Personen mit ungeklärter Identität, Identitätstäuschung, Identitätsklärung, Abschiebungshindernis, Abschiebung, Passbeschaffung, Pass, vollziehbar ausreisepflichtig, Anwendungshinweise, NRW,
Normen: AufenthG § 60a, AufenthG § 60b Abs. 3 S. 2, AufenthG § 60b Abs. 2 S. 1
Auszüge:

[...]

1.9. Kann die Abschiebung zusätzlich aus einem anderen Grund nicht vollzogen werden, der nicht in § 60b Absatz 1 AufenthG genannt ist, soll grundsätzlich dennoch die Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt werden. Es genügt also für die Ausstellung der Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" grundsätzlich, dass ein dafür ausreichender Grund gegeben ist. Auf andere Duldungsgründe kommt es dann grundsätzlich nicht mehr an.

Für NRW gilt abweichend:

Aus der Formulierung "wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann" ergibt sich, dass die Anwendung des §60b Absatz 1 AufenthG voraussetzt, dass ausschließlich die Täuschung, die falschen Angaben bzw. das Mitwirkungsversäumnis des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kausal für das Abschiebungshindernis sein muss (vgl. OVG Berlin- Brandenburg vom 22.11.2016, Az. 12 S 61.16 – juris und VGH München vom 09.07.2019 Az. 10 C 18.1082 – Bayern.Recht zur vergleichbar formulierten Regelung in § 60a Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Sofern die Abschiebung schon aus anderen Gründen – z.B. wegen dauerhafter Reiseunfähigkeit aus Krankheitsgründen oder tatsächlich fehlender Flugverbindungen oder aktuell  geltender Rückführungserlasse für bestimmte Länder wie etwa Irak oder Afghanistan – nicht möglich ist, ist § 60b AufenthG nicht anwendbar. Erst nach Wegfall des anderen Duldungsgrundes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60b AufenthG die "Duldung light" erteilt werden. [...]