VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 05.03.2021 - A 8 K 3716/17 - asyl.net: M29469
https://www.asyl.net/rsdb/M29469
Leitsatz:

Kein Abschiebungsverbot für alleinstehenden und gesunden Mann aus Afghanistan:

"[...] Auch angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghani­stan infolge der COVID-19-Pandemie sind im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG selbst dann nicht regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -)."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungsverbot, Existenzgrundlage, Corona-Virus, Hazara, Netzwerk, alleinstehende Männer, Rückkehrhilfen, Prognose,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

37 2. Für den hier zu entscheidenden Fall stellt sich mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK allein die Frage, ob der Kläger als leistungsfähiger, junger erwachsener Mann ohne Unterhaltspflichten infolge seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derart schlechten  humanitären Verhältnisse in Afghanistan ausgesetzt wäre, dass bereits seine Abschiebung mit Blick auf Art. 3 EMRK zu unterbleiben hat. Das ist nicht der Fall. [...]

45 Mit Urteil vom 17.12.2020 (- A 11 S 2042/20 - juris) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seine frühere Rechtsprechung geändert und nimmt nunmehr - als bislang einziges Oberverwaltungsgericht - an, angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie seien auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorlägen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt insoweit darauf ab, die Sicherung der eigenen Existenz sei ohne versorgendes Netzwerk, nachhaltige Zuwendungen Dritter oder ausreichendes eigenes oder sonstiges Vermögen in Afghanistan grundsätzlich nur durch die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich. Ohne finanzielle Mittel oder Unterstützung aus einem tragfähigen Netzwerk sei die Deckung der einfachsten Grundbedürfnisse auf niedrigem Niveau ("Bett, Brot, Seife") nicht gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O., juris, Rn. 106 ff.). Die finanziellen Hilfen, die ein freiwilliger Rückkehrer erhalten könne, würden seine Existenz im Falle eines fehlenden Netzwerks nicht nachhaltig sichern, sondern bestenfalls eine anfängliche Unterstützung bzw. eine nur vorübergehende Bedarfsdeckung schaffen können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O., juris, Rn. 110 ff.). Die Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung begründet der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit der "gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19- Pandemie" (vgl. den amtlichen Leitsatz sowie juris, Rn. 105).

46 3. Die erkennende Kammer kann sich dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2020 (- A 11 S 2042/20 - juris) nicht anschließen und weicht hiervon insoweit ab, als darin der Rechtssatz aufgestellt wird, angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie seien auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorlägen. Dabei legt die Kammer weitgehend die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellte Sachlage zugrunde (vgl. nachstehend 3.1), die sich seither nicht wesentlich geändert hat (3.2), und kommt zu dem Schluss, dass leistungsfähige, erwachsene Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen unter Berücksichtigung der ihnen zugänglichen Rückkehrhilfen (3.3) bei ihrer Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig auch dann nicht erfüllen, wenn in ihrer Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dieser Gruppe "alsbald" beziehungsweise "schnell" nach der Rückkehr (3.4) ein Zustand erniedrigender Behandlung durch Verelendung droht (3.5).

47 3.1 Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Afghanistan macht sich die erkennende Kammer die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Wesentlichen zu eigen. [...]

57 3.4 Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Gruppe der alleinstehenden erwachsenen gesunden Männer ohne Unterhaltspflichten "alsbald" beziehungsweise "schnell" nach der Rückkehr ein als erniedrigend empfundener, mit der menschlichen Würde unvereinbarer Zustand der Verelendung droht. Die zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen ermöglichen dieser Gruppe von Rückkehrern jedenfalls für die Dauer eines Jahres ein Leben am Rande des Existenzminimums in Afghanistan. [...]

65 Dies rechtfertigt und erfordert es zur Überzeugung der Kammer, den Prognosezeitraum gerade bei der hier interessierenden Fallgruppe auf eine überschaubare Zeit zu befristen. Die aus Rechtsgründen anzustellende Prognose, ein Ausländer werde "alsbald nach der Rückkehr" verelenden bzw. die Verelendung müsse "erheblich sein, schnell eintreten und unumkehrbar sein", kann in objektiv zurechenbarer Weise regelhaft nur binnen eines Jahres auf die Abschiebung zurückgeführt werden. Je näher die prognostizierte Verelendung am Zeitpunkt der Abschiebung liegt, desto eher ist sie auf diese zurückzuführen. Umgekehrt lässt sich eine erst in zeitlicher Ferne eintretende gravierende und mit der menschlichen Würde unvereinbare Mangelsituation regelhaft nicht mehr in objektiv zurechenbarer Weise auf die Abschiebung zurückführen, mag diese auch eine (erste) Ursache für den mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Zustand gesetzt haben. [...]

