VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.11.2020 - 10 A 183/20 - asyl.net: M29009
https://www.asyl.net/rsdb/M29009
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für Mann wegen prekärer wirtschaftlicher Lage in Somalia:

1. Die Verbreitung von Covid-19, die Maßnahmen zu deren Eindämmung sowie die Heuschreckenplage haben die prekäre wirtschaftliche Lage in Somalia weiter verschärft.

2. Insbesondere Tagelöhnern und Gelegenheitsarbeitern ist es oft nicht möglich, ihre grundlegenden Bedürfnisse zu decken.

3. Vor diesem Hintergrund ist für den Kläger ein Abschiebungsverbot festzustellen, da er zudem zum Minderheitenclan der Gabooye gehört und nicht auf die Unterstützung eines sozialen Netzwerkes in Somalia zurückgreifen kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Somalia, Zentralsomalia, Hiraan, Abschiebungsverbot, Existenzminimum, Existenzgrundlage, Gabooye, Corona-Virus,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

3. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG.

Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Ausländer in dem Drittstaat eine Behandlung droht, die – würde er sie in einem Vertragsstaat erleiden – alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, Rn. 10 m.w.N.). Danach darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. [...]

Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Im hier zu entscheidenden Einzelfall erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine ausreichende Versorgung und Unterbringung seiner Person in Somalia nicht hinreichend sichergestellt.

Aus einem aktuellen Bericht des OCHA vom 8. Juni 2020 ergibt sich, dass die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in Somalia und die daran anknüpfenden Maßnahmen die bestehende sozioökonomische Situation verschärft haben, das Bruttoinlandsprodukt für 2020 um 11 % sinken soll, dass Überweisungen nach Somalia deutlich nachgelassen haben, dass sich die Kaufkraft gemindert hat sowie dass humanitäre Maßnahmen verzögert werden. Allerdings lässt sich demselben Erkenntnismittel auch entnehmen, dass der Arbeitsmarkt wegen der Restriktionen (lediglich) stagnierend ist, dass Steuern für grundlegende Verbrauchsgüter vorübergehend ausgesetzt wurden sowie dass humanitäre Partner proaktiv ihre Unterstützung zur Nahrungsmittelsicherheit angepasst und erhöht haben. Einer aktuellen Anfragebeantwortung zu Somalia von ACCORD vom 7. August 2020 lässt sich wiederum entnehmen, dass sich trotz der Aussetzung der Steuer die Kaufkraft vieler Somalier, insbesondere von Tagelöhnern und Gelegenheitsarbeitern, bedeutend verringert habe und Heuschrecken, Überflutungen und Covid-19 seit Jahresbeginn die Ernährungsunsicherheit bedeutend gesteigert hätten sowie dass viele IDPs, wie auch andere arme Menschen in Mogadischu, nun arbeitslos seien und grundlegende Bedürfnisse nicht mehr decken könnten (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 7. August 2020). Anknüpfend hieran, ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger derzeit in der Lage wäre, in Somalia als Rückkehrer Arbeit zu finden und hierdurch sein Einkommen zu sichern bzw. auf sonstige Weise hinreichend Unterstützung zu erfahren. Der Kläger würde als Angehöriger der berufsständischen Gruppe der Gabooye, die auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft steht und als ärmste Bevölkerungsschicht gilt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17. September 2019, S. 85 f.), keinen Rückhalt durch einen bedeutsamen Clan erhalten. Schließlich hat er nach seinen – in dieser Hinsicht – glaubhaften Aussagen keine familiäre Unterstützung zu erwarten. [...]