OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2020 - OVG 10 N 67/20 - asyl.net: M28958
https://www.asyl.net/rsdb/M28958
Leitsatz:

Kein verspätet abgefasstes Urteil des Verwaltungsgerichts:

"Auch im gerichtlichen Asylverfahren gilt, dass die Fünf-Monats-Frist für die Absetzung eines Urteils in Fällen, in denen die Beteiligten sich nach oder in einer mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung im schrift­lichen Verfahren einverstanden erklärt haben, nicht zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 – BVerwG 4 B 11.03 –, juris Ls. u. Rn. 10)."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Asylverfahrensrecht, Verfahrensfehler, Berufungszulassungsantrag, Begründungserfordernis, Fünf-Monats-Frist, Urteil, schriftliches Verfahren, Zustimmung,
Normen: VwGO § 116 Abs. 2, VwGO § 117 Abs. 4, VwGO § 138 Nr. 6, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund
des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO (Verfahrensmangel) nicht vorliegt und der weiter
geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (grundsätzliche Bedeutung) nicht den
Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt ist. [...]

4 Der Kläger rügt im Wesentlichen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2020 hinsichtlich des Vorfluchtschicksals des Klägers nicht mit Gründen versehen sei. Die Entscheidung erfolge insoweit erst deutlich über fünf Monate, nämlich sieben Monate nach der mündlichen Verhandlung im Dezember 2019. Im Asylverfahren sei ein Urteil auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Vorfluchtschicksal erst fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung erfolge. Dies gelte auch dann, wenn nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung auf eine weitere mündliche Verhandlung wegen eines vom Vorfluchtgeschehen unabhängigen Teilaspektes einer Verfolgungsgefährdung wegen Nachfluchtgründen verzichtet worden sei. Die Entscheidung zum Vorfluchtschicksal beruhe nämlich nicht mehr auf der Anhörung in der mündlichen Verhandlung, obwohl der Bewertung der Angaben des Klägers im Asylprozess durch das Verwaltungsgericht entscheidende Bedeutung zukomme. [...]

8 Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass in Fällen, in denen das Urteil nach mündlicher Verhandlung verkündet wird (§ 116 Abs. 1 VwGO) oder es statt der Verkündung zugestellt wird (§ 116 Abs. 2 VwGO), ein Urteil, das aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht, im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen" ist, wenn es später als fünf Monate nach der Verhandlung vollständig abgefasst und der Geschäftsstelle übergeben wird (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 – BVerwG 4 B 11.03 –, juris Rn. 8 f.; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 138 Rn. 63; vgl. dazu näher Berlit, in: GK-AsylG, Stand April 2016, § 78 Rn. 491 f.; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 78 AsylG, Rn. 33 jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

9 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist diese Rechtsprechung aber nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar, in dem das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2020 im rechtlichen Sinne nicht aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen worden ist. Die Beteiligten haben sich nämlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2019 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. Diese Erklärung war, anders als die Begründung des Zulassungsantrags meint, nicht auf einen Teilaspekt einer möglichen Verfolgungsgefahr wegen Nachfluchtgründen beschränkt. Der Beklagte hat mit einer im Zulassungsantrag nicht bestrittenen allgemeinen Prozesserklärung das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt.

10 Erklären die Beteiligten sich nach der - oder wie hier in der - mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im weiteren Verfahrensgang die Fünf-Monats-Frist nicht zu beachten, die im Rahmen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 VwGO eine Rolle spielt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 – BVerwG 4 B 11.03 –, juris Ls. u. Rn. 10). Auch im gerichtlichen Asylverfahren gilt, dass die Fünf-Monats-Frist in Fällen, in denen die Beteiligten sich nach mündlicher Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklären, nicht anzuwenden ist (vgl. Berlit, in: GK-AsylG, Stand April 2016, § 78 Rn. 496). Weil die Beteiligten sich – wie ausgeführt - mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, ist das angegriffene Urteil, das den über den Kläger gedrehten Dokumentarfilm berücksichtigt, im rechtlichen Sinne nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen. Auch soweit der Kläger darauf hinweist, dass im Asylprozess der Bewertung von Angaben von Asylklägern durch das Verwaltungsgericht in der Regel eine entscheidende Bedeutung zukomme, führt dies hier rechtlich nicht dazu, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der durchgeführten Verhandlung und der Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehen muss. Die Beteiligten waren hier nämlich gerade mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Ergeht das Urteil nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, so spielt der für § 116 Abs. 2 VwGO bzw. § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO maßgebliche Zeitfaktor keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 – BVerwG 4 B 11.03 –, juris Rn. 10). Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 23. April 2019 – 13a ZB 18.32206 –, juris Rn. 3 ff.), denn diese betrifft eine prozessual andere Situation. Die Beteiligten haben sich dort nicht wie hier mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Verwaltungsgericht hatte dort die Streitsache mündlich verhandelt und nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung einen Beschluss gefasst, dass eine Entscheidung zugestellt wird. Der Kläger hatte dort lediglich auf die Geltendmachung der Zwei-Wochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO verzichtet. [...]