VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 19.11.2020 - 25 K 96.18 A - asyl.net: M29070
https://www.asyl.net/rsdb/M29070
Leitsatz:

Kein unzulässiger Zweitantrag nach erfolglosem Asylverfahren in Norwegen:

1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71a Abs. 1 AsylG setzt die Annahme eines Zweitantrags voraus, dass nach erfolglosem und endgültigem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat nunmehr in der Bundesrepublik ein weiterer Asylantrag gestellt wird.

2. In Norwegen kann gegen die finale behördliche Ablehnung eines Asylantrages ohne zeitliche Begrenzung Klage erhoben werden. Somit bleibt die Ablehnung weiterhin anfechtbar, so dass nicht von einem endgültig erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ausgegangen werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Unzulässigkeit, Zulässigkeit, Zweitantrag, Norwegen, Unanfechtbarkeit, Asylverfahren,
Normen: AsylG § 71a Abs. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5,
Auszüge:

[...]

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 19. Februar 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässige Zweitanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §'71a AsylG liegen nicht vor. [...]

Den Asylanträgen der Kläger ist kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat vorausgegangen. Ein solches setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das Asylerstverfahren nach dem maßgeblichen Recht des sicheren Drittstaats bzw. EU-Mitgliedstaats noch wiedereröffnet werden kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1. C 4.16 -, juris Rn. 29).

Die in Norwegen getroffenen Ablehnungen der Asylanträge sind nicht unanfechtbar, sondern können noch vor den ordentlichen Gerichten angegriffen werden, auch wenn die norwegische Asylbehörde Utlendingsdirektoratet (UDI) dem Bundesamt im Dublin-Verfahren mitgeteilt hat, dass die Asylanträge der Kläger zu 1 und 2 am 12. Mai 2016 abgelehnt worden seien und nach einer Beschwerde ("appeal") am 6. Juli 2016 eine endgültige negative Entscheidung ("final negative decision") getroffen worden sei. Die letztgenannte Entscheidung, die alle Kläger betrifft, wurde durch die Beschwerdebehörde Utlendingsnemnda (UNE) getroffen (vgl. BI. 56R und 71 der Streitakte). Die Entscheidung der UNE im Beschwerdeverfahren kann vor den ordentlichen Gerichten Norwegens beklagt werden (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2020 - VG 9 K 684.18 A -, EA S. 5 f.; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 11. November 2019 - VG 32 K 437.18 A -, EA S. 5). Auf der Internetseite der Beschwerdebehörde UNE heißt es, dass es möglich sei, die UNE mit dem Ziel, dass die Entscheidung der UNE aufgehoben wird, zu verklagen ("It is also possible to sue UNE in the Norwegian court system. [...] To sue UNE entails that you wish to nullify UNE's decision in a court of law."; vgl. UNE, If you disagree with UNE's decision, www.une.no/en/your-case/disagree-with-unes-decision/, zuletzt abgerufen am 19. November 2020). Die Klagemöglichkeit kann auch einer Entscheidung des norwegischen Obersten Gerichtshofs (Supreme Court of Norway) vom 18. Dezember 2015 entnommen werden (vgl. www.domstol.no/globalassets/upload/hret/decisions-in-english-translation/plenumsdom-2015-2013.pdf, zuletzt abgerufen am 19. November 2020). Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amts vom 24. Mai 2019 an die 32. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in dem Verfahren VG 32 K 437.18 A kann die Klage gegen Entscheidungen der UNE vor den ordentlichen Gerichten ohne zeitliche Begrenzung erhoben werden. Es gibt danach auch keine rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein bereits beendetes Verfahren wieder aufgenommen werden kann.

Es kann danach offenbleiben, ob die Erstreckung des Zweitantragsverfahrens auf Staaten; die - wie Norwegen - nicht der Europäischen Union angehören, mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. hierzu VG Minden, Beschluss vom 9. Juli 2019 - VG 10 L 431/19.A -, juris Rn. 13 ff.). [...]