VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2020 - A 11 S 1196/20 - asyl.net: M28762
https://www.asyl.net/rsdb/M28762
Leitsatz:

Berufungszulassung zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie für alleinstehende gesunde afghanische Männer:

Es besteht grundsätzlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob sich die tatsächliche Lage in Kabul aufgrund der Corona-Pandemie derart verschlechtert hat, dass leistungsfähigen, erwachsenen Männern ohne Unterhaltspflichten und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Corona-Virus, Kabul, Berufungszulassung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Abschiebungsverbot,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylG § 78 Abs. 4 Satz 1
Auszüge:

[...]

2. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Zulassungsantrag. Er zeigt grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in Kabul infolge der weltweiten Corona-Pandemie derart verschlechtert haben, dass leistungsfähige erwachsene Männer ohne Unterhaltspflichten und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk (vgl. insoweit zur bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats etwa Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 102, m.w.N.) nicht in der Lage sind, ihr Existenzminimum zu erwirtschaften oder verelenden würden, so dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu besorgen und ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle von Bedeutung und. bedarf im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bzw. der Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung. Mit Blick darauf werden auch die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Berufungsverfahren zu überprüfen sein. [...]