68 Im Hinblick auf diese in zeitlicher Hinsicht "nachlaufende Betrachtung" hält die Kammer nach erneuter Überprüfung an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. nur Urteil der Kammer vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 54; s. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris, Rn. 19) fest, dass afghanische Familien angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllen, wenn bei ihnen keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Zwar können auch afghanische Familien Rückkehrhilfen und erhöhte "Corona-Zusatzzahlungen" erhalten. Sobald diese aufgebraucht sind, deutet bei ihnen aber derzeit ganz Überwiegendes darauf hin, dass für sie ein Leben am Rande des Existenzminimums unwahrscheinlich ist. Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung.

69 3.5 Unter Berücksichtigung der verfügbaren Rückkehrhilfen droht leistungsfähigen, gesunden und erwachsenen Männern ohne Unterhaltsverpflichtungen alsbald nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan auch dann kein § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK widersprechender Zustand der Verelendung, wenn sie in Afghanistan kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk haben, keine nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfahren und über kein ausreichendes Vermögen verfügen (a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 104 ff.).

70 3.5.1 In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Rechtssatz aufgestellt, es bedürfe - um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen zu schließen - einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lasse, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teile, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgeblich waren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 195; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 52 [stRspr.]; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris, Rn. 111; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris, Rn.  06). Der Sache nach wird damit der "Paposhvili-Maßstab" des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgenommen, der aus dem Schicksal von "anderen Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage" auf das Schicksal des Betroffenen schließt (EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] - NVwZ 2017, 1187 [1189]). In seinem Urteil vom 17.12.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diesen Rechtssatz nicht erneut formuliert und in dieser Hinsicht auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Andererseits hat er seine frühere ständige Rechtsprechung insoweit auch nicht ausdrücklich aufgegeben. [...]

72 Die erkennende Kammer vermag derzeit nicht positiv festzustellen, dass eine Gruppe leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen in Afghanistan und insbesondere in Kabul flucht- oder rückkehrbedingt verelendet wäre. Zwar trifft zu, dass viele der aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan abgeschobenen jungen Männer ihr Heimatland zwischenzeitlich wieder verlassen haben; manche von ihnen sind gar nach Deutschland zurückgekehrt, viele sind (wieder) in den Iran, die Türkei oder europäische Länder geflohen. Die Motive hierfür sind aber vielfältig und im Einzelnen unklar. Nach den wenigen hierzu bekannten Untersuchungen stand die Gefahr der Verelendung aber nicht im Vordergrund (vgl. dazu etwa VICD Global Dialogue, From Austria to Afghanistan - Forced return and a new migration cycle, Januar 2021; vgl. speziell zur Situation abgeschobener Rückkehrer: Stahlmann, Asylmagazin 2019, S. 276 ff. [insbes. 282]). Der erkennenden Kammer ist ferner bekannt, dass die Anzahl an Straftaten - gerade in Kabul (vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 130) - deutlich zugenommen hat und über das gesamte Land hinweg mehr Kinderarbeit stattfindet; Zwangsverheiratungen finden in (noch) früherem Lebensalter der jungen Frauen statt. Damit sind einige Indikatoren genannt, die Hinweise auf eine zunehmende Verarmung und Verelendung der Bevölkerung geben können. Angesichts der großen Anzahl sowohl aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan abgeschobener Flüchtlinge, aber auch der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan, sowie der immer noch großen internationalen Aufmerksamkeit liegt es aber nahe anzunehmen, dass die Verelendung einer größeren Gruppe junger, alleinstehender und leistungsfähiger Männer in Kabul ohne familiäres oder soziales Netzwerk durch Medien oder Hilfsorganisationen bekanntgeworden wäre (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 - juris, Rn. 340).

