OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2020 - 11 A 2239/20.A - asyl.net: M29134
https://www.asyl.net/rsdb/M29134
Leitsatz:

Keine Verlängerung der Überstellungsfrist durch pandemiebedingte Aussetzung von Dublin-Überstellung:

1. Die Verlängerung der Überstellungsfrist ist unzulässig, wenn der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat nicht darüber informiert wird.

2. Eine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus einem Dublinbescheid wegen der Corona-Pandemie ist nicht mit Unionsrecht vereinbar.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Überstellungsfrist, Unterbrechung der Frist, Corona-Virus, Dublinverfahren, Abschiebungsanordnung, Aussetzung der Vollziehung, Beschleunigungsgebot, sachliche Gründe,
Normen: VwGO § 80 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 4, VO 604/2013/EU Art. 27 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde ist zwar generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris, Rn. 19; siehe auch EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16 -, juris, Rn. 71 (zu Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3 Dublin III-VO)).

Allerdings ist die im vorliegenden Verfahren angeordnete Aussetzung nicht mit Unionsrecht vereinbar.

1. Der Senat schließt sich der zutreffenden Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 - sowie des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 10 LA 217/20 - an, wonach eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO voraussetzt, dass diese zum Zwecke einer Prüfung der Überstellungsentscheidung (in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer behördlichen Überprüfung) angeordnet wird. Eine von der Durchführung eines solchen Prüfungsverfahrens unabhängige Aussetzung der Überstellungsentscheidung sieht Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht vor. [...]