OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.10.2020 - 10 LA 217/20 - asyl.net: M29028
https://www.asyl.net/rsdb/M29028
Leitsatz:

Keine Unterbrechung der Überstellungsfrist bei Aussetzung der Überstellung aus tatsächlichen Gründen (hier: Corona-Pandemie)

1. Die Aussetzung der Überstellung aus tatsächlichen der Abschiebung entgegenstehenden Gründen - hier aufgrund der COVID-19 Pandemie - hat nicht die Unterbrechung der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO zur Folge.

2. Die Sechsmonatsfrist des Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO ist als Höchstfrist anzusehen, binnen derer die Überstellung zu erfolgen hat. Innerhalb dieser Frist hat die Überstellung zu erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist.

3. Diejenigen Fälle, in denen die Überstellungsfrist aufgrund tatsächlicher Umstände ausnahmsweise verlängert werden kann, sind in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ausschließlich und abschließend definiert.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Überstellungsfrist, Corona-Virus, Aussetzung, behördliche Vollziehungsaussetzung, Rechtsmittel, effektiver Rechtsschutz,
Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 4, GG Art. 19 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

15 Vorliegend ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, weil sie bereits anhand des Wortlauts von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantwortet werden kann, dass die Aussetzung der Überstellung aus tatsächlichen der Abschiebung entgegenstehenden Gründen gemäß § 80 Abs. 4 VwGO - hier aufgrund der COVID-19 Pandemie - durch die Beklagte nicht die Unterbrechung der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO gemäß oder entsprechend Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO zur Folge hat.

16 Gemäß Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Abs. 1 c oder d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.

17 Gemäß Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen.

18 Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit wird im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet. Die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ist zwar generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 19). Ob die Aussetzung zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist führt, richtet sich aber in unionsrechtskonformer Auslegung von § 80 Abs. 4 VwGO nach der Dublin III-VO (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 25; Lehnert/Werdermann, NVwZ 2020, 1308, 1309).

19 1. Bereits der Wortlaut von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO knüpft die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung an das Vorliegen eines Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahrens ("um", "bis zum"). Eine Aussetzung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit - wie hier als Reaktion auf die COVID-19 Pandemie - sieht Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO seinem Wortlaut nach dagegen nicht vor.

20 2. Dieses Auslegungsergebnis wird durch weitere Auslegungserwägungen hinsichtlich Systematik und Sinn und Zweck der Norm bestätigt.

21 Die systematische Stellung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO innerhalb der Dublin III-VO unterstreicht die Anknüpfung der Unterbrechung der Überstellungsfrist an ein Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren. So findet sich die Vorschrift in Abschnitt IV "Verfahrensgarantien" und trägt selbst die amtliche Überschrift "Rechtsmittel". Sinn und Zweck der Vorschrift ist mithin die Gewährleistung der Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung der mitgliedstaatlichen Überstellungsentscheidung und damit eines effektiven Rechtsschutzes (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 10).

22 Das Dublin-System ist von dem Gedanken der Beschleunigung geprägt (vgl. Erwägungsgrund 5 Dublin III-VO), welcher mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis steht (EuGH, Urteil vom 07.06.2016 - C-63/15 -, juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 26). Bei der Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ist dieses Spannungsverhältnis zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO verzögert und somit dem Beschleunigungsgedanken zuwiderläuft, nur zugunsten der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorgenommen werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 12; VG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 - 9 AE 3364/20 -, juris Rn. 13; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris Rn. 20; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -, juris Rn. 26 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 - 9 K 2584/19.A -, juris Rn. 29 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2020 - 15 L 776/20.A -, juris Rn. 10 ff.; a.A. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris Rn. 36 ff. m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris Rn. 53 ff.).

23 Auch Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO liegt das Verständnis zugrunde, dass die tatsächliche bzw. "praktische Möglichkeit" bzw. hier Unmöglichkeit der Überstellung von dem Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist zu trennen ist. Aus Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO ergibt sich, dass die Überstellungsfrist unabhängig von der praktischen Möglichkeit der Überstellung spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über eine rechtliche Prüfung, die aufschiebende Wirkung hat, endet. Diese Sechsmonatsfrist ist als Höchstfrist anzusehen, binnen derer die Überstellung zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 18.09.2020 - 10 LA 193/20 -, n.v.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 17). Innerhalb dieser Frist hat die Überstellung zu erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist.

24 Diejenigen Fälle, in denen die Überstellungsfrist aufgrund tatsächlicher Umstände ausnahmsweise verlängert werden kann, sind in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ausschließlich und abschließend definiert (höchstens ein Jahr bei Inhaftierung und höchstens 18 Monate bei Flucht der betreffenden Person). Es handelt sich dabei um enumerativ aufgezählte Fälle.

25 Eine Analogie zu Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Umstände der COVID-19 Pandemie sind mit den in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO geregelten Fallkonstellationen schon nicht zu vergleichen, da der Schutzsuchende keinen Anteil an diesen Umständen hat. Es liegen also keine gleichgelagerten Sachverhalte vor, die eine Analogie überhaupt zuließen. Eine analoge Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf andere, nicht vom Kläger zu vertretende oder zumindest nicht in seine Sphäre fallende Umstände, widerspräche zudem dem Beschleunigungsgedanken der Dublin III-VO (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 33 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris Rn. 13), da über die klar begründeten Ausnahmefälle in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO hinaus eine Vielzahl anderer Fallkonstellationen denkbar wäre, in denen die Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden könnte. Aus diesem Grund fehlt es auch von vornherein an einer planwidrigen Regelungslücke (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 35), da der Verordnungsgeber eben nur die beiden in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO geregelten Fälle als Fristverlängerungsmöglichkeiten ausdrücklich vorgesehen hat.

26 3. Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris). Denn diese erlaubt die Aussetzung nur vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Aus dem Urteil lässt sich dagegen nicht ableiten, dass jede sachlich vertretbare, willkürfreie und nicht rechtsmissbräuchliche Erwägung eine Aussetzung im Sinne von Art. 27 Abs. 4 Dublin IIIVO stützen kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 13 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris Rn. 13; a.A. etwa VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris Rn. 53; VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 - 5 B 95/20 -, juris Rn. 13 ff.). [...]

29 Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt ist, dass der überstellende Mitgliedstaat über einen zusammenhängenden Sechsmonatszeitraum verfügen solle, um die Überstellung zu bewerkstelligen (EuGH, Urteil vom 29.01.2009 - C-19/08 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16/18 -, juris Rn. 17), steht dies dem Auslegungsergebnis ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr fallen tatsächliche Hindernisse, die innerhalb der zusammenhängenden Sechsmonatsfrist auftreten und nicht in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO geregelt sind, in die Risikosphäre des überstellenden Staates.

30 Auch die (nicht rechtsverbindliche Mitteilung) der EU-Kommission vom 17. April 2020 stützt die hier vertretene Auffassung (Mitteilung der Kommission vom 17.04.2020, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12, 16; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2020 - 15 L 776/20.A -, juris Rn. 20; Verständnis als unergiebig: VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris Rn. 50). Zwar wird Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO von der Kommission nicht ausdrücklich erwähnt. Es heißt dort aber sehr deutlich: 31 "Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 der Dublin-Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Keine Bestimmung der Verordnung erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen." [...]