73 3.5.2 Ungeachtet des Schlusses von einer Gruppe ("Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage") auf den Einzelnen wegen eines gemeinsamen Merkmals droht leistungsfähigen gesunden und erwachsenen Männern regelhaft kein Art. 3 EMRK widersprechender Zustand der Verelendung, weil die anzustellende Rückkehrprognose ergibt, dass sie mit Blick auf die ihnen zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen jedenfalls für die Dauer eines Jahres und damit "auf absehbare Zeit" in der Lage sein werden, in Kabul (jedenfalls) ein Auskommen am Rande des Existenzminimums zu finden und sie in dieser Zeit die Möglichkeit haben, die Weichen für ihr weiteres Auskommen zu stellen. [...]

82 Als Angehöriger der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebildeten Gruppe verfügt beispielsweise der Kläger zwar derzeit über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Kabul. Er gehört aber dem Volk der Hazara an. Im Südwesten der Stadt Kabul leben - vor allem in den Distrikten 5, 6 und 13 - sehr viele Hazara. Es wird geschätzt, dass sie mindestens 25 % der Bevölkerung in Kabul ausmachen (vgl. im Einzelnen: Finnish Immigration Service - Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019 - Situation of Returnees in Kabul, S. 23-25; dem folgend VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 - juris, Rn. 48). Die Hazara-Gemeinschaft zeichnet sich anerkanntermaßen durch einen hohen Zusammenhalt aus und neigt dazu, sich über eine Reihe von sozialen Netzwerken um Neuankömmlinge zu kümmern. Es wird vermutet, dass dieser hohe Grad an Zusammenhalt maßgeblich auf die kollektive Erfahrung von Diskriminierung und sektiererischer Gewalt zurückzuführen ist (Finnish Immigration Service - Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019 - Situation of  eturnees in Kabul, S. 25). Dieser Umstand mag verdeutlichen, dass soziale Netzwerke - auch in Abhängigkeit von Zeit und gemeinsamen Merkmalen - neu begründbar sind. Schließlich ist Kabul keine "geschlossene Stadt". Eine Vielzahl von Arbeitskräften pendelt täglich oder wochenweise aus den Vororten in die Stadt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 16.12.2020, S. 302). Der "Fremde von außerhalb" ist deshalb in gewisser Weise Normalität. Endlich weist Kabul trotz des enormen Bevölkerungszuwachses eine vergleichsweise geringe Quote an Arbeitssuchenden, Selbstständigen und Familienarbeitern auf und bietet die besten Arbeitsmöglichkeiten für Junge (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 16.12.2020, S. 302). [...]

85 4. Der Kläger gehört zu der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebildeten Gruppe der leistungsfähigen, erwachsenen Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen, die bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland über kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk, über keine nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte und nicht über ausreichendes Vermögen verfügen. [...]

87 Der Kläger hat keine Unterhaltspflichten gegenüber Dritten. [...]

88 Nach der mündlichen Verhandlung ist die erkennende Kammer ferner davon überzeugt, dass der Kläger in Afghanistan derzeit über kein tragfähiges soziales oder familiäres Netzwerk verfügt [...].

90 Im Hinblick auf die von EASO (Country Guidance Afghanistan, 2020, S. 172 ff.) genannten Kriterien für einen internen Schutz in Kabul (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, Papiere, Ortskenntnis, beruflicher Hintergrund, Bildungsgrad, finanzielle Mittel und Unterstützungsnetzwerk) ist einerseits anzumerken, dass der Kläger zwar in Afghanistan geboren und aufgewachsen ist, sein Leben aber überwiegend im Iran verbracht hat. Andererseits kann er auf eine langjährige Erfahrung auf Baustellen verweisen (vgl. zu einzelnen begünstigenden Faktoren überzeugend OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris, Rn. 55). Wegen der Qualität der von ihm geleisteten Arbeit hat er im Iran gut verdient und seine Reise nach Europa letztlich selbst finanziert. Darüber hinaus ist der Kläger in Deutschland zur Schule gegangen und steht kurz vor dem Abschluss einer Ausbildung als Konstruktionsmechaniker. In der mündlichen Verhandlung hat er den Eindruck einer durchaus belastbaren und durchsetzungsfähigen Persönlichkeit vermittelt. [...]