OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2020 - 10 LA 153/20 - asyl.net: M28732
https://www.asyl.net/rsdb/M28732
Leitsatz:

Keine Umdeutung eines ablehnenden Dublin-Bescheids in eine Ablehnung als unzulässig aufgrund eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährten Schutzstatus:

"Ein Bescheid, mit dem ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig abgelehnt wird, kann nicht in einen ablehnenden Bescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Drittstaatenregelung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, Umdeutung, Berufungszulassungsantrag, internationaler Schutz in EU-Staat, Unzulässigkeit,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bst. 1), AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, VwVfG § 47 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

15 Der Umdeutung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)  AsylG in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entgegen, weil die ersetzende Regelung für den Betroffenen - jedenfalls auch - ungünstigere Rechtsfolgen hätte.

16 Zwar sind beide Entscheidungen im Grunde auf das gleiche Ziel, die Ablehnung der sachlichen Prüfung des Asylantrags und die Abschiebung des Klägers nach Griechenland (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. 35 AsylG) gerichtet. Im Übrigen sind sie aber mit unterschiedlichen Rechtsfolgen verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2020 – 1 C 5.19 –, juris Rn. 24 zu §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 34a, 35, 37 Abs. 1 AsylG). Bei der Frage der Möglichkeit einer Umdeutung sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 – 1 C 4.15 –, juris Rn. 32).

17 So hat der Schutzsuchende bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Entscheidung nicht die Möglichkeit, nach erfolglosem Ablauf der Überstellungsfrist doch noch eine inhaltliche Prüfung seines Schutzbegehrens zu erreichen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 – 11 A 3925/19.A –, juris Rn. 21). Denn bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Art. 33 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Verfahrensrichtlinie) müssen und dürfen die Mitgliedsstaaten nicht vorrangig auf das von der Dublin III-Verordnung vorgesehene Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren zurückgreifen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C- 297/17, u.a. –, juris Rn. 78 f.). Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist insoweit spezieller (BVerwG, Urteil vom 04.05.2020 – 1 C 5.19 –, juris Rn. 22).

18 Darüber hinaus ist etwa auch der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung (im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) anzuwendende Maßstab für den Betroffenen ungünstiger (a.A. im Ergebnis wohl BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 19, und Urteil vom 04.05.2020 – 1 C 5.19 –, juris Rn. 29, jeweils ohne weitere Ausführungen hierzu). Denn nach § 36 Abs. 4 AsylG darf eine Aussetzung - anders als bei Vorliegen einer Abschiebungsanordnung (vgl. § 34a Abs. 2 AsylG) - nur erfolgen, wenn "ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 – 11 A 3925/19.A –, juris Rn. 24; Thüringer OVG, Beschluss vom 03.02.2020 – 3 ZKO 773/19 –, juris Rn. 10; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.09.2017 – 4 A 2987/16.A –, juris Rn. 68 zu § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F.). [...]